BPatG: Der Begriff „Abendland“ ist keine geografische Herkunftsangabe im markenrechtlichen Sinn

veröffentlicht am 17. Mai 2018

BPatG, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 25 W (pat) 528/16
§ 8 Abs. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Anmeldung des Begriffs „Abendland“ für u.a. Werbung, Versicherungswesen oder Sicherheitsdienste nicht zurückweisen darf, weil es sich um eine geografische Herkunftsangabe handele. Zwar werde unter dem „Abendland“ auch ein gewisser, nicht genau abgrenzbarer Raum verstanden, im Vordergrund stehe jedoch die metaphorische Bedeutung als religiöse und kulturelle Einheit. Eine beschreibende Verwendung bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen hinsichtlich deren Herkunft sei daher nicht festzustellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Abendland).


Soll Ihre Markenanmeldung zurückgewiesen werden?

Wird Ihrem Kennzeichen durch das DPMA oder das EUIPO die Schutzfähigkeit abgesprochen und soll Ihre Markenanmeldung deshalb nicht durchgeführt werden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I