BGH: Zur negativen Feststellungsklage wegen unterlassener Antwort auf die Anfrage, ob Anspruch erhoben wird

veröffentlicht am 25. Juni 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 351/08
§ 256 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass eine negative Feststellungsklage auch dann statthaft sein kann, wenn der Beklagte sich trotz einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung mit einer Antwort zurückhalte und der Kläger in der Folge befürchten müsse, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisses entgegensetzen werde.

Zwar entstehe bei einer negativen Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (ständige Rspr.: BGHZ 91, 37, 41; BGH, Urteile vom 22.03.1995, Az. XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, unter 3 a, und vom 16. September 2008, aaO, Tz. 14). Dies setzt jedoch eine ausdrückliche Berühmung seitens des Beklagten nicht in jedem Fall voraus; ein Feststel-lungsinteresse könne vielmehr bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger befürchten müsse, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisses entgegensetzen werde. Das sei vor allem dann der Fall, wenn der Beklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung zurückhalte (BGH, Urteil vom 16.09.2008, aaO, m.w.N.).

Diese Voraussetzung sahen die Richter im vorliegend Fall für gegeben, da der Beklagte sich auf die Aufforderung der Kläger vom 11.05.2006 nicht dazu erklärt habe, ob er von den Klägern die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen wolle. Eine solche Erklärung durften die Kläger nach Treu und Glauben erwarten, weil der vom Beklagten verwendete Formularmietvertrag möglicherweise unwirksame Klauseln über die Verpflichtung der Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen enthielt und die Kläger vor Beendigung des Mietverhältnisses Dispositionen treffen mussten, wenn sie die Schönheitsreparaturen bei etwa bestehender Verpflichtung selbst durchführen wollten. Sie hatten deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die Frage ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vor ihrem Auszug zu klären und dementsprechend vom Beklagten zu erfahren, ob er sie in Anspruch nehmen wolle.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.1995 (aaO.), auf das sich der Beklagte berufe, ergebe sich nichts anderes. Der XII. Zivilsenat habe in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage nur bestehe, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger „berühme“ und dass hierfür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten im Allgemeinen nicht ausreiche, es sei denn, der Kläger dürfe aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten (BGH, Urteil vom 22.03.1995, aaO). So verhalte es sich hier. Die Kläger hätten nach Treu und Glauben erwarten dürfen, dass der Beklagte ihre Anfrage vom 11.05.2006 beantwortet.

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