BGH: Zur Fundstellenangabe bei der Werbung mit Test-Emblemen

veröffentlicht am 13. Februar 2017

BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az. I ZR 88/16
§ 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG

Der BGH hat entschieden, dass es bei der Werbung mit einem Test-Emblem (hier: Emblem des Vergleichsportals „billig.tarife.de“ für Telekommunikationsleistungen) ausreichend ist, wenn für die Fundstelle des Testergebnisses eine Internetseite angegeben wird; die Schaltung eines elektronischen Verweises (Links) ist nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Werbung mit Test-Emblemen).


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