BGH: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens, wenn dieses mehrere Anschlussinhaber betrifft

veröffentlicht am 10. Februar 2016

BGH, Beschluss vom 11.12.2014, Az. I ZB 7/14
§ 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3 UrhG, § 101 Abs. 9 S.1 UrhG, § 91 Abs. 1 S.1 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass die zweckentsprechenden Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG und § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Kläger zu erstatten sind, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, dienen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex). Dabei ist nur der Anteil der Kosten zu erstatten, der anteilig auf diese Person entfällt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex); der Einwand des Klägers, dass es für die Kosten keinen Unterschied mache, ob sich der Gegenstand des Auskunftsverfahrens lediglich auf die dem Beklagten zugeteilten IP-Adressen oder auch auf die anderen Personen zugeordneten IP-Adressen richte, lies der Senat nicht gelten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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