BSG: Modedesignerin unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

veröffentlicht am 3. Juni 2011

BSG, Urteil vom 10.03.2011, Az. B 3 KS 4/10 R
§§ 1; 2 S. 1 KSVG

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Modedesignerin nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungs- gesetz (KSVG) unterliegt. Weder entspreche ihre Tätigkeit der einer Designerin im Sinne des KSVG noch habe sich die Klägerin aus dem angestammten Bereich des (Kunst-)Handwerks gelöst und sei als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundessozialgericht

Urteil

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. September 2009 und des Sozialgerichts Bremen vom 097.06.2007 geändert und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin als Modedesignerin in der Künstlersozialversicherung (KSV).

Die Klägerin ist ausgebildete Damenschneiderin und hat ein Studium der Erziehungswissenschaft abgeschlossen. Nach Tätigkeit in einem Gemeinschaftsatelier von Juni 2004 bis Ende 2005 eröffnete sie zum 01.01.2006 ein eigenes Ladengeschäft sowie einen Internetshop, in denen sie von ihr selbst entworfene Kleidungsstücke, Modeaccessoires sowie andere aus Stoff gefertigte Produkte vertreibt. Diese hatte sie anfangs auch selbst hergestellt. Seit dem Ausscheiden aus dem Gemeinschaftsatelier befasst sie sich eigenen Angaben zufolge aber nur noch mit dem Entwerfen ihrer Kollektion und lässt die Produktion von Dritten – Praktikanten und freien Mitarbeitern/-innen – durchführen. Den Verkauf und Vertrieb der fertigen Kleidungsstücke und Modeaccessoires führt sie nach wie vor in eigener Regie durch.

Im Januar 2005 beantragte die Klägerin bei der beklagten Künstlersozialkasse (KSK) die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) seit Juni 2004. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich in dem Gemeinschaftsatelier selbstständig gemacht und entwerfe Kleidungsstücke und Accessoires aus verschiedenen Materialien, die anderweitig gefertigt und von ihr vermarktet würden. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Tätigkeit der Klägerin ungeachtet der gestalterischen Elemente mit eigenschöpferischem Charakter in erster Linie von handwerklichen Aspekten geprägt werde (Bescheid vom 14.03.2005; Widerspruchsbescheid vom 7.11.2005).

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Versicherungspflicht der Klägerin in der KSK seit 11.01.2005 festgestellt. Die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Tätigkeit von Modedesignern, die ihre Entwürfe nicht selbst herstellten, seien nicht frei von Widersprüchen. Eine Differenzierung zwischen Selbst- und Fremdvermarktung erscheine nicht sachgerecht. Die Klägerin sei als Künstlerin wie Industrie- oder Web-Designer zu erachten (Urteil vom 7.6.2007). Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil geändert, soweit das SG die Versicherungspflicht auch für den Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2005 festgestellt hat und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen: Seit dem Ausscheiden aus dem Gemeinschaftsatelier Ende Dezember 2005 fertige die Klägerin die vertriebenen Bekleidungsstücke und Accessoires nicht mehr selbst, sondern beschränke sich auf deren Entwurf. Dies sei dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen, denn ihre selbstständige Tätigkeit sei der eines Grafik-, Mode-, Textil- oder Industrie-Designers und Layouters vergleichbar. Dass die Klägerin die Produkte weiter selbst vermarkte, stehe nicht entgegen, dies überwiege den künstlerischen Teil nicht (Urteil vom 16.9.2009).

Mit ihrer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 1 und 2 KSVG. Die Klägerin sei keine Modedesignerin iS des KSVG. Vielmehr fielen die von ihr nachgewiesenen Tätigkeiten grundsätzlich unter Anlage B Abschnitt 1 Nr 19 der Handwerksordnung (HwO – Damen- und Herrenschneidermeisterin). Zu deren Aufgabenbereich gehöre auch das Anfertigen von Entwürfen. Nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen könne bei der manuellen Fertigung von Einzelstücken nach eigenen Entwürfen nicht gesondert auf den eigenschöpferischen Anteil an der Gesamtleistung abgestellt werden (Verweis auf Urteil vom 24.6.1998 – BSGE 82, 164, 167 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 30 f – Feintäschner).

Die Beklagte beantragt, die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.9.2009 und des SG Bremen vom 7.6.2007 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass die Klägerin als Modedesignerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt. Weder entspricht ihre Tätigkeit der einer Designerin iS des KSVG (dazu unter 3.) noch hat sich die Klägerin aus dem angestammten Bereich des (Kunst-)Handwerks gelöst und ist als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin anzusehen (dazu unter 4.).

1.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist § 1 iVm § 2 Satz 1 KSVG. Dabei ist hier § 1 KSVG in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) und § 2 KSVG in der Fassung des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) anzuwenden. Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV (Nr 2). Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt ersichtlich nur das „Schaffen von bildender Kunst“ iS des § 2 Satz 1 KSVG in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber nicht erfüllt.

2.
In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von „Künstlern“ und „künstlerischen Tätigkeiten“, auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 – jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der „Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)“ aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 2 RdNr 3 und 9; Schriever „Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht“ in: von Wulffen/Krasney , Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG aaO). So liegt es im Falle der Klägerin aber nicht, weil sie weder wie eine Designerin tätig ist (dazu unter 3.) noch in Kunstkreisen über eine Anerkennung als Künstlerin verfügt (dazu unter 4.).

3.
Zunächst entspricht die Tätigkeit der Klägerin nicht der einer Designerin im Sinne des KSVG. Soweit der Entwurf von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- und Industrieprodukten betroffen ist, gilt als Designer/-in nur diejenige Person, die ihre Entwürfe ganz oder zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet. Wer hingegen solche Güter nach eigenen Entwürfen selbst fertigt oder im eigenen Namen fertigen lässt und sie anschließend vermarktet, ist nach der Wertung des KSVG als Produzent und nicht als Designer anzusehen.

a)
Grundsätzlich zählt allerdings auch das Design zu den in den Schutzbereich des KSVG einbezogenen Berufsfeldern. Designer sind zwar im Künstlerbericht nicht als eigene Berufsgruppe gesondert aufgeführt, jedoch ist das „Design“ im Künstlerbericht der bildenden Kunst umfassend gleichberechtigt gegenübergestellt, darunter mit besonderer Nennung der Berufsgruppen der Grafik-Designer, der Industrie-Designer sowie der Foto-Designer (vgl BT-Drucks 7/3071 S 7). Diesem Verständnis entsprechend hatte auch der Verordnungsgeber der zwischenzeitlich wieder aufgehobenen „Verordnung zur Durchführung des KSVG“ (KSVGDV) vom 23.5.1984 (BGBl I 709) die Gruppe ua der Mode-Designer dem Bereich der bildenden Kunst zugerechnet (vgl § 2 Abs 2 Nr 9 KSVGDV). In diesem Sinne ist der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung wie selbstverständlich von der Künstlereigenschaft der Mode-Designer ausgegangen, weil die Tätigkeit mit der von Grafik-Designern, Foto-Designern oder Layoutern vergleichbar sei (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5 RdNr 7 – Web-Designer). Dem entspricht in der Rechtsprechung des BSG des Weiteren auch die Zuordnung jeglicher anderer Design-Berufe zum Typus des bildenden Künstlers iS des KSVG (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 9 – Gestaltung von CD-Covern; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 – Industriedesigner; Urteil vom 4.3.2004 – B 3 KR 15/03 R – Layouter; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5 RdNr 7 – Web-Designer; Urteil vom 7.7.2005 – B 3 KR 7/04 R – Berufsfachschule für Designberufe; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 – Kommunikations- und Designkonzepte).

b)
Künstlerstatus iS des KSVG hat im Bereich des Entwurfs von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- oder Industrieprodukten allerdings nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Produktion/Vermarktung der entworfenen Güter nicht befasst ist. Als Künstler anzusehen iS von § 2 Satz 1 KSVG ist ein Designer ausschließlich um seiner gestaltenden Tätigkeiten wegen. Design ist die formgerechte und funktionale Gestaltung von Gegenständen aller Art unter künstlerisch-ästhetischen Gesichtspunkten. Dabei wird unter dem Begriff Produkt- oder Industriedesign eine den Erfordernissen der (handwerklichen, gewerblichen oder industriellen) Produktion angepasste Gestaltung von Gebrauchsgegenständen aller Art verstanden (Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1996, Band 10, Stichwort „Industriedesign“). Demgemäß hat der Senat als charakteristisches Merkmal des Industriedesigns den Entwurf der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) nach ästhetischen, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion uneingeschränkt wahrenden Gesichtspunkten (Gestaltung der „schönen Form“) angesehen und dies als eine eigenschöpferisch gestaltende, der „bildenden Kunst“ iS des § 2 KSVG zuzurechnende Tätigkeit gewertet (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 46 – Industriedesigner). Deshalb hat er die Erstellung von Entwürfen für Tür- und Fensterbeschläge durch Designer als künstlerische Tätigkeit iS des KSVG qualifiziert und dem Bereich „bildende Kunst“ zugeordnet, solange damit nicht die handwerkliche oder industrielle Produktion der Gegenstände durch die den Entwurf erstellende Person verbunden ist (aaO S 45). Vergleichbar hat er die Tätigkeit eines Tattoo-Designers als künstlerisch qualifiziert, sofern dieser sich auf das Entwerfen und Zeichnen von Tattoo-Motiven und Vorlagen als Arbeitsmittel für Tattoo-Studios beschränkt, ohne selbst die Entwürfe auf die menschliche Haut zu übertragen (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 21 – Tätowierer; ähnlich auch BSGE 82, 164, 167 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 30 – Feintäschner und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5 RdNr 15 – Web-Designer).

c)
Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist dagegen das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern (zu den Ausnahmen unten 4.). Dies gilt zunächst ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge für die handwerksmäßige Fertigung. Die KSV ist nach ihrer Anlage als „Künstler“-Sozialversicherung ausschließlich für künstlerische und nicht für handwerksmäßig ausgeübte Berufe geschaffen worden (vgl dazu schon BSGE 80, 136, 138 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 S 15 – Cembalobauer). Demzufolge begründen schöpferische Leistungen keine Anerkennung als künstlerisch iS von § 2 Satz 1 KSVG, solange sie über den Bereich des Handwerklichen nicht hinausgehen (vgl BSGE 82, 164, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 28 – Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 S 56 – Gemäldefotografie; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 18 – Tätowierer). Nicht anders verhält es sich bei industriell hergestellten Produkten, bei denen am Anfang ein Entwurf steht, der sodann in der Fertigung Gestalt annimmt und an dessen Ende die – möglichst gewinnbringende – Vermarktung folgt. Versicherungsschutz iS des § 2 Satz 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondern nur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Abgrenzung ist unproblematisch bei Designern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagen beschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen. In diesem Fall ist das verwertete Arbeitsergebnis – der Produktentwurf – einer der Kunstgattungen der KSV zuzurechnen, nämlich der bildenden Kunst. Anders liegt es indes, wenn jemand ein Produkt nach eigenen Entwürfen selbst anfertigt und anschließend sogar die Vermarktung vornimmt, also seine Einkünfte nicht allein aus der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondern vielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von der Güte des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Design ist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau prägend ist vielmehr eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleiner und in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr allein auf die eigenschöpferische Leistung beim Entwurf angeknüpft werden kann.

d)
Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Zwar hat das LSG unangegriffen und deshalb für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass die Klägerin sich zunächst auf das Entwerfen der von ihr vertriebenen Modeartikel und Accessoires beschränkt und an deren Herstellung nicht unmittelbar selbst mitwirkt, sondern dies durch freie Mitarbeiter/-innen und Praktikanten erledigen lässt. Das ändert jedoch nichts daran, dass sie umfassend in den Produktionsablauf und die Vermarktung der fertigen Produkte eingebunden ist. Zum einen werden die Entwürfe nach ihren Angaben und auf ihre Rechnung gefertigt und es kann keinen Unterschied machen, ob die Herstellung durch sie selbst, durch eigene Angestellte (dann entfiele die Versicherungspflicht womöglich schon aus anderen Gründen) (vgl § 1 Nr 2 KSVG) oder durch freie Mitarbeiter/-innen und Praktikanten erfolgt. Zum anderen ist die Klägerin Inhaberin eines Ladengeschäfts sowie Betreiberin eines Internetshops, wo sie die entworfenen Modeartikel und Accessoires selbst anbietet und verkauft. Das schließt es aus, die Klägerin als Modedesignerin iS von § 2 Satz 1 KSVG qualifizieren zu können.

4.
Die Klägerin hat sich auch nicht dermaßen aus dem angestammten handwerklichen Berufsfeld gelöst, dass sie als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen könnte.

a)
Allerdings ist, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, nicht schlechthin jede Tätigkeit, die dem Handwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für alle handwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach dem KSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§1 Abs 2 HwO – Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwO genannten Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs 2 HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne (vgl zusammenfassend zuletzt BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 RdNr 18 – Tätowierer). Jedoch kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen Berufsausübung verlassen hat (vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 S 17 – Cembalobauer; BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 31 – Feintäschner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 – Tätowierer).

b)
Anerkennung als Künstler können Angehörige grundsätzlich handwerklich geprägter Berufe indes nur für solche Werke erfahren, die ihrerseits dem Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird, wie das Revisionsvorbringen möglicherweise zu verstehen sein könnte (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 RdNr 22 – Tätowierer). Vielmehr ist eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird (vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 S 16 – Cembalobauer). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist hierfür bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 31 – Feintäschner). Als ein solches Indiz hat der Senat zB die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 – Tätowierer). Nicht ausreichend dagegen ist der Besuch von Verkaufsmessen (vgl BSGE 82, 164, 169 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 32 – Feintäschner).

c)
Diese besonderen Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durch Fachkreise der bildenden Kunst (zB Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnet würden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die regelmäßige Teilnahme an Ausstellungen und die dem vorgeschaltete Auswahl durch Fachjurys verweist, lässt sich nicht erkennen, dass es sich dabei um Kunstausstellungen handeln könnte, die zumindest im weiteren Sinne der bildenden Kunst zuzurechnen wären. Vielmehr spricht alles dafür, dass es sich um kunsthandwerkliche Verkaufsausstellungen handelt, denen für die Anerkennung in Künstlerkreisen keine Indizwirkung zukommt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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