BPatG, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 33 W (pat) 141/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Flatrate“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich (u.a. Kraftfahrzeuge und deren Teile, Finanzierung von Kraftfahrzeugen, Vermittlung von Versicherungen) angemeldet werden kann, da es sich um eine beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft handelt. Deshalb sei die Schutzfähigkeit des Begriffes nicht gegeben. Das Argument der Anmelderin, dass der Begriff „Flatrate“ bezüglich des Kfz-Bereichs, gerade zum Zeitpunkt der Anmeldung 2006, unüblich sei und gerade nicht einen „Pauschaltarif“ bezeichne, griff nicht durch. Das Gericht führte aus, dass der Begriff zunächst auf den Telekommunikationsbereich beschränkt gewesen sei, aber zunehmend auch in andere Bereiche Einzug gehalten habe, so auch in die Automobilbranche. Zitat:
„Jedenfalls seit den Jahren 2005/2006 ist das Wort auch auf andere Bereiche ausgedehnt worden:
Bericht über eine „Flatrate“ in der Gastronomie vom 11.10.2005 (Anlage IV zum Senatshinweis vom 23. April 2012)
Angebot einer „Leasing-Flatrate“ für Elektrofahrräder seit 2006 (Anlage II zum Senatshinweis vom 23. April 2012)
Bericht über eine „Alkohol-Flatrate“ vom 13.1.2006 (Anlage IV zum Senatshinweis vom 23. April 2012)
Berichte über eine „Drucker-Flatrate“ vom 13.3.2006 und vom 26.3.2006 (Anlage II zum Senatshinweis vom 23. April 2012)
Frage nach einer „Sushi-Flatrate“ vom 13.5.2006 (Anlage IV zum Senatshinweis vom 23. April 2012)
Hinweis auf eine „Flat Rate – All Inclusive Party“ vom 17.6.2006 (Anlage II zum Senatshinweis vom 23. April 2012)
Artikel über die „boomende“ Idee der Flatrate vom 18.8.2006 (Anlage II zum Senatshinweis vom 23. April 2012)
Bericht über eine „Führerschein-Flatrate“ vom 26.9.2006 (Anlage IV zum Senatshinweis vom 23. April 2012)
Bericht über „Flatrate-Trinken“ vom 22.3.2007 (Anlage II zum Senatshinweis vom 23. April 2012)
Bericht über die „erste Krankenkassen-Flatrate“ vom 6.3.2007 (Anlage IV zum Senatshinweis vom 23. April 2012)
Meldung über eine (in dem Bericht so bezeichnete) „Flug-Flatrate“ in Welt Online vom 9.8.2007 (Anlage 5 zur Beschwerdebegründung)
Meldung über den Vorschlag einer „Strom-Flatrate“ vom 2.12.2007 (Anlage 7 zur Beschwerdebegründung)
Artikel über den „neuen Konsumtrend“, nämlich „die totale Flatrate“ als „Heilmittel gegen jegliche Komplexität“, vom 20.12.2007 (Anlage II zum Senatshinweis vom 23. April 2012)
Meldung über „Deutschlands erste Kino-Flatrate“ vom 7.8.2008 (Anlage 6 zur Beschwerdebegründung)
Einzelne Meldungen über eine „Musik-Flatrate“ und eine „Kultur-Flatrate“ stammen bereits aus den Jahren 2004 und 2005 (Anlage IV zum Senatshinweis vom 23. April 2012).
Speziell im Automobilbereich ist der Begriff „Flatrate“ seit den Jahren 2007/2008 in zunehmendem Ausmaß für Angebote verwendet worden, die Serviceleistungen enthalten. Es handelt sich insbesondere um Angebote zum Erwerb eines Neuwagens gegen eine festgelegte Ratenzahlung, wobei der Käufer mit der Rate nicht nur den Wagen bezahlt, sondern auch bestimmte Serviceleistungen – und ggf. auch eine Kaskoversicherung – in Anspruch nehmen kann. Die Rate bleibt der Höhe nach unverändert und hängt nicht von dem Umfang ab, in dem die angebotenen Serviceleistungen genutzt werden. Soweit ersichtlich ist ein solches Angebot in Deutschland erstmals von der Volkswagen AG im Sommer 2006 auf den Markt gebracht worden; Volkswagen hat dafür unter der Bezeichnung „All-Inclusive“- Angebot geworben.“