BGH, Beschluss vom 29.11.2018, Az. I ZR 26/17
§ 242 BGB, § 10 Abs. 1 UWG
Der BGH hat entschieden, dass die Klage eines Verbraucherverbandes auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG rechtsmissbräuchlich sei, wenn dieser einen Prozessfinanzierer einschalte, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt werde. Das Motiv des Prozessfinanzierers, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen, sei sachfremd. Nach der Begründung des Gesetzgebers solle § 10 Abs. 1 UWG der Gefahr vorbeugen, dass Ansprüche aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht würden. Diesem Ziel widerspreche es, wenn die Führung von Gewinnabschöpfungsprozessen von der Entscheidung eines Prozessfinanzierers abhängig gemacht werde, dem für den Erfolgsfall eine Beteiligung am abgeschöpften Gewinn zugesagt werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Zum Rechtsmissbrauch, wenn Verband für Unterlassungsklage Prozessfinanzierer einschaltet).
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