BPatG: Zu der Verwechslungsgefahr zwischen zwei lediglich beschreibenden Marken

veröffentlicht am 8. März 2010

BPatG, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 25 W (pat) 29/09
§§ 42 Abs. 2 Nr. 1; 43 Abs. 2 S. 2; 9 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken „Ice-Gums“ und „SOFT ICE GUMS“ für Fruchtgummi und Bonbons nicht anzunehmen ist. Da die Marke „Ice-Gums“ lediglich eine Kombination beschreibender und damit schutzunfähiger Wortbestandteile sei, könne sich eine Verwechslungsgefahr nicht aus der Übereinstimmung dieser Bestandteile ergeben. Auch der Bestandteil „SOFT“ der angreifenden Marke als bekannter englischer Begriff für „weich“ diene lediglich der Beschreibung der Beschaffenheit. Bei einer Kombination aus beschreibenden und/oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen sei aber grundsätzlich keiner allein geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens zu prägen. Der Schutzumfang der streitigen Marken an sich sei gering zu bemessen. Die Form der Abbildung der Marke „SOFT ICE GUMS“ auf der Verpackung der Produkte könne nicht berücksichtigt werden, da im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren allein die registrierte Form der Marke maßgeblich sei.

Ob allein ein auf Eintragung begründeter Identitätsschutz der Marke „SOFT ICE GUMS“ bestehe, ließ das Gericht offen, da eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ohnehin nur in Betracht komme, wenn die übereinstimmenden Bestandteile „ICE GUMS“ zur Prüfung der Markenähnlichkeit isoliert herangezogen werden könnten. Dies komme jedoch aus oben genannten Gründen nicht in Betracht. Darüber hinaus unterscheiden sich nach Auffassung des Gerichts die Marken durch den zusätzlichen Bestandteil „SOFT“ in „SOFT ICE GUMS“ hinsichtlich der Zeichenlänge, Silbenanzahl und anderer Kriterien ausreichend voneinander.

Bei einer Kombination aus beschreibenden und/oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen sei aber grundsätzlich keiner allein geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens zu prägen. Soweit die Widersprechende geltend macht, „ICE GUMS“ trete im Gesamteindruck der Widerspruchsmarke gegenüber der Beschaffenheitsangabe „SOFT“ deshalb in kennzeichender Weise hervor, weil Gummibonbons nicht aus Eis bestünden bzw. die Konsistenz von Eis nicht gummihaft sei und die gesamtbegriffliche Bedeutung dieser Wortfolge i. S. von „Eisgummibonbons“ daher widersprüchlich sei, sei ein solches Verständnis bereits nach dem Bedeutungs- und Begriffsinhalt insbesondere von „ICE“ fernliegend. Denn „ICE“ deute – wie bereits dargelegt – im hier maßgeblichen Warensegment nicht auf einen gefrorenen Zustand, sondern auf einen kühlenden Effekt des jeweiligen Produkts hin, so dass er sich ebenso wie die weiteren Wortbestandteile in einem konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren erschöpfe. Zudem trete die Wortfolge „ICE GUMS“ nach der allein maßgeblich registrierten Form gegenüber dem weiteren Bestandteil „GUMS“ auch nicht in irgendeiner Art und Weise hervor. Ausgehend von dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen, werde er alle drei Begriffe gleichermaßen wahrnehmen und weder einen einzelnen Begriff noch eine Wortfolge wie „ICE GUMS“ oder auch „SOFT ICE“ herauslösen und diesen eine den Gesamteindruck prägende Bedeutung beimessen.

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