BPatG, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 15 W (pat) 21/13
§ 130 Abs. 1 S.1 PatG, §§ 114 – 116 ZPO
Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass im Patenterteilungsverfahren auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, wenn der Antragsteller bedürftig ist und wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Zum Volltext der Entscheidung hier.