BPatG: Die Marken „Patentec“ und „Patenthek“ sind nicht verwechselungsgefährdet

veröffentlicht am 16. Juli 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 29.06.2015, Az. 24 W (pat) 27/13
§ 8 MarkenG, § 9 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Patentec“ und die Wortmarke „Patenthek“ nicht verwechselungsgefährdet sind. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 015 538

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juni 2015 unter Mitwirkung … beschlossen:

1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. März 2013 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die nachfolgend genannten Dienstleistungen

Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; organisatorische Beratung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Werbung; Erstellen von Statistiken, kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten), Geschäftsführung für Dritte, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung, Nachforschung in Computerdateien (für Dritte);
Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen, Ausbildung; Coaching; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Aus- und Fortbildungsberatung, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung);
Klasse 42: Technische Beratung, Konstruktionsplanung, Materialprüfung, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung, Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte, technische Beratung, technische Projektplanungen, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Durchführung von technischen Tests, Dienstleistungen von Ingenieuren

zurückgewiesen wurde.

Insoweit wird auf den Widerspruch aus der Marke 305 71 154 die Löschung der Marke 30 2012 015 538 angeordnet.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

Gründe

I.
Gegen die am 17. Februar 2012 angemeldete, am 30. Mai 2012 für die Dienstleistungen

Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; organisatorische Beratung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Werbung; Erstellen von Statistiken, Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten), kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten), Schreibdienste (Textverarbeitung), Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), Buchführung, Büroarbeiten, Geschäftsführung für Dritte, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung, Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger sowie Hardware;
Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen, Ausbildung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Coaching; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Aus- und Fortbildungsberatung, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung);
Klasse 42: Technische Beratung, Konstruktionsplanung, Materialprüfung, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung, Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte, technische Beratung, technische Projektplanungen, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Industriedesigners, Durchführung von technischen Tests, Dienstleistungen von Ingenieuren;

Patentec

eingetragene und am 29. Juni 2012 veröffentlichte farbige (hellgrau, rot, weiß) Wortbildmarke Nr. 30 2012 015 538

ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 13. Juli 2006 eingetragenen Wortmarke Nr. 305 71 154

Patenthek

die für die Dienstleistungen
Klasse 35: Erstellung von betriebswirtschaftlichen Konzepten zum Zweck der Patentverwertung; Vermittlung von Verträgen über die Vergabe von Lizenzen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, Kooperationen; Patentmarketing; Unternehmensverwaltung, insbesondere organisatorische Planung von Patentabteilungen, Fristenüberwachung, organisatorische Planung hausinterner Patentdokumentation; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Dateienverwaltung mittels Computer; Erstellen von Statistiken; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;
Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops;
Klasse 42: Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte, insbesondere Patentrecherchen, Markenrecherchen, Literaturrecherchen, wissenschaftliche Recherchen, Marktrecherchen; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Editieren von Daten, soweit in Klasse 42 enthalten; Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte [für Dritte]; Vermittlung der Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Verwaltung von Urheberrechten; Dienstleistungen eines Patentingenieurs; Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Datenverwaltung auf Servern; elektronische Datenspeicherung; technische Beratung;
Schutz genießt.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat mit Beschluss vom 26. März 2013 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei als durchschnittlich zu bewerten und die gegenüberstehenden Dienstleistungen seien größtenteils identisch oder im engen Ähnlichkeitsbereich gelegen, dennoch bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Zwar wiesen die beiden Marken denselben Wortanfang „Patent“ auf, dabei handele es sich jedoch um eine bloße Bestimmungsangabe. Der Verkehr werde diesen Zeichenbestandteil nur als sachbezogenen Hinweis auf den Inhalt und Schwerpunkt der angebotenen Dienstleistungen ansehen und infolgedessen den weiteren Zeichenbestandteilen höhere Aufmerksamkeit beimessen.

Die angegriffene Marke bestehe aus den beiden Wortbestandteilen „patent“ und „Tec“. Bei der Aussprache sei von einer Zäsur zwischen den beiden Worten auszugehen. Die Widerspruchsmarke werde hingegen als „Pa-ten-thek“ ausgesprochen. Das Suffix „thek“ sei ein Hinweis auf eine „Institution, einen Ort, Raum zur Aufbewahrung, Sammlung, Verwendung usw. von Gegenständen einer bestimmten Art“ und dem Verkehr aus Worten wie „Bibliothek“, „Videothek“, „Glyptothek“, „Pinakothek“, „Diskothek“ bekannt. Der Buchstabe „t“ gehöre demnach nicht zu dem Wort „Patent“, sondern bildet den Anfangslaut der Silbe „thek“. Hinzu komme, dass der Vokal „e“ in der Silbe „thek“ lang gesprochen werde, wohingegen „tec“ kurz ausgesprochen werde.

Sowohl in der Silbengliederung als auch in der Aussprache der Schlusssilben „tec“/Thek“ wiesen beide Marken demnach deutliche Abweichungen auf.

Da der gemeinsame Wortanfang „Patent“ in Bezug auf die geschützten Dienstleistungen glatt beschreibend sei und daher den übrigen Zeichenteilen eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegengebracht werde, seien die klanglichen Unterschiede insgesamt ausreichend, um ein sicheres Auseinanderhalten zu gewährleisten. Auch schriftbildlich besteht keine Verwechslungsgefahr.

Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.

Sie ist der Auffassung, dass die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit als durchschnittlich kennzeichnungskräftig anzusehen sei, der Verkehr erkenne die Widerspruchsmarke auch nicht unmittelbar als Zusammenfügung von „Patent“ und „thek“, zumal der Buchstabe „t“ in der Wortmitte nicht gedoppelt sei. Außerdem werde die Schlusssilbe auch nicht mit gedehntem Vokal ausgesprochen.

Angesicht der vorliegenden Dienstleistungsidentität reichten die geringen Unterschiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.

Die Widersprechende hat sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. März 2013 aufzuheben und wegen des Wiederspruch aus der Marke 305 71 154 die Löschung der Marke 30 2012 015 538 anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

2.
Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen hinsichtlich der für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; organisatorische Beratung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Werbung; Erstellen von Statistiken, kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten), Geschäftsführung für Dritte, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung, Nachforschung in Computerdateien (für Dritte)“ der Klasse 35, „Anfertigung von Übersetzungen, Ausbildung; Coaching; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Aus- und Fortbildungsberatung, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung)“ der Klasse 41 und „Technische Beratung, Konstruktionsplanung, Materialprüfung, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung, Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte, technische Beratung, technische Projektplanungen, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Durchführung von technischen Tests, Dienstleistungen von Ingenieuren“ der Klasse 42 die Gefahr markenrechtlicher Verwechslungen i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a)
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 – pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

b)
Der Senat ist von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, gehören (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 – C-342/97, GRUR Int. 1999, 734 – Lloyd; BGH, B. v. 8.5.2002 – I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 – DKV/OKV). Beim Grad der Kennzeichnungskraft wird zwischen sehr hoher (weit überdurchschnittlicher), hoher (überdurchschnittlicher), normaler (durchschnittlicher), geringer (unterdurchschnittlicher) und sehr geringer (weit unterdurchschnittlicher) Kennzeichnungskraft differenziert (vgl. BGH, GRUR 2013, 833; U.v. 5.12.2012, Az. I ZR 85/11 – Culinaria/Villa Culinaria). Eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft kann dabei auch Bestandteilen zuteil sein, wenn für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind (vgl. BGH a. a. O.; auch GRUR 2011, 1046, Az. I ZR 142/07 – Mixi).

Die Widerspruchsmarke ist vorliegend aus einem an das im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen bekannte Wort „Patent“ angelehnten Wortanfang und dem weiteren Bestandteil „thek“ (= eine Zusammenstellung, Sammlung von Dingen oder diese enthaltende Räumlichkeit, siehe Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., 2011, S. 1746) zusammengesetzt. Der Umstand, dass der Widerspruchsmarke für eine orthografisch korrekte Kombination der beiden Wörter „Patent“ und „thek“ ein Buchstabe „t“ fehlt, ist für die Frage der Kennzeichnungskraft ohne Relevanz. Geringfügige Abweichungen, die der Verkehr nicht bemerkt oder für Druck- oder Hörfehler hält, haben regelmäßig keine Unterscheidungskraft (vgl. z. B. Ströbele/Hacker MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 176 f. m. w. N.). Für die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Kollisionsfall kann insoweit nichts anderes gelten, so dass der hier maßgebliche Verkehr im Zusammenhang mit Dienstleistungen aus dem Bereich des Patentwesens, worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, die Bezeichnung „Patenthek“ als sprachübliche Kombination der Begriffe „Patent“ und „thek“ und damit als eine bloß merkmalsbeschreibende Angabe über eine Sammlung von dem Patentwesen zugehörigen Dingen, beispielsweise als eine auf das Patentwesen spezialisierte Bibliothek versteht, oder als Bezeichnung einer Räumlichkeit ansieht, in der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Patenten angeboten werden. Aus den vorgenannten Gründen kann der Widerspruchsmarke keine durchschnittliche, sondern nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft beigemessen werden.

c)
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 922, Rn. 22 – 29 – Canon; EuGH GRUR 2006, 582, Rn. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN; BGH GRUR 2007, 1066, Rn. 23 – Kinderzeit; BGH GRUR 2014, 488, Rn. 12 – DESPERADOS/DESPERADO).

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist vom Registerstand auszugehen. Vorliegend können sich die Vergleichsmarken auf teilweise identischen, teilweise im sehr engen Ähnlichkeitsbereich befindlichen Dienstleistungen wie folgt begegnen.

aa)
Hinsichtlich der für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen

Klasse 35: „Unternehmensverwaltung; Erstellen von Statistiken, kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung, Nachforschung in Computerdateien (für Dritte)“,
Klasse 41: „Anfertigung von Übersetzungen; Ausbildung; Coaching; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Aus- und Fortbildungsberatung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung)“ und
Klasse 42: „Technische Beratung, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung, Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte; Dienstleistungen von Ingenieuren“
besteht Identität mit den nachfolgend genannten, für die Widerspruchmarke nahezu wortgleich eingetragenen Dienstleistungen
Klasse 35: „Unternehmensverwaltung,[…]; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Marktforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Erstellen von Statistiken“,
Klasse 41: „Anfertigung von Übersetzungen; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops“ und
Klasse 42: „Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte, Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte [für Dritte]; Dienstleistungen eines Patentingenieurs; technische Beratung“.

bb)
Die weiteren in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke
„Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; organisatorische Beratung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Werbung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Geschäftsführung für Dritte“ umfassen als Oberbegriffe auch die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Erstellung von betriebswirtschaftlichen Konzepten zum Zweck der Patentverwertung; Erteilung von Wirtschaftsauskünften“ und „Patentmarketing“, die für die Widerspruchmarke eingetragen sind, so dass insoweit ebenfalls Identität besteht.

cc)
Gleiches gilt für die Dienstleistungen

Klasse 42 „Konstruktionsplanung, Materialprüfung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Durchführung von technischen Tests“
bezüglich der einen weiten Oberbegriff bildenden Dienstleistung „technische Beratung“, für welche die Widerspruchsmarke in Klasse 42 Schutz genießt.

dd)
Im sehr engen Ähnlichkeitsverhältnis zu der für die Widerspruchsmarke in der Klasse 41 geschützten Dienstleistung „Ausbildung“ steht schließlich die Dienstleistung „Aus- und Fortbildungsberatung“, da die Beratung über eine Ausbildung und die Durchführung derselben regelmäßig in einem engen funktionalen Zusammenhang stehen und regelmäßig von entsprechenden Dienstleistern gemeinsam angeboten werden.

d)
Hinsichtlich der vorgenannten im Identitätsbereich und im sehr engen Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen hält die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Beim Markenvergleich ist die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht zu beurteilen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9, Rdn. 254 m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdn. 237 m. w. N.). Bei einem grafisch gestalteten Wort wie hier geht die Rechtsprechung zudem von dem Grundsatz aus, dass der Verkehr sich bei der Benennung in klanglicher Hinsicht eher am Wort als grafischen Gestaltung zu orientieren pflegt (st. Rspr.: BGH GRUR 1966, 499, 500 – Merck; 1992, 48, 50 – frei öl; 2002, 167, 169 – Bit/Bud; 2004, 775, 776 – EURO 2000; 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; 2006, 60, 62 – coccodrillo; s. auch BPatG GRUR 2003, 530, 533 – Waldschlößchen; 2004, 954, 957 – CYNARETTEN/Circanetten; 2007, 596, 598 – La Martina; 2008, 174, 178 – EUROPOSTCOM). Daher ist beim klanglichen Vergleich der Zeichen die angegriffene Marke primär dem insoweit maßgeblichen Wortbestandteil der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen. Die Vergleichszeichen sind sich gemessen an diesen Voraussetzungen jedenfalls klanglich bis an die Identität heranreichend hochgradig ähnlich. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der in den Vergleichsmarken übereinstimmend enthaltene Begriff „Patent“ im Bereich des Patentwesens eine bloße merkmalsbeschreibende Bezeichnung ist und daher beim Zeichenvergleich eine geringere Bedeutung besitzt, sind die verbleibenden klanglichen Unterschiede zwischen den „Patenthek“ und „Patenttec“ ausgesprochenen Zeichen nicht ausreichend, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Allein, dass die angegriffenen Marke den Doppelkonsonanten „tt“ enthält, die Widerspruchsmarke an dergleichen Stelle jedoch nur ein einfaches „t“ wird von Verkehr bereits bei einer nur leicht verschliffenen Aussprache nicht bemerken werden. Der klangliche Unterschied zwischen einer gewöhnlich gedehnten Aussprache des Vokals „e“ nach „th“ und dem kurz betonten „e“ in der Endung „tec“ der angegriffenen Marke ist ebenfalls zu geringfügig, um ein Auseinanderhalten der beiden Vergleichszeichen bei identischen Dienstleistungen zu gewährleisten.

e)
Eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Vergleichszeichen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG liegt somit unter Abwägung aller im vorliegenden Fall maßgeblichen Kriterien hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistungen vor, die entweder identisch im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aufgeführt sind, die sich im sehr engen Ähnlichkeitsbereich befinden oder die als Oberbegriffe aufgeführte Dienstleistungen der Widerspruchsmarke umfassen.

3.
Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf die weiteren Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragenen ist, nämlich „Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten), Schreibdienste (Textverarbeitung), Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), Buchführung, Büroarbeiten; Einzelhandels und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger sowie Hardware“ (Klasse 35), „Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar)“ (Klasse 41) und „Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Industriedesigners“ (Klasse 42). Insoweit besteht zu den Vergleichsdienstleistungen der Widerspruchsmarke ein deutlich größerer Abstand Zwar liegen „Erstellung von Abrechnungen, (Büroarbeiten), Schreibdienste (Textverarbeitung), Buchführung, Büroarbeiten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen)“ nicht außerhalb jedes Ähnlichkeitsbereichs zu den Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten“ für welche die Widerspruchsmarke eingetragen ist. Sie liegen aber nicht im Identitätsbereich und auch nicht im engen Ähnlichkeitsbereich, da sie auf unterschiedlichen Hierarchieebenen angesiedelt sind. Denn anders als die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen wird „Unternehmensverwaltung“ üblicherweise auf nicht auf Fachebene, sondern auf Leitungsebene oder auf Eigentümerseite erbracht. Auch dienen „Beschaffungsdienstleistungen für Dritte“ nicht der Anbahnung von Handelskontakten. „Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen […]“ mögen zwar auch Elemente der „Marktforschung“ und der „Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten“ beinhalten, der angesprochene Verkehr sieht darin allerdings nur unselbständige Nebenleistungen, so dass bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände vorliegend eine Verwechslungsgefahr auszuschließen ist. Die Dienstleistung „Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar)“ kann zwar inhaltlich auch das Patentwesen betreffen, liegt ebenfalls außerhalb des engen Ähnlichkeitsbereiches der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen. Zwar kann diese Dienstleistung auch im Zusammenhang mit „Ausbildung“ erbracht werden, insoweit handelt es sich aber auch regelmäßig um eine untergeordnete Nebenleistung, so dass bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch insoweit die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Auch die weniger technisch gearteten Dienstleistungen „Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Industriedesigners“ der Klasse 42 finden im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke keine unmittelbare Entsprechung und liegen nicht im engen Ähnlichkeitsbereich, so dass sich bei Abwägung aller im vorliegenden Einzelfall maßgeblichen Umstände die angegriffene Marke insoweit außerhalb des durch die geschwächte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestimmten Schutzbereiches befindet.

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher insoweit zurückzuweisen.

4.
Eine Auferlegung von Kosten ist nicht veranlasst, § 71 MarkenG.

III.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

I