BPatG: Per Fax ausgeübte Beschwerderücknahme kann nicht widerrufen werden

veröffentlicht am 8. Oktober 2009

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 33 W (pat) 78/07
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, §§ 130a Nr. 6; 516 ZPO; § 565 ZPO analog

Das BPatG hat entschieden, dass die per Fax erklärte Rücknahme einer Beschwerde dem Schriftformerfordernis genügt und es hierfür nicht noch einer Nachreichung des Schriftsatzes im Original bedarf. Die Rücknahme sei auch dann wirksam, wenn sie versehentlich durch das Büropersonal abgesendet und vom Gericht empfangen werde. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein müsse der Beteiligte gegen sich gelten lassen. Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerde rücknahme sei als Bewirkungshandlung – unter Ausnahme von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.

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