BPatG: Keine Eintragung des Begriffs „Dynamic“ als Marke, da merkmalsbeschreibend und somit freihaltungsbedürftig

veröffentlicht am 1. August 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 12.07.2010, Az. 28 W (pat) 83/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat den Versuch vereitelt, den Begriff „dynamic“ als deutsche Wortmarke u.a. für Baumaterialien, Bodenbeläge und „Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzel- und Großhandel; Zusammenstellung von Waren für Dritte“ eintragen zu lassen.

Die Anmelderin hatte die Zurückweisung der Anmeldung kritisiert und argumentiert, bei dem englischsprachigen Begriff „Dynamic“ handle es sich um eine mehrdeutige Angabe, die für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinerlei beschreibenden Aussagegehalt beinhalte. So zeichneten sich die fraglichen Produkte gerade durch statische Eigenschaften aus und auch im Hinblick auf die maßgeblichen Dienstleistungen ergebe sich keinerlei beschreibender Bezug des Begriffs „Dynamic“. Es bedürfe vielmehr mehrerer analysierender Zwischenschritte, um von dem Begriff „Dynamic“ auf die vom Amt unterstellten Begriffsbedeutungen zu gelangen. Auch die Markenstelle habe im Rahmen ihrer Zurückweisungsentscheidung dem Markenwort eine Vielzahl unterschiedlicher Bedeutungsgehalte zuordnen müssen, um einen produktbezogenen Zusammenhang konstruieren zu können. Eine solche zielgerichtet analysierende Betrachtungsweise sei jedoch unzulässig.

Dem widersprach der Senat. Angaben oder Zeichen, wie das englische Wort „Dynamic“, seien nach § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR2008, 900, Rdn. 12 – SPAII, m. w. N.). Zitat:

Ausgeschlossen sind insoweit auch Angaben, die zwar in der  jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn.35, 36 – BIOMILD; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., §8 Rdn. 335 m.w. N.). Dadurch soll dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung getragen und der Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums für die Mitbewerber sichergestellt werden. Zu diesem Zweck erfasst der Tatbestand des §8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG nicht nur ein von vornherein festgelegtes, abschließend definiertes Spektrum von Produkteigenschaften, sondern alle Merkmale, die im geschäftlichen Verkehr mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen von Bedeutung sind. Deshalb können unter dieses Schutzhindernis auch durchaus Angaben fallen, die in ihrem Aussagegehalt eine gewisse Unschärfe aufweisen oder noch keine exakten begrifflichen Konturen erlangt haben (vgl. nochmals BGH a.a.O., Rdn.14ff. – SPAII). Anhaltspunkte, ob ein Merkmal verkehrswesentlich sein kann, lassen sich insbesondere aus den jeweils einschlägigen Branchengegebenheiten gewinnen. Auch wenn es für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. v. §8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keineswegs entscheidend ist, ob eine Angabe bereits tatsächlich beschreibend genutzt wird (vgl. EuGH MarkenR 2010, 85, 89, Rdn.52, 56 – Prana Haus; EuGH GRUR1999, 723, 726, Rdn. 37 – Chiemsee), spricht deshalb die Nachweisbarkeit einer solchen Verwendung eindeutig für ein schutzwürdiges Interesse der Wettbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit. Fremdsprachige Begriffe unterliegen dem Ausschlusstatbestand des § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG nur dann, wenn die beschreibende Bedeutung der Marke von den inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres erkannt wird oder wenn die Mitbewerber das Markenwort für den Import/Export bzw. für den inländischen Absatz zur ungehinderten beschreibenden Verwendung benötigen. Insoweit sind nicht nur die allgemeinen Endverbraucher, sondern stets auch die am Handel mit den fraglichen Waren beteiligten Fachkreise zu berücksichtigen, die über besonders qualifizierte Sprachkenntnisse verfügen (vgl. EuGH GRUR2006, 411, 413, Rdn. 24, 26, 32 – Matratzen Concord/Hukla). Da das englische Wort „Dynamic“ weitgehende Übereinstimmungen mit seinem deutschsprachigen Pendant aufweist, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sowohl die angesprochenen Endverbraucher als auch die genannten Fachkreise das Markenwort in seinem naheliegendsten Bedeutungsgehalt „dynamisch“ verstehen werden.

Der Begriff „dynamisch“ ist zum einen als Werteversprechen bzw. werbeübliche Anpreisung einer entsprechenden, d.h. durch besonderen Schwung und Energie gekennzeichneten Erbringung von Dienstleistungen sowie als Hervorhebung eines „dynamischen“ Unternehmungsgeists (vgl. hierzu Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2006 [CD-ROM]) seit langem gebräuchlich und den angesprochenen Verbrauchern in diesem Sinne bekannt. Nach den Feststellungen der Markenstelle und des Senats wird der fragliche Begriff darüber hinaus aber u.a. auch im geschäftlichen Verkehr zur Produktbeschreibung der hier einschlägigen Waren verwendet, die sich unter die Oberbegriffe „Baumaterialien“ und „Bodenbeläge“ einordnen lassen. So wird etwa die Optik eines Industrieparketts aus Eiche als „modern und dynamisch“ beworben, die Ausstrahlung von Holzböden als „Urban dynamisch“ sowie die optische Wirkung von Bodenbelägen aus unterschiedlichen Materialien als „Subtil, dynamisch, glänzend“, „ästhetisch, sinnlich, dynamisch“ oder „Dynamisch und einladend“ beschrieben. Des Weiteren finden sich Hinweise auf die „dynamische Ader“ eines Parketts oder die dynamische Wirkung eines Laminats. Entsprechende Belege wurden der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung übergeben und mit ihr erörtert. Wenn die Anmelderin diesen Nachweisen entgegenhält, sie zeigten lediglich eine Verwendung des Wortes „dynamisch“ als inhaltsleere Werbephrase, der das Publikum keinen unmittelbaren Sachbezug entnehmen könne, lässt sie unberücksichtigt, dass der Ausschlusstatbestand des §8 Abs.2 Nr.2 MarkenG keineswegs nur Zeichen erfasst, die abschließende Rückschlüsse auf konkrete Waren- oder Dienstleistungsmerkmale ermöglichen. Ebenso wie Angaben, zu deren Bedeutungsgehalt sich noch keine exakte, einhellige Auffassung entwickelt hat, können auch Begriffe mit einer gewissen Unschärfe diesem Schutzhindernis unterfallen (vgl. BGH a.a. O., Rdn. 14ff. – SPAII). Der Anmelderin ist zwar darin zuzustimmen, wenn sie sinngemäß geltend macht, das Wort „Dynamic“ bzw. sein deutschsprachiges Pendant „dynamisch“ vermittelten letztlich keine exakt definierbare Merkmalsbeschreibung der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Solche eher allgemein gehaltenen Angaben kommen als verbraucherorientierte Sachinformationen jedoch umso mehr in Betracht, als sie unter Werbe- und Marketinggesichtspunkten häufig in besonderem Maße geeignet sind, ein wenn auch nicht präzises, dafür aber weit gefasstes Merkmalsspektrum zu umschreiben. Es entspricht deshalb dem allgemeinen Werbestandard, zur Anpreisung von Produkten und Serviceleistungen derartige Begriffe zu verwenden. In diesem Sinne ermöglicht es das Markenwort „Dynamic“ den angesprochenen Verbrauchern, sofort und ohne weiteres Nachdenken einen unmittelbaren, sachbezogenen Zusammenhang zu den hier verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen herzustellen. Die mit einer -wie im vorliegenden Fall – allgemein gehaltenen Umschreibung als „dynamisch“ verbundene begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe somit nicht entgegen (vgl. hierzu BGH GRUR2009, 952, Rdn.15 – DeutschlandCard„.

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