BPatG: Heckler & Koch-Maschinenpistole kann nicht als 3-D-Marke für Waffen eingetragen werden

veröffentlicht am 2. Juli 2010

BPatG, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 28 W (pat) 502/09
§§ 3 Abs. 1; § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Gestaltung einer Maschinenpistole nicht als sog. 3D-Marke u.a. für Schusswaffen (Klasse 13) eingetragen werden kann. Nach Auffassung des Senats stehe der Eintragung der als Marke beanspruchten dreidimensionalen Warenformmarke bereits der Ausschlussgrund der waren- bzw. technisch bedingten Form entgegen (§ 3 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Darüber hinaus fehle es der Darstellung aber auch an jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Verfahrensgegenständlich war folgende naturgetreue zeichnerische Wiedergabe der äußeren Form einer Schusswaffe unter mehreren Perspektiven.

Maschinenpistole Heckler & Koch

I