BPatG: Kostentragung bei Nichtrücknahme eines auf Grund Löschung aussichtslosen Widerspruchs

veröffentlicht am 21. August 2009

BPatG, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 30 W (pat) 159/06
§§ 63, 71 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die nicht rechtzeitige Rücknahme eines Widerspruchs nach Löschung der Widerspruchsmarke dazu führt, dass die Kosten für das gesamte Verfahren dem Widersprechenden auferlegt werden. Nachdem die Marke der Widersprechenden ihrerseits angegriffen und im Verlaufe des Verfahrens gelöscht wurde, entfiel die Grundlage für den Widerspruch. Dies wurde der Widersprechenden mitgeteilt und die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig angekündigt, wenn er nicht binnen Monatsfrist zurück genommen würde. Dies tat die Widersprechende nicht; der Widerspruch wurde verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Widersprechenden auferlegt. Bei der Festsetzung der Kosten wurde der Betrag  von der Markenstelle zunächst auf 0,00 EUR festgesetzt, mit der Begründung, dass die vorangegangene Kostengrundentscheidung sich nur auf die Erstattung derjenigen Kosten, die nach der Aufforderung zur Rücknahme des Widerspruches entstanden seien, beziehe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Kostenerhöhung stattgefunden.

Gegen diese Kostenfestsetzung wandte sich die Markeninhaberin und bekam Recht vom Bundespatentgericht: Die Festsetzung auf 0,00 EUR richte sich gegen den Wortlaut der Kostengrundentscheidung, die sich auf das gesamte Verfahren beziehe. Die während des gesamten Verfahrens entstanden Kosten seien der Widersprechenden aufzuerlegen sowie weiterhin die Beschwerdegebühr, die die Markeninhaberin entrichten musste, um gegen den fehlerhaften Festsetzungsbeschluss vorzugehen. Hätte die Widersprechende auf Aufforderung der Markenstelle den Widerspruch zurück genommen, wäre ihr zumindest ein Teil der Kosten erspart geblieben.

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