BGH, Beschluss vom 23.01.2017, Az. I ZR 265/15
§ 102 S. 2 UrhG; § 852 BGB
Der BGH hat erneut entschieden, dass in Filesharing-Fällen der Anspruch des Abmahners auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten der Abmahnung innerhalb von 3 Jahren verjährt, der Anspruch auf Lizenzschadensersatz für die unbefugte Verbreitung jedoch erst in 10 Jahren. Damit bestätigte der BGH seine bereits zuvor geäußerte Auffassung (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15). Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Verjährung Schadensersatz bei Filesharing).
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