BPatG: Apple-Patent für „Unlocking“-Verfahren des iPhones (iOS) ist nichtig

veröffentlicht am 8. April 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Urteil vom 04.04.2013, Az. 2 Ni 59/11 EP verb. m. Az. 2 Ni 64/11 EP – nicht rechtskräftig
§ 1 PatG, § 3 PatG, § 81 Abs. 1 PatG

Das BPatG hat das Europäische Patent 1 964 022 der Firma Apple Inc. mit dem Titel „Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image“ (in der deutschen Übersetzung: „Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild“) für nichtig erklärt. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der 14 Hilfsanträge für nichtig erklärt. Zur Pressemitteilung vom 05.04.2013:

„Am 4. April 2013 hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts über zwei – miteinander verbundene – Klagen der Motorola Mobility Germany und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 1 964 022 mit dem Titel „Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image“ (in der deutschen Übersetzung: „Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild“) der Fa. Apple Inc. entschieden. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der 14 Hilfsanträge für nichtig erklärt.

Zur Begründung hat sich das Gericht darauf berufen, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung, die über den Stand der Technik hinausgehen, als nicht-technisch anzusehen und daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Vielmehr dienten diese Merkmale dazu, die Bedienung durch grafische Maßnahmen für den Benutzer bequemer und noch anschaulicher zu gestalten. Ein technisches Problem werde durch die fraglichen Maßnahmen nicht gelöst.

Auch die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, hat das Gericht für nicht patentfähig erachtet. Zum einen konnte das Problem der Technizität nicht behoben werden, zum anderen waren die Einschränkungen dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Fa. Apple Inc. zum Bundesgerichtshof möglich.“

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