BPatG: Die Wortmarke „FAVORIT“ kann von einem Energieversorger eingetragen werden

veröffentlicht am 11. Mai 2017

BPatG, Beschluss vom 27.03.2017, Az. 26 W (pat) 522/14
§ 8 Abs. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „FAVORIT“ von einem Energieversorger für Waren und Dienstleistungen wie z.B. Energiemanagement, Versorgung von Dritten mit Strom, Gas, Wasser und Wärme oder Erzeugung von Energie eintragungsfähig ist. Das DPMA hatte die Eintragung zuvor abgelehnt, weil es den Begriff „Favorit“ als nicht unterscheidungskräftig und zudem freihaltebedürftig ansah. Das BPatG stellte jedoch klar, dass der Begriff „Favorit“ für sich allein bezüglich der angemeldeten Dienstleistungen weder einen vordergründigen beschreibenden Begriffsinhalt aufweise noch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen herstelle, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Wortmarke „Favorit“).


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