BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Parodien / Fotoverfremdung „auf Fett getrimmt“

veröffentlicht am 6. September 2016

BGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. I ZR 9/15
§ 15 Abs. 2 S.1 und 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 13 UrhG, § 14 UrhG, § 23 UrhG, § 24 Abs. 1 UrhG, § 50 UrhG, § 97 Abs. 1 und 2 UrhG; Art. 5 Abs. 3 Buchst. k EU-RL 2001/29/EG 

Eine Zeitung hatte auf Ihrer Online-Präsenz über eine andere Website berichtet, auf welcher Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms im Rahmen eines Wettbewerbs so verändert werden konnten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig dargestellt wurden. Der Fotograf der ursprünglichen Bilder wehrte sich gegen die Veränderungen und forderte Unterlassung und Schadensersatz, da seine Fotografien unerlaubt bearbeitet und übernommen worden seien. Der BGH entschied, dass zwar eine Parodie vorliege, diese aber nicht ohne Weiteres als rechtmäßig angesehen werden könne (zum Volltext der Entscheidung unten). Das Berufungsgericht (OLG Hamburg) habe die Zulässigkeit der Parodie nicht unter Abwägung der maßgeblichen Interessen festgestellt. Es habe nicht berücksichtigt, dass die beanstandete Bearbeitung eine Entstellung des Werkes des Klägers im Sinne von § 14 UrhG darstelle (zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der Interessenabwägung vgl. auch Becker, GRUR 2015, 336, 339) und damit die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Klägers in besonderem Maße betroffen seien. Die als Parodie anzusehende Bearbeitung setze sich auch nicht unmittelbar mit dem Werk des Klägers auseinander (was vom Urheber im Interesse der Meinungsfreiheit eher hinzunehmen ist), sondern sein Werk sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich als Mittel der Auseinandersetzung „mit einem dem Werk des Klägers nur als Subtext zu entnehmenden Thema“ benutzt worden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei auch zu prüfen, ob durch die als Parodie anzusehenden Veränderungen des Werkes außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein berechtigtes Interesse daran habe, dass sein Werk nicht mit einer solchen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht werde.

Der BGH hat im Rahmen seines Urteils entschieden, dass § 24 Abs. 1 UrhG („Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.„) im Lichte des Art. 5 Abs. 3 lit. k der EU-RL 2001/29/EG („Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: … k) für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches; …„) auszulegen ist, wenn es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht. Die Begriffsbestimmung einer Parodie richte sich im Übrigen nach dem EU-Recht.  Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestünden danach darin, dass sie (1) an ein bestehendes Werk erinnere, (2) gleichzeitig dem bestehenden Werk gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweise und (3) einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstelle. Der Begriff der Parodie hänge nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter habe und gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufweise. Der Senat nahm ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung EuGH, Urteil vom 03.09.2014, Az. C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).


Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 07.04.2016 durch … für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – 5. Zivilsenat – vom 04.12.2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 450,00 EUR (Anspruch auf Ersatz des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelten materiellen Schadens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger ist selbständiger Fotograf. Er fertigte die nachfolgend abgebildete fotografische Aufnahme der Schauspielerin Bettina Z. an:

Die Beklagte betreibt die Internetseite „BZ News aus Berlin“. Auf dieser Seite erschien im August 2009 ein Bericht mit der Überschrift „Promis im Netz auf fett getrimmt“. Dort wurde über einen Wettbewerb der Internetseite „w. “ berichtet. Bei diesem Wettbewerb sollten die Teilnehmer Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms am Computer so bearbeiten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erscheinen. Im Rahmen des Berichts auf der Internetseite der Beklagten wurden insgesamt 32 bearbeitete Fotos gezeigt, darunter in der Zeit vom 3. August 2009 bis zum 14. Oktober 2009 auch die nachfolgend dargestellte Abbildung einer Bearbeitung der vom Kläger angefertigten Fotografie der Schauspielerin Bettina Z.:

Das Foto hatte ein Redakteur der Beklagten von der Internetseite „w. “ entnommen. Der Bericht der Beklagten lautete wie folgt:

„Als Promi muss man so einiges aushalten können … Die Internetseite „w. “ startete einen Wettbewerb im Internet, bei dem Prominente per Photoshop so richtig viele Kilos zulegen sollten. Und viele Photoshop-Freaks machten mit, ließen Oberarme anschwellen, Doppelkinne wachsen, Bäuche aufgehen und in richtig fiesen Fällen sogar Cellulitis sprießen. Unter den deutschen Prominenten war der eindeutige Hit bei den Wettbewerbern Jeanette B. […] Gefolgt wurde die Rangliste der digital Aufgeblähten von Bettina Z. und Verona P.“

Der Kläger sieht in der Veröffentlichung des Fotos durch die Beklagte eine unberechtigte Nutzung und Entstellung seines Lichtbildwerkes. Außerdem verletze die unterbliebene Benennung seiner Person als Urheber seine Rechte. Ihm stehe daher für die Nutzung des Bildes ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 450 € sowie wegen Verletzung seiner immateriellen Interessen zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.450 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, es fehle an einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers. Bei der beanstandeten Abbildung handele es sich um eine freie Benutzung der Fotografie des Klägers. Jedenfalls sei die Wiedergabe der Abbildung als Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.450 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollständig abgewiesen (OLG Hamburg, ZUM 2015, 577). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

A.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Kläger sei Urheber der als Lichtbildwerk anzusehenden Originalfotografie der Schauspielerin Bettina Z. Die Beklagte habe die Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes öffentlich zugänglich gemacht und dabei nicht auf den Kläger als Urheber der Originalfotografie hingewiesen. Die beanstandete Abbildung stelle zudem eine Entstellung des Lichtbildwerkes des Klägers dar. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen. Dennoch scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus. Die Bearbeitung des Lichtbildwerkes des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt der Parodie als freie Benutzung zulässig gewesen. Damit stelle auch die öffentliche Zugänglichmachung dieser zulässigen Bearbeitung durch die Beklagte keine Verletzung des Urheberrechts des Klägers dar. Selbst wenn man im Streitfall keine freie Benutzung annehmen wollte, scheide jedenfalls eine Geldentschädigung aus. Es fehle an einer dafür erforderlichen schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne.

B.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden materiellen Schadensersatzes in Höhe von 450 € angeht (dazu unter B II und IV). Dagegen bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € durch das Berufungsgericht betrifft (dazu unter B III).

I.
Die Revision ist – anders als die Revisionserwiderung meint – nicht lediglich beschränkt auf den Teil des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zulässig, den der Kläger nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet hat.

Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 13 = WRP 2015, 569 – Combiotik). Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 12 – Combiotik, mwN).

Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Grundsätze zur Zulässigkeit von Parodien gerade im Bereich der reinen Bildbearbeitung noch klärungsbedürftig seien. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung auszugehen. Das Berufungsgericht hat damit lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben. Die Frage, ob im Streitfall nach § 24 Abs. 1 UrhG von einer freien Benutzung unter dem Gesichtspunkt der Parodie auszugehen ist, betrifft zudem den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch insgesamt.

II.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt nach § 97 UrhG eine widerrechtliche Verletzung seines Urheberrechts voraus. Der Kläger macht geltend, sein Urheberrecht sei in dreifacher Weise verletzt worden. Die Beklagte habe durch das Einstellen der Bearbeitung seines Lichtbildwerkes auf ihrer Internetseite in sein ausschließliches Recht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG eingegriffen, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Da es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung seines Werkes handele, habe die Beklagte zugleich sein Recht aus § 14 UrhG, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten, verletzt. Ferner habe die Beklagte dadurch, dass sie ihn nicht als Urheber der Originalfotografie genannt habe, in sein Recht aus § 13 UrhG auf Anerkennung seiner Urheberschaft eingegriffen.

2.
Das Berufungsgericht ist von einer Urheberrechtsverletzung unter allen drei Gesichtspunkten ausgegangen. Es hat angenommen, der Kläger sei Urheber der als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG anzusehenden Originalfotografie der Schauspielerin Bettina Z. und die Beklagte habe in die mRechte des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 14 UrhG und § 13 UrhG eingegriffen. Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 50 UrhG berufen, weil es an einer Berichterstattung über ein Tagesereignis fehle. Gegen diese für sie günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.

3.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, bei der beanstandeten Bearbeitung der Fotografie des Klägers handele es sich um eine gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässige freie Benutzung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG nicht bejaht werden.

a)
Allerdings fehlt es an einem widerrechtlichen Eingriff in das ausschließliche Recht des Klägers aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, wenn die Voraussetzungen einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG vorliegen. Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich nicht nur auf das Original des Werkes, sondern auch auf Vervielfältigungsstücke des Werkes im Sinne von § 16 UrhG sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes im Sinne von § 23 UrhG. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung und Umgestaltung um besondere Fälle der Vervielfältigung des Werkes (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 36 = WRP 2014, 68 – Beuys-Aktion). Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich dagegen nicht auf freie Benutzungen des Werkes im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG. Die in freier Benutzung eines geschützten Werkes geschaffene Gestaltung ist nach § 24 Abs. 1 UrhG selbständig, also unabhängig vom benutzten Werk.

b)
Im Streitfall können indessen die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.

aa)
Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG), eine (unfreie) Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) darstellt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 – I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix; Urteil vom 11. März 1993 – I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 – Asterix-Persiflagen; Urteil vom 29. April 1999 – I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 – Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 – I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 – Gies-Adler; Urteil vom 1. Dezember 2010 I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 34 = WRP 2011, 249 – Perlentaucher; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 38 = WRP 2014, 178 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann diese Voraussetzung bei zwei Fallgestaltungen erfüllt sein.

(1)
In der Regel ist ein Verblassen im dargestellten Sinne anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 – Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 267 – Gies-Adler, mwN; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 33 – Perlentaucher).

Zur Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann soweit erforderlich weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werkes anzusehen ist. Weicht der jeweilige Gesamteindruck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor. Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. – Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 41 = WRP 2015, 1507 – Goldrapper).

(2)
Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks – selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung – auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk „verblassen“ (BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. – Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 – Gies-Adler; BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 39 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Dabei kann der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen; BGHZ 141, 267, 281 – Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 – Gies-Adler; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 34 – Perlentaucher; GRUR 2014, 258 Rn. 39 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I).

bb)
Die vom Berufungsgericht angenommene Benutzungsform der Parodie ist nach der Rechtsprechung des Senats in die zweite Fallgruppe einzuordnen. Bei ihr kommt der innere Abstand regelmäßig in einer antithematischen Behandlung des parodierten Werkes (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen) oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands (BGHZ 154, 260, 268 – Gies-Adler) zum Ausdruck. Bei ihrer rechtlichen Beurteilung sind jedoch Besonderheiten zu beachten.

(1)
Bei der urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie ist zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte vollständig harmonisiert und für die Nutzung zum Zwecke von Parodien eine Schrankenregelung geschaffen hat. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Rechte Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches vorsehen. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber keine eigenständige Schrankenregelung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG getroffen. Allerdings ist die Parodie in ihrer Wirkung als Schutzschranke der Sache nach durch § 24 Abs. 1 UrhG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung umgesetzt. Dementsprechend ist § 24 Abs. 1 UrhG insoweit richtlinienkonform auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht (Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 685, 665; Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 670; der Sache nach ebenso Slopek, GRUR-Prax 2014, 442; von Becker, GRUR 2015, 336, 339; vgl. auch Peifer, jurisPR-WettbR 2/2015 Anm. 1 unter D).

(2)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verwendete Begriff „Parodie“ ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 – C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 17 = WRP 2014, 1181 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff „Parodie“ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 – C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach dieser Rechtsprechung ist es Aufgabe der nationalen Gerichte festzustellen, ob eine Parodie vorliegt, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob bei Anwendung der Ausnahme für Parodien dieser angemessene Ausgleich der maßgeblichen Interessen gewahrt wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 35 Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

cc)
Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang gerecht. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der kurz vor Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache „Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.“ nicht berücksichtigt und ist deshalb von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen. Zwar kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vom Vorliegen einer Parodie ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.

(1)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG erfordere, dass es sich bei der durch Einsatz eines Bildbearbeitungsprogramms geschaffenen und von der Beklagten auf ihrer Internetseite wiedergegebenen Abbildung um ein Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG handele. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG voraussetzt, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1961 – I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 632 – Fernsprechbuch; BGHZ 141, 267, 280 – Laras Tochter; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 27 – TV-Total; Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 9; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 24 Rn. 5). An dieser Rechtsprechung wird im Hinblick auf die urheberrechtliche Beurteilung von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs. 1 UrhG nicht festgehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass die neue Gestaltung einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a.; vgl. auch Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658, 666). Damit kann offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht für die Annahme eines Werkcharakters der angegriffenen Abbildung gegebene Begründung den Angriffen der Revision standhält.

(2)
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist ferner die Voraussetzung erfüllt, dass die Bearbeitung der Fotografie an die als Lichtbildwerk geschützte Originalfotografie erinnert und zugleich ihr gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. Das Berufungsgericht hat angenommen, trotz der mittels eines Bildbearbeitungsprogramms vorgenommenen erheblichen Änderungen lasse sich das Originalfoto in der Bearbeitung wiederfinden, weil alle markanten Aufbauelemente und viele Einzelheiten der Gestaltung (Bekleidung, Pose, Schmuck, Lichtverhältnisse, blauer Hintergrund) erhalten geblieben seien und die abgebildete Person trotz der erheblichen Verfremdung ihrer Körperproportionen noch als die Schauspielerin Bettina Z. erkannt werden könne.

(3)
Eine Parodie setzt weiter voraus, dass die an ein bestehendes Werk erinnernde Bearbeitung einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Auch diese Voraussetzung kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bejaht werden.

Das Berufungsgericht hat angenommen, in dem durch ein Fotobearbeitungsprogramm veränderten Bildnis werde das in der Fotografie des Klägers zum Ausdruck kommende gängige und klischeehafte Schönheitsideal einer jungen Frau und außerdem die häufig als aufdringlich und selbstverliebt empfundene Selbstdarstellung von Prominenten in der Öffentlichkeit sowie deren Eitelkeit in bösartiger und satirischer Weise konterkariert und damit karikiert. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.

Die Revision macht geltend, ausgehend von dem Motto des Wettbewerbs („Promis auf fett getrimmt“) und dem Begleittext der Beklagten („Fiese Veränderung“) lasse sich der streitgegenständlichen Bearbeitung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine antithematische Auseinandersetzung entnehmen. Die Bearbeitung stelle vielmehr eine reine Verballhornung mit digitalen Mitteln dar; der Bearbeiter habe allein die Absicht verfolgt, sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben.

Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würdigung entgegenstellt, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls ein Teil des angesprochenen Publikums werde das bearbeitete Bild nicht darauf reduzieren, dass hiermit nur ein boshafter Scherz mit Prominenten getrieben werden solle, sondern werde darin eine Auseinandersetzung mit dem Subtext des Werkes des Klägers sehen. Diese Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision lässt das Motto des Wettbewerbs („Promis auf fett getrimmt“) nicht allein ein Verständnis der im Rahmen dieses Wettbewerbs erstellten Bearbeitungen als bloße Verballhornungen zu, sondern deckt inhaltlich die vom Berufungsgericht angenommene weitere Problematik der Rezeptionsgewohnheiten des Publikums in Bezug auf die Abbildung von leicht bekleideten weiblichen Prominenten ab. Zudem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der notwendige – und im Hinblick auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) sowie die Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 EU-Grundrechtecharta gebotene – Freiraum für künstlerisches und kritisches Schaffen nicht zu sehr eingeengt werden darf und deshalb die Beantwortung der Frage, ob eine freie Benutzung vorliegt, nicht davon abhängt, ob die Eigenschaft des Werkes als Parodie von Jedermann erkannt wird. Ob im Einzelfall eine Parodie vorliegt, ist vielmehr im Wesentlichen objektiv danach zu beurteilen, ob diese Art der antithematischen Behandlung für denjenigen erkennbar ist, dem das parodierte Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (BGH, Urteil vom 26. März 1971 – I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 589 – Disney-Parodie; BGH, GRUR 1994, 191, 194 – Asterix-Persiflagen; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 28). Welche Zielrichtung der Urheber des neuen Werks mit seiner Umgestaltung im Einzelnen verfolgt hat, ist insoweit unerheblich. Die Revision rügt deshalb ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe eine auf eine parodistische Behandlung gerichtete Intention des Bearbeiters nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Entgegen der Ansicht der Revision wäre eine Parodie aber auch dann anzunehmen, wenn im Streitfall keine antithematische Auseinandersetzung mit einem der Fotografie des Klägers zu entnehmenden Subtext festgesellt werden könnte, sondern davon auszugehen wäre, dass der Bearbeiter der Fotografie allein im Sinn hatte, „sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben“. Es reicht aus, dass die an das bestehende Werk erinnernde Bearbeitung eine Verspottung zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 20 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

(4)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass sich die zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte des Humors oder der Verspottung auf das ursprüngliche Werk selbst richten (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19, 23). Für die Annahme einer Parodie reicht es im Streitfall daher aus, dass durch die beanstandete Bearbeitung jedenfalls die abgebildete Schauspielerin verspottet worden ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass der beanstandeten Abbildung keine Auseinandersetzung mit dem Lichtbildwerk des Klägers selbst entnommen werden kann. Desgleichen kann dahinstehen, ob in der Verfremdung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die dem Lichtbild des Klägers lediglich als Subtext zu entnehmende „allgegenwärtige sexuell-ästhetisierende Frauendarstellung in den heutigen Medien“ humorvoll oder verspottend aufgegriffen worden ist.

(5)
Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dienen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahmen und Beschränkungen einem angemessenen Ausgleich von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 26 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG muss deshalb im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechteinhabers auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf den Ausnahmetatbestand für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 27 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Parodie nicht unter Abwägung der maßgeblichen Interessen festgestellt. Es hat deshalb nicht berücksichtigt, dass die beanstandete Bearbeitung nach seinen Feststellungen eine Entstellung des Werkes des Klägers im Sinne von § 14 UrhG darstellt (zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der Interessenabwägung vgl. auch Becker, GRUR 2015, 336, 339) und damit die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Klägers in besonderem Maße betroffen sind. Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass sich die als Parodie anzusehende Bearbeitung nicht unmittelbar mit dem Werk des Klägers auseinandersetzt (was vom Urheber im Interesse der Meinungsfreiheit eher hinzunehmen ist), sondern sein Werk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich als Mittel der Auseinandersetzung mit einem dem Werk des Klägers nur als Subtext zu entnehmenden Thema benutzt.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner zu prüfen, ob durch die als Parodie anzusehenden Veränderungen des Werkes außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer solchen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, ob die Parodie eine gegen Art. 21 EU-Grundrechtecharta verstoßende diskriminierende Aussage enthält und der Inhaber des Urheberrechts ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das geschützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 30 f. – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diese Aussage ist vom Gerichtshof allerdings allein auf das in Art. 21 EU-Grundrechtecharta geregelte Diskriminierungsverbot und damit auf einen für das in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausdrücklich erwähnte Gemeinwohl grundlegend bedeutsamen Rechtssatz bezogen worden. Im Interesse der ebenfalls für das Gemeinwohl geradezu konstituierenden und durch die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Privilegierung der Parodie in besonderem Maße zur Geltung gebrachten Meinungsfreiheit darf die Interessenabwägung deshalb nicht im Sinne einer allgemeinen „Political-Correctness-Kontrolle“ missverstanden werden (vgl. Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 667 f.; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 22. Mai 2014 C201/13, juris Rn. 85). Daraus ergibt sich, dass bei der vorzunehmenden Abwägung nicht jede durch die Parodie verursachte Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen von Bedeutung ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob durch die den Begriff der Parodie erfüllenden Veränderungen des Werkes Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein schutzwürdiges Interesse hat, dass sein Werk mit einer solchen Rechtsverletzung nicht in Verbindung gebracht wird.

Ein solches Interesse des Klägers kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger müsse es nicht hinnehmen, dass sein Werk mit einer in dem Ergebnis der Fotobearbeitung liegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin in Verbindung gebracht werde. Entgegen der Ansicht der Revision kann von der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil die ihr Erscheinungsbild zeigende Fotografie technisch manipuliert worden ist. Zwar kann ein solcher technischer Eingriff auch im Kontext einer satirischen Darstellung eine eigenständige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten darstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Manipulation der Fotografie dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 500, 502 = WRP 2005, 595). An einer solchen verdeckten Bildmanipulation fehlt es jedoch im Streitfall gerade. Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass der angesprochene Verkehr die Fotografie der Schauspielerin Bettina Z. dem Kläger als Urheber zuordnet, diese Fotografie auch in der angegriffenen Bearbeitung erkennt und trotz der im Streitfall maßgeblichen Begleitumstände, namentlich des sich an Dritte richtenden Wettbewerbs um eine möglichst weitgehende Verfremdung mittels Einsatzes einer Fotobearbeitungssoftware, eine Beziehung zum Kläger als Urheber der Ausgangsfotografie herstellt.

4.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer gemäß § 24 Abs. 1 UrhG freien Benutzung im Hinblick auf die Bearbeitung der Fotografie des Klägers führe dazu, dass die Veröffentlichung der Bearbeitung auf der Internetseite der Beklagten weder das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft verletze (§ 13 UrhG) noch sein Werk entstelle (§ 14 UrhG). Da die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bearbeitung der Fotografie des Klägers handele es sich um eine freie Benutzung – wie dargelegt – unter Rechtsfehlern leidet, fehlt dieser Beurteilung eine tragfähige Grundlage.

III.
Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig, soweit es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € betrifft. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage rechtsfehlerfrei mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgewiesen, die besonderen Voraussetzungen für einen solchen Entschädigungsanspruch lägen nicht vor.

1.
Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 38 = WRP 2015, 972 – Motorradteile, mwN).

2.
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € bestünde selbst dann nicht, wenn man im Streitfall eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG verneinte. Es fehle jedenfalls an einer für den Geldentschädigungsanspruch erforderlichen schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Nach den Umständen des Streitfalls liege keine deutlich vom Normalfall zu unterscheidende Verletzungshandlung der Beklagten vor. Man könne zumindest darüber streiten, ob die beanstandete Bildbearbeitung eine zulässige Parodie des Werkes des Klägers darstelle, so dass allenfalls ein Eingriff im Grenzbereich zur Zulässigkeit gegeben sei. Die Beklagte habe zudem den eigentlichen Eingriff in die Integrität des Werkes nicht selbst vorgenommen, sondern allenfalls vertieft. Das Ausmaß der vom Kläger behaupteten Vertiefung der Verletzung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten sei offengeblieben. Selbst wenn man unterstelle, dass der Internetauftritt der Beklagten eine einigermaßen hohe Bekanntheit genieße, fehle es an jeglichen Darlegungen zur Reichweite und Multiplikationswirkung der Seite „w. „. Es sei deshalb denkbar, dass der Schaden bereits durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildbearbeitung auf der Seite „w. “ weitgehend eingetreten gewesen sei. Auch der Verschuldensgrad der Beklagten sei nicht hoch. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht gerade des Klägers verletzt habe; sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert. Es liege auch fern, dass das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinen Kunden oder gar sein künstlerischer Ruf gerade durch die Weiterverbreitung durch die Beklagte ernsthaft gefährdet sein könnte. Der Name des Klägers als Urheber der Vorlage der Bearbeitung sei nicht genannt. Es erscheine auch wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Originale hätten den Wettbewerb auf der Seite „w. “ auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Zwar sei es durchaus naheliegend, dass die abgebildete Schauspielerin Bettina Z. persönlich von der Entstellung ihres Bildnisses wenig angetan gewesen sei. Es erscheine aber wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasten werde. Dies habe der Kläger selbst nicht behauptet. Auch könnte einer derartigen Rufbeeinträchtigung durch eine prominent platzierte Richtigstellung durch die Beklagte wirksam entgegengewirkt werden.

3.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

a)
Die Revision macht geltend, die absichtlichen Rechtsverletzungen der Beklagten schädigten sehr wohl den Ruf des Klägers, der darin bestehe, in einem engen Vertrauensverhältnis mit den von ihm fotografierten Personen Lichtbildwerke zu schaffen, die durchweg höchsten ästhetischen Ansprüchen genügten.

Mit dieser Rüge versucht die Revision lediglich, die abweichende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Bewertung zu ersetzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Rufbeeinträchtigung ausdrücklich befasst. Es hat dieses lediglich nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne gewürdigt. Dabei ist es von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Insbesondere gehört die Frage, ob und in welchem Umfang das ursprüngliche Werk dem Publikum bekannt ist, zu den im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1971 – I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 – Petite Jacqueline; BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 – Goldrapper). Für die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts hat die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk im Sinne von § 11 Satz 1 UrhG maßgebliche Bedeutung (vgl. Krüger-Nieland, Festschrift für Hauß, 1978, S. 215, 221; Wild in Schricker/ Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 178). Bestehen bereits Zweifel, ob das im Streitfall maßgebliche Publikum die Bearbeitung überhaupt dem Urheber zuordnet, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dessen Beziehung zu seinem Werk durch die beanstandete Bearbeitung in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 – Goldrapper).

b)
Die Revision macht ferner geltend, dem Berufungsgericht könne nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, es stehe nicht fest, in welchem Umfang aufgrund der Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten tatsächlich eine gewichtige Vertiefung der Verletzung eingetreten sei. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der „BZ“ um die führende Berliner Zeitung handele, deren Internetseite einen entsprechenden Bekanntheitsgrad genieße, andererseits das beanstandete Bild deutlich über zwei Monate einsehbar gewesen sei, könne nicht von einer geringfügigen oder anderweitig befriedigend auszugleichenden Beeinträchtigung gesprochen werden.

Mit dieser Rüge hat die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht hat sich mit den angesprochenen Umständen auseinandergesetzt, dabei eine hohe Bekanntheit der Internetseite der Beklagten unterstellt und zudem den Zeitraum berücksichtigt, in dem das angegriffene Bild auf dieser Seite eingestellt war. Es hat die maßgeblichen Umstände nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung gewürdigt.

c)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Grad des der Beklagten anzulastenden Verschuldens.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Verschulden der Beklagten nicht als „gering“ angesehen. Es hat lediglich angenommen, dass der Verschuldensgrad „nicht über alle Maßen hoch“ sei. Die Beklagte habe zwar davon ausgehen müssen, dass es sich um ein bearbeitetes Bild eines nicht befragten Urhebers gehandelt habe. Andererseits müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht des Klägers verletzt habe. Sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert. Soweit die Revision meint, es sei von bedingtem Vorsatz auszugehen, hat sie wiederum keinen Rechtsfehler dargelegt, sondern lediglich die rechtsfehlerfreie Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzt.

d)
Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Charakter der Bearbeitung verkannt. Vielmehr ist es ausdrücklich davon ausgegangen, dass es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung des Lichtbildes des Klägers handelt. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht den Umstand übersehen, dass die Beklagte das beanstandete Bild in ihren Internetauftritt übernommen hat, um diesen attraktiver zu machen. Es hat diesen Umstand vielmehr ausdrücklich bei seiner Beurteilung berücksichtigt.

e)
Die Revision macht weiter geltend, der angerichtete Schaden lasse sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch eine Richtigstellung ersetzen. Eine Richtigstellung müsste erneut die beanstandete Darstellung wiedergeben und würde den auf Vertrauen gründenden Ruf des Klägers erneut in Frage stellen. Eine Richtigstellung sei im Übrigen mit dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht in Einklang zu bringen.

Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht ersichtlich nicht von einer Richtigstellung ausgegangen ist, bei der das beanstandete Bildnis erneut veröffentlicht wird. Es hat vielmehr angenommen, einer vom Kläger behaupteten Rufbeeinträchtigung könne durch eine prominent platzierte Richtigstellung wirksam begegnet werden, in der die Beklagte ausführe, dass es sich in ihrem Beitrag um ohne Zustimmung der Fotografen – insbesondere des Klägers – entstellte Bilder gehandelt habe. Warum in diesem Zusammenhang das beanstandete Bild erneut veröffentlicht werden muss, ist von der Revision nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen handelt es sich bei dieser von der Revision angegriffenen Erwägung lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung. Das Berufungsgericht ist in erster Linie davon ausgegangen, es sei wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Originale hätten den Wettbewerb auf der Seite „w. “ auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Es erscheine zudem wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasteten. Dies habe auch der Kläger nicht behauptet. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, wendet sich die Revision nicht.

IV.
Die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden materiellen Schadensersatzes in Höhe von 450 € hat das Berufungsgericht allein auf die Annahme einer freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gestützt. Diese Beurteilung hält – wie dargelegt wurde – der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Danach ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Annahme der Entscheidungsreife steht entgegen, wenn in der Revisionsinstanz ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, den die Vorinstanzen übersehen oder für unmaßgeblich gehalten haben, und hierzu neuer Sachvortrag auch nur möglich erscheint oder einen Hinweis nach § 139 ZPO erfordert hätte (BGH, Urteil vom 17. März 1995 V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 121 f.; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 563 Rn. 20 mwN). So verhält es sich im Streitfall. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht die Parteien auf die Notwendigkeit der Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache „Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen“ und die danach vorzunehmende Interessenabwägung hinweisen und den Parteien Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag geben müssen.

I