BPatG: Wenn Sammy’s Super Sandwich verdichtet wird / Bei der Prüfung einer Verwechselungsgefahr zwischen Marken können Markenbestandteile ignoriert werden

veröffentlicht am 20. Oktober 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Urteil vom 11.10.2010, Az. 25 W (pat) 6/09
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Sammy“ verwechselungsfähig an der Marke „Sammy’s Super Sandwich“ nagt, zumindest, wenn es um „Getreideprodukte für Knabberzwecke“ geht. Dabei sei für den bei der Bestimmung der Verwechselungsgefahr wesentlichen Gesamteindruck zu berücksichtigen, dass die Vergleichsmarken nicht zwingend stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen seien. Vielmehr sei nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein einzelner Zeichenbestandteil den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck derart präge, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund träten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen würden. Zitat:

Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 – Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 – HEITEC).

a)
Zwar heben sich beide Marken in ihrer Gesamtheit vor allem durch die zusätzlichen Wortbestandteile „Super Sandwich“ der Widerspruchsmarke in allen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr wesentlichen Kriterien (Zeichenlänge, Silbenzahl, Sprechrhythmus usw.) ausreichend voneinander ab. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt jedoch nicht dazu, die Vergleichsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein einzelner Zeichenbestandteil den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 28 f.] – THOMSON LIFE; GRUR 2006 859, 860 [Tz. 18] – Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 [Tz. 18] – SIERRA ANTIGUO; MarkenR 2009, 394, 400 [Tz. 57] – Augsburger Puppenkiste).

Danach wird jedenfalls der klangliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke allein durch den in seiner Kennzeichnungskraft nicht eingeschränkten und mit der angegriffenen Marke weitgehend übereinstimmenden Bestandteil „Sammy’s“ geprägt. Der Bestandteil „Super Sandwich“ ist lediglich ein werbemäßiger Hinweis auf die Qualität und die Art der damit gekennzeichneten Waren und trägt damit aufgrund seines Charakters als glatt beschreibende Angabe nichts zum kennzeichnenden Gesamteindruck der angegriffenen Marke bei. Zwar dürfen bei der Prüfung, ob die Bestandteile einer Marke einen Gesamtbegriff bilden, beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile nicht von vorneherein unberücksichtigt bleiben, da auch solche Bestandteile sich mit weiteren Angaben zu einem zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden können. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Bestandteil „Super Sandwich“ um eine Qualitäts- und Warenbezeichnung handelt, wird der Verkehr diesen Bestandteil jedoch für austauschbar halten, je nachdem, welche Art von Waren damit gekennzeichnet werden soll und dementsprechend diesem Bestandteil auch keine den Gesamteindruck der Marke mitprägende Stellung beimessen. Der Verkehr wird sich daher bei der Widerspruchsmarke auf den Bestandteil „Sammy’s“ konzentrieren und ausschließlich dieses Element als für den Gesamteindruck prägend ansehen.

b)
Die danach miteinander zu vergleichenden Markenwörter „Sammy“ der angegriffenen Marke und „Sammy’s“ stimmen klanglich nahezu überein und unterscheiden sich lediglich durch die leicht zu überhörende Ausgestaltung des Bestandteils „Sammy’s“ der Widerspruchsmakre als (angel) sächischer Genitiv des Vornames „Sammy“.

3.
In Anbetracht der hochgradigen Markenähnlichkeit sowie unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann dann aber nach Auffassung des Senats eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr nur (noch) in Bezug auf solche Waren der angegriffenen Marke ausgeschlossen werden, die einen deutlichen Abstand, d. h. eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zu denjenigen der Widerspruchsmarke aufweisen. Einen solchen Abstand halten die streitgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke zu den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren jedoch nicht ein.

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