BPatG/BGH: Eine Marke, die mit dem Ziel der Blockade bzw. Lizenzierung an Dritte eingetragen wird, kann gelöscht werden

veröffentlicht am 9. Januar 2010

BPatG, Beschluss vom 22.12.2009, Az. 25 W (pat) 224/03
§§ 50 Abs. 1; 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass bei einer bösgläubigen Markenanmeldung die Löschung der Marke durchzuführen ist. Die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Anmelder der Marke selbst keine Interesse an deren jetziger oder zukünftiger Verwendung habe. Die Marke wurde für Arzneimittel angemeldet, deren Produktion oder Vertrieb in dem Unternehmen des Anmelders nicht durchgeführt werden. Das Unternehmen habe gar keinen Bezug zu Arzneimitteln, es handele sich um eine Markenagentur. Der BGH, der die Sache nach Rechtsbeschwerde an das BPatG zurückverwiesen hat, führte aus, dass bereits die Anmeldung einer Marke bösgläubig sein kann, wenn wegen des Unternehmensgegenstandes des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht komme und sich nach den tatsächlichen Umständen der Schluss ergebe, dass der Anmelder in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen werden, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen.


Gerade wenn nicht viele Marken auf Vorrat und in Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender Interessenten angemeldet würden, sondern eine einzelne Marke, bei der bereits im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an bereits bestimmte Dritte naheliege, könne von einer Bösgläubigkeit ausgegangen werden. Im entschiedenen Fall kamen lediglich der Hersteller des Arzneimittels sowie die im Inland vertreibenden Parallelimporteure in Betracht. Die Marke sei in der Erwartung, der Hersteller könne diese in der Zukunft benötigen und zu dem Zweck, sich die Markenrechte abkaufen zu lassen, eingetragen worden. Damit habe der Anmelder den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe zuwider gehandelt und wolle die Marke nicht funktionsgerecht als Herkunftshinweis, sondern zur Erzielung von Einnahmen verwenden. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH spreche der Umstand, dass der Anmelder die Marke selbst nicht benutzen, sondern nur die Benutzung durch andere verhindern wolle, für eine Bösgläubigkeit. Der Anmelderin wurde vom Gericht darüber hinaus die Kosten des Verfahrens – entgegen dem Grundsatz, dass jede Seite ihre Kosten selbst trägt – auferlegt, weil dies der Billigkeit bei einer bösgläubigen Anmeldung entspreche. Diese Auffassung wurde vom BPatG bereits zuvor vertreten (Link: BPatG).

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