BPatG: Der Regelstreitwert bei Markenwiderspruch beträgt 20.000,00 EUR

veröffentlicht am 27. November 2010

BPatG, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 25 W (pat) 29/10
§§ 63 Abs. 3 S. 3, S. 4 MarkenG a.F.; §66 Abs. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass bei einem Markenwiderspruch hinsichtlich der gerichtlichen und anwaltlichen Kosten ein Streitwert von 20.000,00 EUR angebracht ist, wenn entgegenstehende besondere Gründe für die Festsetzung eines höheren Streitwertes nicht gegeben sind. Der Wert des Widerspruchkennzeichens habe keine Bedeutung für die Höhe des Streitwertes; vielmehr komme es allein auf das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers daran an, dass die Marke nicht gelöscht werde. Vgl. auch BPatG, aber auch BPatG und BPatGZitat:

Die Markenstelle des DPMA ist bei ihrer Entscheidung jedoch zutreffend von einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR ausgegangen. Dies entspricht der aktuellen Praxis der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, die in Widerspruchsverfahren von einem Regelstreitwert in Höhe von 20.000,00 EUR ausgehen (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9.Aufl., §71 Rdn. 23 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen insbesondere auf die Senatsentscheidung 25 W (pat) 73/04 vom 7. August2006 (veröffentlich im BlPMZ 2007, 45), mit welcher eine Streitwertanhebung von 10.000,00 EUR von 20.000,00 EUR eingeleitet wurde, wobei -soweit ersichtlich- sämtliche Senate des Bundespatentgerichts dieser Spruchpraxis gefolgt sind). Gründe für ein Abweichen von diesem Regelstreitwert sind vorliegend nicht ersichtlich.

Maßgeblich für die Bemessung des Gegenstandswerts ist nach ständiger Rechtsprechung allein das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke. Danach spielt entgegen der Auffassung des Widersprechenden die Bedeutung des Widerspruchszeichens, nämlich der Internet-Domain des Antragsgegners „kzv rlp.de“ für die Festsetzung des Gegenstandswertes keine Rolle.

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