BPatG: Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Markenverlängerungsfrist

veröffentlicht am 16. Januar 2019

BPatG, Beschluss vom 10.12.2018, Az. 25 W (pat) 622/17
§ 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zahlung der Verlängerungsgebühr für eine Marke mehr als ein Jahr nach Ablauf der Frist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Diese seien im vorliegenden Fall nicht ausreichend dargelegt worden. Dass sich der Markeninhaber von Mitte des Jahres 2015 bis zum Jahresende 2016 in einem Zustand befunden habe, in dem er bedingt durch Krankheit aufgrund seines körperlichen und seelischen Ausnahmezustands zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten nicht ausreichend in der Lage gewesen sein sollte, könne ihn nicht entlasten. In diesem Fall hätte er einen Vertreter beauftragen müssen, sich um seine geschäftlichen Angelegenheiten zu kümmern. Ebenfalls unbeachtlich sei, dass er ein Schreiben des DPMA mit dem Hinweis auf das Ende der Schutzdauer der eingetragenen Marke nicht erhalten habe, da dieses Schreiben eine freiwillige Serviceleistung des Amtes sei. Eine eigenständige Fristenkontrolle sei immer erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Versäumung der Markenverlängerung).


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