BPatG: Nicht jede Flaschenform ist gleich als 3D-Marke eintragungsfähig

veröffentlicht am 25. November 2009

BPatG, Beschluss vom 15.10.2008 , Az. 26 W (pat) 67/07
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat die Eintragung der nachfolgenden Flaschenform als 3D-Marke für „Glaswaren (soweit in Klasse 21 enthalten), Flaschen“ abgelehnt, weil es dieser an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Gleichzeitig hat das Bundespatentgericht deutlich gemacht, unter welchen Umständen ein Schutz in Frage kommt.

Flasche

Die ablehnende Begründung der Markenstelle wurde im Ergebnis bestätigt. Diese hatte unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (GRUR 1995, 732, 734 – Füllkörper) und des Bundespatentgerichts (BPatGE 39, 128 – Kleine Kullerflasche; BPatG Mitt. 1998, 304 – Honigglas) ausgeführt, nur auffällige, von gängigen Flaschenformen abweichende Gestaltungen könnten als betrieblicher Herkunftshinweis dienen, weil sich die Abnehmer von Flaschen zunächst an den zur Kennzeichnung des Flascheninhalts notwendigen Etiketten orientierten. Wenn sich die Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen auf wenig einprägsame Nuancen beschränkten, seien diese nicht geeignet, die Ware ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren. Bei Anwendung dieser Grundsätze fehle der angemeldeten Marke für Glaswaren und Flaschen jegliche Unterscheidungskraft. Entgegen der Ansicht der Anmelderin sei insoweit nicht allein der Warensektor der Mineralwasserflaschen maßgeblich, auf dem die angemeldete Marke nach Angaben der Anmelderin eingesetzt werden solle, sondern angesichts der Fassung des Warenverzeichnisses der gesamte Sektor der Glaswaren und Flaschen. Auf diesem Sektor sei die Formenvielfalt außerordentlich groß. Von dem umfangreichen Formenschatz hebe sich die angemeldete Marke nicht deutlich genug ab. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Flasche weiche in ihrem Gesamteindruck deutlich von den gängigen Flaschenformen ab. Der Designer der Flasche habe Wert darauf gelegt, eine neue Form zu finden, die ein hohes Maß an Eigenständigkeit und dadurch einen starken Wiedererkennungswert aufweise, und wolle mit der angemeldeten Flaschenform an einem Designer-Wettbewerb teilnehmen. Die Entwicklung der Flasche sei im Wissen um die Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, etwa in den Entscheidungen „blaue Vierkantflasche“ (GRUR 1998, 582) und „kleine Kullerflasche“ (GRUR 1998, 587) an die Unterscheidungskraft von Flaschen stelle, erfolgt. Inzwischen sei das Patentgericht noch großzügiger geworden und trage damit dem Umstand Rechnung, dass der übliche Formenschatz für Mineralwasserflaschen recht klein sei, so dass schon geringe Abweichungen die Unterscheidungskraft begründen könnten. Es seien bereits viele andere, ausschließlich aus einer Flasche ohne sonstige Ausstattung bestehende Marken national und international eingetragen worden. Die angemeldete Flasche sei in Verbindung mit einer Etikettenausstattung als dreidimensionale Marke eingetragen worden. Es sei letztlich rechtlich problematisch, den uferlosen Markt von Glaswaren und Flaschen als für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Warensektor heranzuziehen.

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