BPatG, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 28 W (pat) 52/09
§§ 63 Abs. 3, Satz 1, Satz 2, 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG
Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass in markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, soweit es überhaupt zu einer Erstattung kommt, ein Regelgegenstandswert von 20.000,00 EUR anzusetzen ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein „erheblich über dem Durchschnitt liegendes wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke“ vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung sei insoweit nicht der Wert der Widerspruchsmarke, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an deren Erhalt maßgeblich. Dies hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Widerspruchsmarke „FOCUS“ ursprünglich noch anders gesehen und einen Gegenstandswert von 500.000,00 EUR angesetzt.
Gesetzliche Grundlagen für die Ermittlung der Gebühren von Rechtsanwälten sei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das vorsehe, dass im Verwaltungsverfahren der Gegenstandswert, soweit sonstige Anhaltspunkte fehlten, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an deren Erhalt maßgeblich. Dieser Grundsatz gelte für das patentgerichtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren ebenso wie für das Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle, wobei für beide vorgenannten Verfahren regelmäßig derselbe Gegenstandswert zugrunde gelegt werde. Die Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts hätten in jüngster Zeit den Gegenstandswert im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren im Normalfall auf 20 000,00 EUR festgesetzt (vgl. BPatG MarkenR 2007, 35; GRUR 2007, 176), wobei es sich um den unteren (Auffangs-)Gegenstandswert gehandelt habe.
Anhaltspunkte für ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke, die sich werterhöhend auswirken hätten können, seien nicht ersichtlich. Hierzu genüge es nicht, den infolge der Benutzung für einen in Deutschland gut eingeführten PKW der Firma F…. erlangten hohen Wert der Widerspruchsmarken gleichzusetzen mit dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der jüngeren Marke. Dies liefe darauf hinaus, dass jedenfalls mittelbar der Wert der Widerspruchsmarken den Gegenstandswert bestimme. Grundlage der Wertbemessung könne darüber hinaus weder ein von der jüngeren Marke ausgehendes vermeintliches Angriffspotential noch die von den Widersprechenden hypothetisch vorgenommene Berechnung fiktiver Lizenzsätze sein, die im Fall einer Benutzung der jüngeren Marke anfallen könnten. Ebenso wenig werterhöhend seien die vertraglichen Vereinbarungen, die tatsächlich zwischen den Parteien in der Vergangenheit geschlossen worden seien, zumal sie im Markenregisterverfahren unbeachtlich seien. Vielmehr sei auf den Wert der angegriffenen Marke im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung abzustellen, bei der es sich üblicherweise um eine vor ihrer endgültigen Eintragung ins Markenregister noch nicht benutzte Marke handele. Ihr wirtschaftlicher Wert erschöpfe sich regelmäßig – wie auch hier – in den Kosten für die Entwicklung neu auf dem betreffenden Warengebiet einzuführender Marken, die im vorliegenden Fall den Regelwert nicht überschritten.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden kommt eine Angleichung an den vom Bundesgerichtshof angenommenen Regelstreitwert von 50.000,00 EUR (BGH, Beschluss vom 16.03.2006, Az. I ZB 48/05, Link) ebenfalls nicht in Betracht. Dieser Festsetzung, die im Rahmen einer Rechtsbeschwerde in einem Markenwiderspruchsverfahren ergangen sei, hätten gegenüber der Entscheidung des Erstprüfers (gehobener Dienst) der Markenstelle im Laufe der Instanzen werterhöhende Feststellungen zugrunde gelegen.