BPatG: Zu den Widerspruchskosten bei bösgläubiger Markenanmeldung

veröffentlicht am 1. September 2009

BPatG, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 24 W (pat) 37/07
§§ 63, 71 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung und daraus folgendem Widerspruch die Kosten des Widerspruchsverfahrens im Gegensatz zum Grundsatz der jeweils eigenen Kostentragung insgesamt dem Widersprechenden aufzuerlegen sind. Eine Markenanmeldung ist dann bösgläubig, wenn die Marke in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet wird. Werde dann noch Widerspruch gegen die zu behindernde Marke erhoben, liege nach Auffassung des Gerichts ein besonderer Umstand vor, der es im Widerspruchsverfahren nach Aufklärung der Bösgläubigkeit rechtfertige, die Kosten dem Widersprechenden aufzuerlegen. Dass der Widersprechende den Widerspruch selbst zurück genommen habe, ändere daran nichts.

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