BGH: Zur Wertung von konkreten (unzutreffenden) Aussagen („die sind da Vorstände“) als zulässige Meinungsäußerung

veröffentlicht am 14. Februar 2017

BGH, Urteil vom 10.01.2017, Az. VI ZR 561/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG

Der BGH hat entschieden, dass der Fernsehsender ZDF nicht verpflichtet ist, bestimmte Aussagen aus der Satiresendung „Die Anstalt“ über die ZEIT-Journalisten Josef Joffe und Jochen Bittner zu unterlassen. Das Urteil mag man als Sieg der Meinungs- und Pressefreiheit sehen. Auch wollen wir die Qualität und Positionierung der ZEIT nicht bewerten. Wenn allerdings konkrete Aussagen wie „die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände“ (auch im Rahmen eines Satireprogramms) nicht mehr als konkrete (rechtlich angreifbare) Tatsachenbehauptung gewertet werden, wird es zunehmend schwerer, diese von der zulässigen Meinungsäußerung abzugrenzen – auch wenn sie vorliegend im Rahmen einer bundesweit bekannte Satiresendung geäußert wurden. Wir „verspüren ein ambivalentes Verhältnis“ zu dieser BGH-Entscheidung. Zum Volltext der Entscheidung unten:


Sollen Sie Ihre Meinung in unzulässiger Weise geäußert haben?

Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Unsere Prüfung der Unterlagen und Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit den vorliegenden Rechtsproblemen vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


Bundesgerichtshof

Urteil

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2017 durch … für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 08.09.2015 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer Äußerung.

Der Kläger ist Mitherausgeber der Wochenzeitung „DIE ZEIT“. Die Beklagte strahlte in ihrem Fernsehprogramm am 29. April 2014 das Satireformat „Die Anstalt“ aus. Gegenstand der Sendung war unter anderem ein Dialog zwischen den Kabarettisten U. und v.W., in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Begleitend zu dem Dialog wurde eine Schautafel eingeblendet. Am unteren Rand der Schautafel fanden sich Bilder von Journalisten, unter anderem ein Porträt des Klägers. Darüber waren in zwei Reihen die Namen von insgesamt zwölf Organisationen aufgeführt, die sich mit Sicherheitspolitik befassen. Die Bilder der Personen am unteren Rand waren durch teilweise sich kreuzende Linien mit den in der unteren Reihe gezeigten Namen der Organisationen verbunden. Vom Porträt des Klägers führten dahin insgesamt acht Linien. Sämtliche Linien waren zunächst abgedeckt.

Der Dialog zwischen den Kabarettisten lautete auszugsweise wie folgt:

v.W.: Kennen Sie folgende Organisationen? Münchner Sicherheitskonferenz zum Beispiel oder Trilaterale Kommission, The German Marshall Fund of the United States, Atlantische Initiative, Bundesakademie für Sicherheitspolitik, Atlantik-Brücke oder das Aspen Institute.

v.W.: Wir haben jetzt nicht Zeit, alles einzeln zu erklären. Ich würd‘ das zusammenfassen. Darf ich zuspitzen?
U.: Ja, da warte ich schon lange drauf.
v.W.: … Also, wir sagen mal so: All diese Organisationen haben auf sicherheitspolitische Fragen immer dieselben Antworten, nicht? Mehr Rüstung. Das sind sozusagen NATO-Versteher. Hier in diesen Vereinigungen, da treffen sich Militärs und Wirtschaftsbosse und Politiker in diskreter Atmosphäre.

U: … Der C., Auslandschef der Süddeutschen. J. , Herausgeber der Zeit. Und der N. von der FAZ und der Auslandschef der FAZ, der F. Das sind doch alles völlig unabhängige Geister. Ich sehe da überhaupt keine Verbindungen.

v.W.: Ich hab da mal was für Sie vorbereitet.
[Auf der Schautafel werden die Linien aufgedeckt.]
U.: Oh uiuiui – das ist aber ein ganz schön dichtes Netzwerk, sagen Sie mal.
v.W.: Ja, ja.
U.: Und, äh, jede dieser Linien steht also für die Verbindung eines Journalisten zu einem dieser Lobbyorganisa…
v.W.: …ja
U.: Naja gut, die sind ja nur da, um zu recherchieren.
v.W.: Nein, die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände.
U.: Mein Gott, der J. ist aber viel unterwegs, was? Hat der überhaupt noch Zeit, hat der überhaupt noch Zeit zum Schreiben?
v.W.: Was glauben Sie, warum DIE ZEIT nur einmal wöchentlich erscheint?!
U.: Der Herausgeber der ZEIT ist also bei mehreren Lust…Lobbyorganisationen.
v.W.: Ja
U.: Ja, aber das ist doch ein unabhängiger Journalist. Führt das nicht zu Interessenkonflikten?
v.W.: Nein. Interessenkonflikte gibt’s nur da, wo es verschiedene Interessen gibt.

Tatsächlich bestanden oder bestehen zwischen dem Kläger und sieben von den auf der Schautafel genannten Organisationen folgende Verbindungen: Der Kläger ist Mitglied der American Academy und des American Institute for Contemporary German Studies. Bis Ende 2013 war er Mitglied des American Council on Germany, bis 2008 Mitglied der Atlantik-Brücke. Bei der Münchner Sicherheitskonferenz war der Kläger 2014 Teilnehmer, was eine Einladung voraussetzte und ihm Zutritt zu besonderen Veranstaltungen sowie das Recht zur Teilnahme an Diskussionen gab. Mit der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik (DGAP) besteht insoweit eine Verbindung, als der Kläger Mitglied des Editorial Board der Zeitschrift „Internationale Politik“ ist, die von der DGAP herausgegeben wird. Der Kläger ist ferner Mitglied des „International Advisory Boards of the Aspen Institute Prague“; auf der Schautafel wurde das „Aspen Institute“ aufgeführt. Außerdem ist der Kläger Mitglied des International Institute for Strategic Studies und des Council on Public Policy; diese beiden Organisationen sind jedoch auf der Schautafel nicht genannt.

Der Kläger verlangt, der Beklagten die Behauptung und Verbreitung der Äußerung zu untersagen, er sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf der Schautafel genannt sind. Die sich aus der Anzahl der Linien ergebende Behauptung von acht Verbindungen sei falsch, zumal nur auf aktuell bestehende Verbindungen abgestellt werden dürfe. Zudem wiesen die im Dialog verwendeten Begriffe „Mitglied, Vorstand, Beirat“ auf eine organschaftliche Stellung hin, weshalb sich die Anzahl der mitzuzählenden Verbindungen weiter reduziere.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zu der beantragten Unterlassung sowie zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung für zulässig und begründet erachtet.

Die Berufungsbegründung erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse. Sie lasse erkennen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus Sicht des Klägers unrichtig sei, auch wenn sie sich mit den Ausführungen des Landgerichts nicht in allen Einzelheiten auseinandersetze. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zu. Zwar werde in der Sendung „Die Anstalt“ ersichtlich mit den Mitteln der Satire gearbeitet. Voraussetzung dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit besonderen Schutz genieße, sei aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkenne, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen könne. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen könne, sei auch dann kein schützenswertes Gut, wenn die Information in einem satirischen Kontext erfolge. In dem Beitrag werde behauptet, dass der Kläger Verbindungen zu acht der auf der Schautafel aufgeführten Organisationen unterhalte, wobei durch die Mitteilung: „Die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände“ weiter mitgeteilt werde, dass der Kläger bei diesen acht Organisationen in irgendeiner Weise persönlich tätig gewesen sei. Die Behauptung sei unwahr, da dem Kläger allenfalls Verbindungen zu sechs der genannten Organisationen zuzuordnen seien. Die Verbindung zur Atlantik-Brücke dürfe nicht mitgezählt werden, da die dortige Mitgliedschaft des Klägers bereits 2008 beendet worden sei. Dass die auf dem Schaubild gezeichneten Linien entgegen den Erklärungen der Darsteller nicht die Anzahl der Verbindungen wiedergeben sollen, werde für den Zuschauer nicht erkennbar. Die Abweichung von der Wahrheit sei nicht derart geringfügig, dass sie nicht geeignet wäre, den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zu beeinträchtigen.

II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Keinen Erfolg hat allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Berufungsbegründung des Klägers zu Unrecht für ordnungsgemäß erachtet und seine Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Berufung erkennen lasse, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei, auch wenn sich der Kläger mit den Ausführungen des Landgerichts nicht in allen Einzelheiten auseinandersetze.

Es verstößt zudem nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht auf die Einwände der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Berufung im Einzelnen eingegangen ist, sondern diese mit einer zusammenfassenden Wertung abgehandelt hat. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und warum er die Ausführungen des Landgerichts dazu, welchen Organisationen er zuzuordnen sei, für unzutreffend hält, und dass ferner die Auffassung des Landgerichts, es fehle an der persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der Tatsachenbehauptung, falsch sei. Damit lässt die Berufungsbegründung – wie für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erforderlich – erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob diese Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.: Senatsbeschlüsse vom 10. März 2015 – VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458 Rn. 8; vom 11. März 2014 – VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 – III ZB 127/15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; jeweils mwN).

2.
Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu, so dass seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts unbegründet ist. Von Seiten der Beklagten wurde die Äußerung, gegen die sich der Kläger wendet, bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussage in dieser Form nicht getätigt.

a)
Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 12; vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13 f., jeweils mwN).

Wird die beanstandete Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags getätigt, ist sie zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu befreien (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 75, 369, 377 f.; BVerfGE 81, 278, 294; BVerfGE 86, 1, 12; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387; BVerfG, AfP 2005, 171, 172). Aussagekern und Einkleidung sind sodann einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 209 mwN; BVerfGE 75, 369, 378; BVerfGE 81, 278, 294; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387). Enthält der satirische Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtliche Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt, er sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (vgl. BVerfG, AfP 2005, 171, 173).

b)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kabarettisten in der von der Beklagten ausgestrahlten Sendung nicht die Behauptung aufgestellt, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf der Schautafel genannt sind. Eine Zahl wird in dem Dialog nicht genannt; vielmehr heißt es dort, dass der Kläger bei „mehreren“ Organisationen sei. Die streitgegenständliche Behauptung lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass auf der Schautafel von dem Porträt des Klägers acht Linien zu dem Bereich der Schautafel führen, in dem die Organisationen genannt sind, und in dem Dialog mitgeteilt wird, jede der Linien stehe für die Verbindung eines Journalisten zu einer dieser Organisationen. Entscheidend ist, welche Botschaft bei den Zuschauern der Sendung ankommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Mitschnitts der Sendung die Zuschauer das gesprochene Wort, die Darsteller, die Schautafel und die wechselnden Kameraeinstellungen gleichzeitig wahrnehmen und diese angesichts der Kürze der Zeit vergleichsweise flüchtigen Eindrücke verarbeiten müssen. In dem Moment, in dem auf der Schautafel die vielen, sich teilweise kreuzenden Linien aufgedeckt werden, entsteht – verstärkt durch den Dialog – der Eindruck eines „dichten Netzwerks“, in das die zuvor erwähnten Journalisten mehr oder weniger eingebunden sind. In Bezug auf den Kläger, mit dem sich die Kabarettisten sodann näher befassen, wird angesichts der Darstellung auf dem Schaubild und der Bemerkung: „Der J. ist aber viel unterwegs, hat der überhaupt noch Zeit … zum Schreiben“ der Eindruck vermittelt, dass der Kläger zu denjenigen gehört, die stärker in das Netzwerk eingebunden sind, was mit den Worten zusammengefasst wird, dass der Kläger „also bei mehreren“ Organisationen ist. Trotz der zuvor getätigten allgemeinen Bemerkung, dass jede der Linien für eine Verbindung zu einer der Organisationen stehe, hat der verständige und unvoreingenommene Zuschauer weder Zeit noch Gelegenheit, nachzuzählen, wie viele Linien es genau sind, die vom Porträt des Klägers wegführen. Um dies zuverlässig tun zu können, müsste er die Sendung mittels Standbild anhalten. Beim Nachverfolgen der Linien würde er dann aber feststellen, dass sämtliche acht Linien lediglich zu der unteren Reihe führen, in der nur sechs Organisationen aufgeführt sind, dass zweimal zwei Linien derselben Organisation zugeordnet sind und drei Linien im Zwischenraum zwischen zwei Organisationen enden. Selbst ein solcher die Ausnahme bildender und deshalb nicht maßgeblicher Zuschauer käme daher nicht zu dem Schluss, dass der Kläger Verbindung zu genau acht der auf dem Schaubild genannten Organisationen hat. Er würde die unklare Linienführung in Verbindung mit den Worten, dass jede der Linien für eine Verbindung stehe, als eine satirische Übertreibung und Verfremdung wahrnehmen, die zuvor mit den Worten: „Darf ich zuspitzen“ angekündigt worden ist.

Die Aussage, die aus Sicht des verständigen, die Sendung verfolgenden Publikums getroffen wird, ist wahr: Der Kläger hat nach den den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts Verbindungen zu „mehreren“ der genannten Organisationen, ist also in das Netzwerk eingebunden. Dabei ist die Bezeichnung der Art der Verbindung – „Vorstand, Beirat, Mitglied“ – weder abschließend noch formaljuristisch zu verstehen, wie sich aus dem Kontext sowie aus Tonfall und Gestik des Darstellers v.W. ergibt. Sie dient lediglich der Abgrenzung zur Recherchearbeit und steht für eine Verbindung, die geeignet ist, die geistige Unabhängigkeit des Journalisten bei seiner schreibenden Tätigkeit in Frage zu stellen. Unter diesem den Tenor des Sendebeitrags bildenden Gesichtspunkt spielt es aus Sicht des verständigen Zuschauers keine Rolle, dass die Mitgliedschaft des Klägers im American Council on Germany im Zeitpunkt der Sendung seit knapp vier Monaten beendet war und er seit längerem keine Verbindung mehr zur Atlantik-Brücke hatte. Denn dies hat auf die Richtigkeit der mit dem Sendebeitrag vermittelten Botschaft (Verbindung zu mehreren Organisationen) keine Auswirkung, während die mit dem Unterlassungsantrag unterstellte Aussage (Verbindung zu genau acht Organisationen) nicht getätigt wurde.

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2014, Az. 324 O 435/14
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 7 U 121/14

I