BGH: Zum Rechtsmissbrauch, wenn Verband für Unterlassungsklage Prozessfinanzierer einschaltet

veröffentlicht am 31. Januar 2019

BGH, Beschluss vom 29.11.2018, Az. I ZR 26/17
§ 242 BGB, § 10 Abs. 1 UWG

Der BGH hat entschieden, dass die Klage eines Verbraucherverbandes auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG rechtsmissbräuchlich sei, wenn dieser einen Prozessfinanzierer einschalte, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt werde. Das Motiv des Prozessfinanzierers, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen, sei sachfremd. Nach der Begründung des Gesetzgebers solle § 10 Abs. 1 UWG der Gefahr vorbeugen, dass Ansprüche aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht würden. Diesem Ziel widerspreche es, wenn die Führung von Gewinnabschöpfungsprozessen von der Entscheidung eines Prozessfinanzierers abhängig gemacht werde, dem für den Erfolgsfall eine Beteiligung am abgeschöpften Gewinn zugesagt werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Zum Rechtsmissbrauch, wenn Verband für Unterlassungsklage Prozessfinanzierer einschaltet).


Verhält sich Ihr Gegner rechtsmissbräuchlich?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder müssen sich in einem gerichtlichen Verfahren verteidigen, weil Sie angeblich nicht korrekt geworben haben? Oder wollen Sie Ihre alte/neue Werbung prüfen lassen? Rufen Sie an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und eine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Ein Fachanwalt, der durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut ist, wird Ihnen umgehend helfen, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I