BGH: Zum Regelstreitwert bei Wettbewerbssachen

veröffentlicht am 25. Februar 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 22.01.2015, Az. I ZR 95/14
§ 3 ZPO

Der BGH hat noch einmal bekräftigt, dass es keine Regelstreitwerte im Wettbewerbsrecht gibt. Das OLG Koblenz hatte zuvor darauf hingewiesen, dass es für durchschnittliche Wettbewerbsrechtsstreite einen „Regelstreitwert“ von 20.000 EUR annehme. Dieser Streitwert wurde vorliegend zwar bestätigt, allerdings nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Beschluss

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.01.2015 durch … beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. März 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000,00 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Born-kamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000,00 EUR überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht.

Vorinstanzen:
LG Koblenz, Urteil vom 20.08.2013, Az. 4 HKO 74/13
OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.2014, Az. 9 U 1149/13

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