BGH: Zur Frage, wann eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht kartellrechtliche Fragen erfasst / 2021

veröffentlicht am 16. September 2025

BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17
Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, Art. 25 Brüssel-Ia-VO; § 19 GWB, Art. 102 AEUV

Der BGH hat entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Plattformbetreibers enthaltene Gerichtsstandsklausel, nach der für aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten das Gericht seines Geschäftssitzes zuständig ist, Ansprüche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nur dann erfasst, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertragsparteien die sachliche Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung auch auf solche vom Vertrag unabhängigen Ansprüche erstrecken wollten. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2021 durch … für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12.10.2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in Schleswig-Holstein ein Hotel. Die Beklagte, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, betreibt die Hotelbuchungsplattform booking.com. Die Klägerin vermarktet ihr Hotel (auch) über diese Plattform. Sie sieht in bestimmten Verhaltensweisen der Beklagten bei der Vermittlung von Hotelbuchungen eine unbillige Behinderung durch ein marktbeherrschendes Un-ternehmen und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch.

Die Parteien schlossen 2009 einen Vertrag, der auf einem von der Beklag-ten vorgelegten Vertragsformular beruht, in dem auf eine bestimmte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwiesen wird, die auf der Plattform online verfügbar seien. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB 2008) sehen u.a. vor, dass ausschließlich niederländisches Recht gelte und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkei-ten mit Ausnahme von Zahlungs- und Rechnungsstreitigkeiten, für die als Ge-richtsstand auch der Sitz des Hotels in Frage komme, Amsterdam sei. Die Be-klagte änderte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Folge mehrfach. Die Klägerin widersprach der Einbeziehung einer Version der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern per E-Mail vom 25. Juni 2015 bekannt machte (im Folgenden: AGB 2015 neu). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2015, die die Beklagte vor der Änderungsmitteilung ver-wendete (AGB 2015 alt), sehen ebenso wie die AGB 2015 neu vor, dass – sofern nichts anderes in dem Vertrag festgelegt ist – die aus oder in Verbindung mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ausschließlich vor die zuständigen Gerichte in den Niederlanden gebracht und dort verhandelt werden.

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender örtlicher und internationa-ler Zuständigkeit abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 11. Dezember 2018 (BGH, WuW 2019, 143) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 24. November 2020 (C-59/19, WuW 2021, 31 – Wikingerhof) ent-schieden, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) 1215/2012 (nachfolgend: Brüssel-Ia-VO) dahin auszulegen ist, dass er für eine Klage gilt, die auf die Un-terlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine markt-beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Für die Klage sei die örtliche und internationale Zuständigkeit des angeru-fenen Gerichts nicht gegeben. Weder sei der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO) noch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) gegeben. Auf die Frage, ob eine wirksame Gerichts-standsvereinbarung getroffen worden sei, komme es daher nicht an.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur sachlichen Prüfung des Klagebegehrens. Seine An-nahme, das angerufene Landgericht sei örtlich und international unzuständig, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Gerichtsstand der uner-laubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO verneint. Für die Prüfung des Klagebegehrens ist ein im Bezirk des angerufenen Landgerichts belegener Ge-richtsstand am Sitz der Klägerin als demjenigen Ort eröffnet, an dem sich der mit der Klage geltend gemachte Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber der Klägerin ausgewirkt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – C-352/13, WuW 2015, 785 Rn. 53 – CDC Hydrogene Peroxide).

a) Mit der Klage begehrt die Klägerin die Unterlassung des Miss-brauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte als Betreiberin der Hotelbuchungsplattform booking.com bei der Vermittlung von Beherber-gungsverträgen an Hotelgäste und sonstige Kunden, die auf der Plattform nach Angeboten suchen. Als missbräuchlich beanstandet sie die Bewerbung von rabattierten Preisen ohne ihre Mitwirkung, eine Beschränkung der Kontaktmög-lichkeiten zwischen den Vertragspartnern des über die Plattform abgeschlosse-nen Beherbergungsvertrags sowie eine von der Höhe der an die Beklagte ge-zahlten Provision abhängige Platzierung des Hotels in der Reihenfolge der auf der Plattform angezeigten Angebote.

b) Damit macht sie auf eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO gestützte Ansprüche geltend.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt das Be-stehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien die Qualifikation des Kla-gebegehrens als deliktischer Anspruch nicht aus. Entscheidend für die Abgren-zung des besonderen Gerichtsstands des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO von dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO ist vielmehr, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Ver-tragsverhältnis zwischen den Parteien besteht (EuGH, WuW 2021, 31 Rn. 33 – Wikingerhof). Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswid-rigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, son-dern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (EuGH, WuW 2021, 31 Rn. 32 – Wikingerhof).

bb) So verhält es sich im Streitfall. Die Kartellrechtswidrigkeit der bean-standeten Handlungen hängt allein davon ab, ob der Beklagten nach § 18 GWB eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese missbräuchlich aus-genutzt hat (§ 19 GWB, Art. 102 AEUV). Auf den Inhalt des Vertrages kommt es hierfür nicht an. Es ist deshalb im Sinne der Abgrenzungsformel des Unionsge-richtshofs zur Beurteilung der Begründetheit der Klage auch nicht unerlässlich, den Vertrag zwischen den Parteien auszulegen. Eine solche Auslegung ist allenfalls erforderlich, um das Vorliegen der beanstandeten Handlungsweisen festzu-stellen (EuGH, WuW 2021, 31 Rn. 35 – Wikingerhof; Schlussanträge des Gene-ralanwalts Saugmansgaard Øe – C-59/19, juris Rn. 103). So kann etwa eine (Erst-)Begehungsgefahr nach § 33 Abs. 2 GWB für die mit der Klage als kartell-rechtswidrig beanstandeten Verhaltensweisen daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte sich vertraglich ausbedungen hat, in der angegriffenen Weise han-deln zu dürfen.

cc) Allerdings erfordert die nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB stets gebotene Interessenabwägung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 48 – Pechstein/International Skating Union) bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der ver-tragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – KZR 2/15, WuW 2017, 286 Rn. 31 – Kabelkanalanlagen). Für die Qualifikation des Klageanspruchs als delik-tischen Anspruch ist dies jedoch ohne Belang, zumal dabei Interessen nicht be-rücksichtigt werden dürfen, deren Durchsetzung insbesondere nach den kartell-rechtlichen Wertungen rechtlich missbilligt werden (BGH, WuW 2017, 286 Rn. 30 – Kabelkanalanlagen).

dd) Fehl geht auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin verlange nicht nur Unterlassung, sondern erstrebe letztlich eine Abänderung des Vertrages. Die Klägerin macht – sachlich richtig – einen Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 1 GWB geltend. Dass die Beklagte einem entsprechenden ge-richtlichen Verbot – außer durch eine Einstellung ihrer Vermittlungstätigkeit – gegebenenfalls nur durch eine andere Vertragsgestaltung nachkommen könnte, ändert nichts daran, dass weder die Grundlage der Klage noch das Klagebegeh-ren selbst vertraglicher Natur sind.

2. Die nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO begründete internationale Zu-ständigkeit deutscher Gerichte ist nicht aufgrund einer zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen.

a) Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung begründet allerdings nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 1215/2012 eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – C-322/14, NJW 2015, 2171 Rn. 24 – Majdoub/CarsOn- TheWeb.Deutschland GmbH).
b) Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt folgerichtig – nicht geprüft, ob der niederländische Gerichtsstand, welcher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehen war, auf die das von der Klä-gerin unterzeichnete Vertragsformular Bezug nimmt (AGB 2008), zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist. Dies kann auch weiterhin dahinstehen.

aa) Die Anwendung der Gerichtsstandsklausel auf die nach § 33 Abs. 1 GWB geltend gemachten Ansprüche ist allerdings nicht schon gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Brüssel-Ia-VO ausgeschlossen. Danach kann eine Verein-barung über die internationale Zuständigkeit nur eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ent-springende Rechtsstreitigkeit betreffen, was ihre Geltung auf Rechtsstreitigkeiten einschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich des-sen die Vereinbarung geschlossen wurde. Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimm-ten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Mai 2015 – C-352/13, WuW 2015, 785 Rn. 68 – CDC Hydrogen Peroxide, und vom 24. Oktober 2018 – C-595/17, WuW 2018, 630 Rn. 22 – Apple Inc.). Dies ist dann der Fall, wenn das vorgetragene wettbewerbswidrige Verhalten nichts mit dem Vertragsverhältnis zu tun hat, in dessen Rahmen die Gerichtsstandsklausel ver-einbart wurde (vgl. EuGH, WuW 2018, 630 Rn. 27 – Apple Inc.). Da sich der hier geltend gemachte Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den ver-traglichen Beziehungen und in den Vertragsbedingungen manifestieren kann, ist eine Erstreckung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf darauf gestützte Klagen auch dann nicht überraschend, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bezieht (vgl. EuGH, WuW 2018, 630 Rn. 29 ff. – Apple Inc).
bb) Die Klausel erfasst die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht.

(1) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – IX ZR 22/18, NJW 2019, 1300 Rn. 25). Die Auslegung einer Vereinbarung über die internatio-nale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH, WuW 2015, 785 Rn. 67 – CDC Hydrogen Peroxide; WuW 2018, 630 Rn. 21 – Apple Inc.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – IX ZR 22/18, NJW 2019, 1300 Rn. 25). Sie richtet sich, wenn sie – wie hier – Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht, soweit Art. 25 Brüssel-Ia-VO keine Maßstäbe und Vorgaben enthält (BGH, NJW 2019, 1300 Rn. 25).
(2) Mithin unterliegt die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung im Falle der wirksamen Einbeziehung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen enthalten Rechtswahlklausel niederländischem Recht. Da das Berufungsge-richt – von seinem Standpunkt folgerichtig – das ausländische Recht nicht ermit-telt und gewürdigt hat, kann der Senat dieses selbst ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 – Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 21). Nach der grundlegenden Ent-scheidung „Haviltex“ des Hoge Raad der Nederlanden ist bei der Auslegung nicht nur auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung abzustellen. Vielmehr sind auch die Bedeutung und die Erwartung in Betracht zu ziehen, die die Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise der Vertragsbestimmung beimes-sen (Urteil vom 13. März 1981, ECLI:NL:1981:AB4158). Erforderlich ist eine interessengerechte Auslegung (vgl. Hoge Raad, Urteil vom 19. Oktober 2007 – C06/123HR, ECLI:NL:PHR:2007:BA7024, Rn. 3.4). Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Hoge Raad, Urteil vom 19. Oktober 2007 – C06/123HR, ECLI:NL:PHR:2007:BA7024, Rn. 3.4).

Damit unterscheidet sich das niederländische Recht im Wesentlich nicht von den im deutschen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typi-schen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 17. Februar 2016 – XII ZR 183/13, NZM 2016, 315 Rn. 10 mwN). Weil sich die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze im niederländi-schen und deutschen Recht nicht wesentlich unterscheiden, kann dahinstehen, ob die Rechtswahlklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
(3) Die Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, NJW 2019, 1300 Rn. 27).

(a) Die Gerichtsstandsklausel der AGB 2008 betrifft alle aus dem Ver-trag entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme von Zahlungs- und Rechnungs-streitigkeiten. Dieser Wortlaut bietet keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass mit ihr deliktische Ansprüche eines Vertragspartners der Beklagten wegen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung erfasst werden sollten. Eine aus dem Vertrag entstehende Streitigkeit setzt voraus, dass der Streit der Par-teien die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten be-trifft. Gegenstand des Streits der Parteien sind, wie ausgeführt, behauptete vom Vertrag unabhängige kartellrechtliche Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Dass sich dieser in ver-traglichen Bestimmungen manifestieren kann, ändert nichts daran, dass der Streit nicht Rechte und Pflichten aus dem Vertrag betrifft (vgl. oben Rn. 12).

(b) Auch die Interessenlage der Vertragsparteien, die Rückschlüsse auf den Parteiwillen zulässt, spricht gegen die Einbeziehung kartellrechtlicher An-sprüche in die Gerichtsstandsklausel. Durch die Klausel wird die Beklagte als Verwenderin begünstigt. Zuwiderhandlungen gegen das kartellrechtliche Miss-brauchsverbot sind dem Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses re-gelmäßig nicht bekannt, noch muss er damit rechnen (vgl. für den Verstoß gegen das Kartellverbot: EuGH, WuW 2015, 785 Rn. 70 – CDC Hydrogen Peroxide). Da ein entsprechender Regelungswille damit nicht unterstellt werden kann (vgl. Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 358) darf jedenfalls nicht ohne – im Streitfall fehlende – deutliche Anhaltspunkte hierfür angenommen werden, mit einer für aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten vereinbarten Gerichtsstandsverein-barung unterwerfe sich der Vertragspartner des Marktbeherrschers dem Ver-tragsgerichtsstand auch für die Prüfung von Ansprüchen wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.

Ob solche deutlichen Anhaltspunkte auch deshalb erforderlich sind, weil Bestehen und Reichweite solcher Ansprüche – von bestimmten Fällen der ver-gleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – KZR 60/18, WuW 2020, 90 Rn. 40 – Berufungszuständig-keit II) – grundsätzlich der vertraglichen Regelung nicht zugänglich sind, oder ob der Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Interessenbewertung entgegen-steht, dass im Anwendungsbereich der europäischen Gerichtsstands- und Voll-streckungsverordnungen nationale Beschränkungen der prozessualen Parteiau-tonomie vollständig verdrängt werden (Wurmnest in Festschrift Magnus, 2014, S. 567, 570 mwN), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

c) Ob die in den Geschäftsbedingungen 2015 alt enthaltene Klausel, die die internationale Zuständigkeit niederländischer Gerichte für aus oder in Ver-bindung mit dem Vertrag entstehende Streitigkeiten vorsieht, auch die hier gel-tend gemachten Ansprüche erfasst (dafür Mankowski aaO Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 91; Weller in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 17), kann dahinstehen. Denn es fehlt insoweit an einer Gerichtsstandsver-einbarung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Brüssel-Ia-VO.
aa) Das Verständnis des Begriffs der Gerichtsstandsvereinbarung rich-tet sich nicht nach dem innerstaatlichen Recht eines beteiligten Staates. Es han-delt sich vielmehr um einen autonomen Begriff des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 18. November 2020 – C-519/19, RIW 2021, 44, Rn. 38 – Ryanair DAC/DelayFix; vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – C-222/15, EuZW 2016, 635 Rn. 29 – Hőszig/Alstom Power Thermal Services). Die Auslegung des Art. 25 Brüssel-Ia-VO unterscheidet sich insoweit nicht von der des Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO (Mankowski aaO Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 216 f.; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 8. Teil: Gerichts-stands- und Schiedsvereinbarungen Rn. 8.41; Magnus, IPRax 2016, 521, 522; aA Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 21; Weller in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 17). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Kollisionsregel in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Brüssel-Ia-VO und Erwägungsgrund 20 der Verordnung (aA Geimer aaO, Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 21). Diese betrifft die Nichtigkeit der Vereinbarung und nicht die Frage, ob eine Willenseinigung vorliegt (vgl. EuGH, RIW 2021, 44, Rn. 41 und Rn. 50 – Ryanair DAC/DelayFix).

bb) Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Brüssel-Ia-VO entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Betätigung („halbe Schriftlichkeit“, BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 – VIII ZR 257/15, ZIP 2017, 2324 Rn. 17) oder in einer Form geschlossen werden, die den zwi-schen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder im internationalen Han-del einem Handelsbrauch entspricht. Der Schriftform gleichgestellt ist die elek-tronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung er-möglicht (Art. 25 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO). Damit soll verhindert werden, dass ein-seitig in den Vertrag eingefügte Gerichtsstandsklauseln unbemerkt bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2016 – C-366/13, RIW 2016, 357 Rn. 39 – Profit Investment SIM SpA/Ossi; BGH, ZIP 2017, 2324 Rn. 25), und sichergestellt wer-den, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (vgl. EuGH, EuZW 2016, 635 Rn. 36 f. – Hőszig/Alstom Power Thermal Services; NJW 2015, 2171 Rn. 30 – Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH). Es bedarf deshalb der Feststellung, dass die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Ge-genstand einer klar und deutlich zum Ausdruck kommenden Einigung der Par-teien war (EuGH, Urteil vom 8. März 2018 – C-64/17, ZIP 2018, 1754 Rn. 25 – Saey Home & Garden; RIW 2021, 44, Rn. 38 – Ryanair DAC/DelayFix; vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 1976 – Rs 24/76, NJW 1977, 494 – Colzani/Rüwa; EuZW 2016, 635 Rn. 36 f. – Hőszig/Alstom Power Thermal Services).

cc) Da es sich bei der internationalen Zuständigkeit um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt, kann der Senat das Vorlie-gen einer Gerichtsstandsvereinbarung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts prüfen und würdigen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1959 – V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 282 f., und vom 24. September 2009 – IX ZR 149/08, WM 2009, 2134 Rn. 9).

dd) Es kann nicht festgestellt werden und aus dem Parteivortrag erge-ben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in den AGB 2015 alt enthaltene Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Wil-lenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck ge-kommen ist (vgl. Rn. 29).

Zwar sieht Nummer 17 der AGB 2008 der Beklagten vor, dass diese be-rechtigt sein soll, die Geschäftsbedingungen zu ändern. Änderungen soll die Be-klagte nach der Klausel auf ihren als Extranet bezeichneten Internetseiten be-kannt geben, und sie sollen einen Monat nach Bekanntgabe in Kraft treten. Für den Fall, dass das Hotel zu den Änderungen nicht Stellung nimmt, sollen sie durch die weitere Inanspruchnahme „des Services“ der Beklagten als vom Hotel angenommen gelten. Es kann dahinstehen, ob bei einer Veröffentlichung der Än-derungen im „Extranet“ von einer entsprechenden Willenseinigung auszugehen wäre. Denn es kann bereits nicht angenommen werden, dass eine Veröffentli-chung der AGB 2015 alt im „Extranet“ erfolgt ist. Damit können weder die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der geänderten Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen gemäß der Änderungsvorbehaltsklausel in den AGB 2015 alt noch für eine Willenseinigung festgestellt werden. Denn ohne Kenntnis der Gerichts-standsklausel oder zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei normaler Sorgfalt konnte sich eine Einigung der Parteien nicht auf die Gerichtsstandsklau-sel erstrecken (vgl. EuGH, NJW 1977, 494 – Colzani/Rüwa; EuZW 2016, 635 Rn. 40 – Hőszig/Alstom Power Thermal Services; BGH, Urteil vom 28. März 1996 – III ZR 95/95, NJW 1996, 1819).

Die Klägerin hat behauptet, diese Version der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen sei im „Extranet“ nicht abrufbar gewesen (Schriftsatz vom 20. März 2017 S. 7, GA 230) und sie habe von ihr auch nicht auf andere Weise Kenntnis erlangt (Schriftsatz vom 14. Dezember 2016, S. 4 GA 191). Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten. Sie hat sich vielmehr dem un-zutreffenden Standpunkt des Landgerichts angeschlossen, die Klägerin habe diese Version in der Klage zitiert und zum Gegenstand ihrer Beanstandung ge-macht, weshalb von einer wirksamen Einigung auszugehen sei (Schriftsatz vom 14. Juli 2017, S. 14, GA 308). Allerdings ist die Klägerin in der Klageschrift von der Anwendbarkeit der Gerichtsstandsklausel in den AGB 2015 ausgegangen. Damit hat sie jedoch lediglich eine Rechtsauffassung geäußert, die nicht im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 – IX ZR 1/13, ZIP 2015, 1303 Rn. 15). Unabhängig davon bindet ein Ge-ständnis der die Prozessvoraussetzungen begründenden Tatsachen ohnehin nicht (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 56 ZPO Rn. 5). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Beklag-ten musste ihr nicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit für weiteren Vortrag gegeben werden. Anlass für eine Darlegung der Veröffentlichung im „Extranet“ hatte die Beklagte bereits deshalb, weil die Klägerin auf den fehlenden Vortrag hierzu hingewiesen hatte (Schriftsatz vom 20. März 2017 S. 7, GA 230).

ee) Auf die Frage, ob der von der Beklagten behauptete internationale Handelsbrauch hinsichtlich der Einbeziehung geänderter Allgemeiner Geschäfts-bedingungen besteht, kommt es danach nicht an. Die Willenseinigung der Ver-tragsparteien über die Gerichtsstandsklausel wird zwar vermutet, wenn sie in einer Weise in die Geschäftsbeziehung eingeführt wird, die einem solchen Handelsbrauch entspricht, wenn dieser den Parteien bekannt ist oder als ihnen be-kannt angesehen werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – C-106/95, NJW 1997, 1431 Rn. 25 – MSG; RIW 2016, 357 Rn. 50 – Profit Investment SIM/Ossivgl; BGH, Urteil vom 26. April 2018 – VII ZR 139/17, NJW 2019, 76 Rn. 23). Da von einer Veröffentlichung der AGB 2015 alt nicht ausgegangen werden kann, fehlt es jedoch an einer Einführung in die Geschäfts-beziehung.
ff) Auch die vom Landgericht angenommenen Gepflogenheiten im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b Brüssel-Ia-VO können lediglich die an-sonsten erforderliche Schriftform ersetzen, nicht jedoch die Einigung der Ver-tragsparteien (BGH, Urteile vom 25. Februar 2004 – VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292, 1293, und vom 6. Juli 2004 – X ZR 171/02, NJW-RR 2005, 150, 152; WuW 2019, 143 Rn. 16), und damit auch nicht die unverzichtbare Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel durch deren Kenntnisnahme oder zumindest die Mög-lichkeit der Kenntnisnahme.

d) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die identische Gerichts-standsklausel in den AGB 2015 neu. Die Klägerin hat von der Änderung zwar durch die E-Mail vom 25. Juni 2015 Kenntnis erlangt. Da die geänderten Bedin-gungen auf der verlinkten Internetseite veröffentlicht waren, hatte sie auch die Möglichkeit, die hier interessierende Gerichtsstandsklausel bei normaler Sorgfalt zur Kenntnis zu nehmen. Die Gerichtsstandsklausel ist jedoch nicht Gegenstand einer Willenseinigung der Parteien geworden. Denn die Klägerin hat mit der Gel-tung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ihr Einverständ-nis erklärt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 30). Die Klägerin hat ihrer Einbeziehung ausdrücklich widersprochen. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Zustimmung ergebe sich nach niederlän-dischem Recht daraus, dass die Beklagte den Vertrag durchgeführt habe. Wie ausgeführt (Rn. 28) richtet sich das Verständnis des Begriffs der Gerichtsstands-vereinbarung nicht nach dem niederländischen Recht. Es handelt sich vielmehr um einen autonomen Begriff des Unionsrechts. In der bloßen Vertragsdurchfüh-rung kann danach jedenfalls wegen des ausdrücklichen Widerspruchs der Klä-gerin keine Zustimmung zu der Geltung einer erweiterten Gerichtsstandsklausel gesehen werden (vgl. Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 217).

Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 27.01.2017 – 14 HKO 108/15 Kart –
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.10.2017 – 16 U 10/17 Kart –

I