BPatG, Urteil vom 28.10.2010, Az. 11 W (pat) 14/09
§ 40 PatG; Art. 4 lit. a. PVÜ
Das BPatG hat laut einer Eilunterrichtung des 11. Senats entschieden, dass bereits das Prioritätsrecht zu einer Marke ein selbständiges, frei übertragbares Recht sei. Dabei sei die Übertragung des Prioritätsrechts auf einen Rechtsnachfolger zulässig und ausreichend, und zwar unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts. Hierzu müsse allerdings das Prioritätsrecht zumindest am Tag vor der Prioritätserklärung übertragen worden sein.