BPatG: Das DPMA muss bei Markeneintragung ähnliche Voreintragungen berücksichtigen

veröffentlicht am 15. April 2010

BPatG, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 29 W (pat) 3/06
§ 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei der Prüfung einer Markeneintragung die Voreintragung ähnlicher Zeichen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen muss. Im streitigen Fall ging es um die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke „FREIZEIT Rätsel Woche“, unter anderem für Zeitschriften. Das DPMA sprach dem Begriff die Unterscheidungskraft ab, da er lediglich beschreibend sei. Die farbige Gestaltung falle nicht erheblich ins Gewicht. Die von der Antragstellerin angegebenen ähnlichen Voreintragungen (z.B. „freizeit woche“ und „FREIZEIT POST“) seien nach Auffassung des DPMA mit dem angemeldeten Zeichen nicht vergleichbar gewesen. Im Übrigen würden selbst fehlerhafte Voreintragungen nicht zu einer Selbstbindung und zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Ebenso gebe es bereits entsprechende Zurückweisungen, die von der Markenstelle jedoch nicht spezifiziert wurden. Das BPatG hat die Zurückweisung der Markenanmeldung aufgehoben. Im Einzelnen:

Zwar bestehe keine Bindung an Vorentscheidungen, jedoch müsse eine nationale Behörde bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht. Die Antragstellerin hatte vor dem BPatG noch umfangreich weiter zu ähnlichen Markeneintragungen vorgetragen. Auch müssten die angestellten Überlegungen dem Antragsteller erkennbar gemacht werden. Dazu bedürfe es entsprechender Ausführungen zu allen geltend gemachten Voreintragungen in der die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung. Diesen Vergleich müsse das DPMA als zuständige nationale Behörde anstellen und gegebenenfalls die Gründe für eine differenzierte Beurteilung angeben oder aber, wenn es die Voreintragungen für rechtswidrig hält, dies zum Ausdruck bringen.

Die Antragstellerin habe jedoch auch Mitwirkungspflichten, die eingehalten werden müssten. Sie habe bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen, mitzuwirken und ihren diesbezüglichen Sachvortrag entsprechend zu substantiieren, insbesondere zur Ähnlichkeit der Voreintragung bezogen auf das Waren- und Dienstleistungsverhältnis. Reiche der Vortrag der Antragstellerin nicht aus, könne das Amt weiterhin ohne Berücksichtigung der Voreintragung entscheiden. Nur wenn genügend Übereinstimmungen bestünden, seien die Voreintragungen vom Deutschen Patent- und Markenamt im Rahmen seiner Begründungspflicht zu berücksichtigen. Dies beziehe sich allerdings lediglich auf ernsthaft in Betracht kommende nationale Voreintragungen. Zur genauen Begründungspflicht des DPMA hatte das BPatG bereits früher ausgeführt – Urteil.

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