BPatG: Die Marke „POST“ bleibt auf Grund von Verkehrsdurchsetzung geschützt

veröffentlicht am 15. November 2010

BPatG, Beschluss vom 29.10.2010, Az. 26 W (pat) 27/06
§§ 3, 8, 50 Abs. 1, 54 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „POST“ nicht zu löschen ist, obwohl sie lediglich eine für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe darstellt. Jedoch habe sich die Marke im Verkehr durchgesetzt, dies zeige sich u.a. durch das NFO Infratest-Gutachten für November/Dezember 2002, welches für die Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke einen Anteil von nahezu 85% der Gesamtbevölkerung, die den Begriff „POST“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassten, angebe. Weitere Gesichtspunkte zur Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung seien z.B. der jeweilige Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den angesprochenen Verkehrskreisen. Vorliegend lasse die Gesamtschau aller Umstände den Schluss zu, dass sich die angegriffene Marke im Verkehr für die Dienstleistungen, für die die Eintragung erfolgt ist, im Verkehr durchgesetzt habe. Eine Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung, weil auch bereits andere Unternehmen den Begriff „Post“ für Dienstleistungen der Brief- und Paketzustellung verwendeten, nahm das Gericht nicht an. Ein hoher Bekanntheitsgrad eines Zeichens – und erst recht ein hoher Grad der Zuordnung zum Unternehmen des Anmelders – zum Zeitpunkt seiner Anmeldung könne bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit berücksichtigt werden und das Interesse des Anmelders rechtfertigen, einen weiterreichenden rechtlichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen. Ähnlich entschied das BPatG im Übrigen für die Marke „DIE POST“ (Beschluss vom 28.10.2010, Az. 26 W (pat) 115/06).

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