BGH: Zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG)

veröffentlicht am 14. März 2019

BGH, Beschluss vom 05.02.2019, Az. VIII ZR 277/17
§ 26 Nr. 8 S.1 EGZPO, §§ 3 ff. ZPO, § 2 UKlaG

Der BGH hat unter Bestätigung geltender Rechtsprechung entschieden, dass sich der Gebührenstreitwert und auch die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) grundsätzlich – von Fällen einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung abgesehen – an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung orientieren und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Dies gelte, so der Senat, nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Ver-bandsklage. Der Senat reagierte damit auf den Einwand der Beklagten, der Streitwert sei die Beschwer der Beklagten und sei an der wirtschaftlichen Einbuße zu messen, die ihr entstünde, wenn Verbraucher von dem gesetzlichen Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Gebrauch machten. Selbst wenn das Widerrufsrecht nur bei einem Zehntel der abgeschlossenen Verträge ausgeübt werde, ergäben sich jährliche Einbußen von 31.905,32 € durch nutzlos aufgewandte Herstellungskosten und vernichtete Retouren. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz / UKlaG).


Ist Ihr Streitwert zu hoch?

Wollen Sie dagegen vorgehen? Oder geht es Ihnen um eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage? Rufen Sie mich gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und meine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit der Streitwertbemessung eingehend vertraut.


I