Mit der am 28.12.2010 in Kraft getretenen Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist jede zuständige Rechtsanwaltskammer nunmehr befugt, Verstöße gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung von Rechtsanwälten kostenpflichtig – nämlich als Ordnungswidrigkeit – zu ahnden. Die „Erlöse“ fließen der jeweiligen Kammer zu. § 73 b BRAO wurde wie folgt geändert:
„§ 73b Verwaltungsbehörde
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“