BPatG: Gegen die Eintragung der Marke „Mit Liebe gemacht“ für Lebensmittel bestehen absolute Schutzhindernisse / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 1. Januar 2011

BPatG, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 25 W (pat) 537/10
§
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ nicht für Lebensmittel wie Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konfitüren, Kompotte, Rote Grütze oder konservierte Fertiggerichte eingetragen werden kann. Sie könne nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren dienen. Es handele sich um eine lediglich beschreibende Wortfolge zur Beschaffenheit der Ware. Damit stehe ihr ein absolutes Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der 25. Senat des Bundespatentgerichts fühlte sich bei seiner Entscheidung nicht an die Entscheidung des 27. Senats gebunden, welcher mit Beschluss vom 07.06.2005, Az. 27 W (pat) 21/05 die identische Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ hinsichtlich Babywäsche für schutzfähig erachtete. Das OLG Hamburg hatte hinsichtlich T-Shirts mit der Bedruckung „Mit Liebe gemacht“ entschieden, dass ein Säuglings-Body mit dem Aufdruck „Mit Liebe gemacht“ keinen markenmäßigen Gebrauch und demgemäß keine Markenverletzung darstelle. Der Aufdruck kennzeichne lediglich die Eigenart des Produkts (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2008, Az. 3 W 30/08). Zitat der neuerlichen Entscheidung des Bundespatentgerichtes:


„Hiervon ausgehend ist die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ nicht geeignet, geeignet ist, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren zu dienen. In allgemein bekannten Redewendungen wie „mit Liebe kochen“, „mit Liebe den Tisch decken“ oder auch „mit Liebe gemacht“ kommt dem Begriff „Liebe“ die Bedeutung „mit großer Sorgfalt und innerer Anteilnahme“ zu (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6.Aufl., S.1077). Der Verkehr wird der angemeldeten Wortfolge dann aber lediglich einen werblich anpreisenden, beschreibenden Slogan auf die Beschaffenheit der Waren entnehmen, nämlich dass diese „mit großer Sorgfalt und innerer Anteilnahme“ gefertigt bzw. hergestellt worden sind. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass sie selbst nur industriell gefertigte (Massen)Ware auf den Markt bringt, bei der der Verkehr aufgrund ihrer maschinellen Herstellung kein „liebevolles Herstellungsverfahren“ vermute, ist zu beachten, dass die Beurteilung von Schutzhindernissen nicht vom Unternehmensgegenstand der Anmelderin abhängt. Der beabsichtigte Einsatz des Zeichens ist für die registerrechtliche Frage deren Eintragungsfähigkeit irrelevant (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., §8 Rdnr. 255).

Es kommt nicht darauf an, für welche Art von Waren die Anmelderin das angemeldete Zeichen verwenden will, sondern wofür es nach dem beanspruchten Warenverzeichnis verwendet werden kann, wobei ein Eintragungshindernis bereits dann vorliegt, wenn ein Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und/oder Dienstleistungen anzunehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 -AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 -FUSSBALL WM 2006). Ausgehend vom beanspruchten Warenverzeichnis können jedoch sämtliche beanspruchten Waren aus dem Nahrungs- und Genußmittelbereich ihrer Art und Beschaffenheit nach nicht nur industriell gefertigt, sondern auch individuell „in Handarbeit“ hergestellt werden, z. B. im Rahmen von kleineren, auf die Fertigung hochwertiger (Lebensmittel-)Produkte spezialisierter Manufakturen, so dass der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge jedenfalls in Zusammenhang mit solchen Produkten eine rein sachbezogene Aussage erkennen wird, die in einer das Hervorrufen von Aufmerksamkeit zielenden, werbemäßig anpreisenden Form darauf hinweist, dass diese Waren „mit großer Sorgfalt und innerer Anteilnahme“ gefertigt bzw. hergestellt worden sind.

Zudem erschöpft sich die sloganartige Wortfolge entgegen der Auffassung der Anmelderin selbst in Bezug auf industriell gefertigte (Nahrungs- und Genußmittel)Produkte in einer anpreisenden Qualitätsangabe. Wenngleich damit jedenfalls nicht vordergründig die Art und Weise eines (industriellen) Herstellungsverfahrens beschrieben wird, so wird der Verkehr entsprechend dem verallgemeinerden Sinn- und Bedeutungsgehalt der Wortfolge ohne weiteres annehmen, dass z. B. Entwicklung, Planung, Konzeption etc. des entsprechenden (industriell gefertigten) Produkts „mit großer Sorgfalt“ vorgenommen worden ist und daher insoweit einem individell gefertigten Produkt in Qualität und Standard entspricht. Selbst wenn der Verkehr bei einem industriell gefertigten Massenprodukt nicht von einer solchen Sorgfalt ausgehen sollte, wird er in der angemeldeten Wortfolge lediglich die übliche werbemäßige übertreibende Produktanpreisung sehen und keinen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis.

Aufgrund des eindeutigen Aussagegehalts der Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ bedarf es für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher auch keiner gedanklicher Auseinandersetzung oder Überlegungen in Bezug auf den Betrieb bzw. das Unternehmen der Anmelderin, um diesen rein sachlichen Bedeutungsgehalt der angemeldeten Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Waren zu erkennen und zu erfassen. Die Wortfolge ist in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren ohne weiteres aus sich heraus als anpreisende Qualitätsangabe verständlich. Der Verkehr, der daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuenschlagwortartigen Begriffen und Wortkombinationen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer und schlagwortartiger Form übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9.Aufl., §8 Rdnr.117), wird die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ daher auch in Zusammenhang mit Waren, bei dem ihm dieser Slogan bisher nicht als Werbeversprechen begegnet ist, in dem dargelegten Sinn als rein werbemäßiges Qualitätsversprechen verstehen. Unerheblich ist daher auch, ob sich eine beschreibende Verwendung dieser Wortfolge im hier relevanten Warenbereich bereits nachweisen lässt, was allerdings nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Fall ist. Der Verkehr wird in solchen reklamehaften Anpreisungen oder schlagwortartigen Werbeaussagen zu Eigenschaften und Beschaffenheit von Produkten keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren sehen (vgl. dazu auch BGH MarkenR 2010, 25, 26 Tz. 13 -hey!).“

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