BGH: Zur Deutlichkeit der Preisangaben für Telekommunikationsdienstleistungen

veröffentlicht am 12. Februar 2016

BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 143/14
§ 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG; § 66a S. 2 TKG

Der BGH hat entschieden, dass § 66a S. 2 TKG, welcher die Art der Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen regelt („gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang“), eine verbraucherschützende Norm ist. Die Kriterien für die gute Lesbarkeit seien entsprechend demselben Merkmal der Preisangabenverordnung (PAngV) auszulegen. Dieselbe Schriftgröße wie beim Haupttext sei dafür nicht erforderlich. Ein Sternchenhinweis bzw. eine Fußnote sei zulässig, soweit diese gut erkennbar und auf derselben Seite wie die zu erläuternde Angabe befindlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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