BPatG: „MATCHWEAR“ als Marke für Bettwäsche eintragungsfähig, jedoch nicht für Bekleidung / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 3. Januar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 27 W (pat) 16/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „MATCHWEAR“ für Bettwäsche und Bettdecken eintragungsfähig ist. Die Eintragung war vom Markenamt auf Grund mangelnder Schutzfähigkeit zunächst zurückgewiesen worden. Der Marke komme in der Übersetzung die Bedeutung „Wettkampfkleidung“ o.ä. zu, was eine beschreibende Verwendung und damit nicht schutzfähig sei. Das BPatG hob in der Beschwerdeinstanz diese Entscheidung – jedenfalls für Bettwäsche und Bettdecken – auf. Für andere angemeldete Waren wie z.B. Schmuckwaren und Bekleidung (T-Shirts, Hemden, Jacken u.a.) sei das Schutzhindernis der rein beschreibenden Angabe tatsächlich gegeben, weil alle der darin beanspruchten Waren bei sportlichen Wettkämpfen getragen werden. Nur für Bettwäsche gelte etwas anderes, weil diese von ihrer Art her nicht zu Wettkampfzwecken verwendet werde. „Matchwear“ könne hier zwar bei entsprechender Anbringung als frivole humorige Anspielung statt als Marke aber nicht als beschreibend verstanden werden. Das Gericht führte hierzu aus:

Zitat:

„Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren, für die sie angemeldet worden ist, und im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu beurteilen. Wortmarken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Der fremdsprachigen Wortmarke „Matchwear“ fehlt – außer für Bett-Textilien – die Unterscheidungskraft, weil die beteiligten inländischen Verkehrskreise, d. h. der Handel und die Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Waren im Stand sind, die Bedeutung zu erkennen, wie die Markenstelle anhand entsprechend gebildeter Wörter erläutert hat. Dies würde sogar dann gelten, wenn das Wort – wie der Anmelder vorträgt – eine Neubildung wäre, weil Menschen auch solche Wörter verstehen, wenn sie gängigen Wortbildungsschemata entsprechen. Dass dies bei „Matchwear“ der Fall ist, hat die Markenstelle belegt, und auch der Anmelder hat Beispiele dafür angeführt, die er allerdings als markenfähig ansieht. Die vom Anmelder angeführten Beispiele zeigen jedoch nicht, dass das Publikum jede Kombination mit „-wear“ als Marke versteht. Die von der Markenstelle belegten Verwendungsformen zeigen, dass es auch entsprechende beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Verwendungsformen gibt.

Soweit Bettwäsche und Bettdecken bei entsprechender Anbringung des angemeldeten Zeichens auf den Waren als frivole humorige Anspielung wirken kann, darf der Beurteilung der Schutzfähigkeit nach § 8 MarkenG nicht nur eine solche Art der Anbringung zu Grunde gelegt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Zeichen in einer Form angebracht wird, bei der das Publikum darin einen Herkunftshinweis sieht. Es muss nicht jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmäßig sein. Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2010, 825 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; so schon Senatsbeschluss vom 15. Januar 2010, Az.: 27 W (pat) 250/09 – In Kölle jebore; vgl. auch BGH GRUR 2001, 240, 242 – Swiss Army). Die in „match-wear“ enthaltenen beiden Substantive gehören zwar zu den einfachen englischen Grundwörtern, die auch im inländischen Sprachgebrauch nicht selten eingesetzt werden, wie die Markenstelle belegt hat. „Matchwear“ ist jedoch kein üblich gewordener Begriff, der auch für die Waren, für die er nicht die Bestimmung beschreibt, keine Unterscheidungskraft hat.“

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