Bundeskartellamt: eBay hat jedenfalls bei Festpreisangeboten keine marktbeherrschende Stellung / PayPal-Pflicht verstößt nicht gegen Kartellrecht

veröffentlicht am 7. Januar 2009

Die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay.de verpflichtet dort handelnde Verkäufer, soweit diese bestimmte Festpreisangebote vorhalten, zur Verwendung der Zahlungsform PayPal. Die Firma PayPal ist bekanntlich ein Tochterunternehmen der Firma eBay; zudem hat die Firma eBay im Oktober 2008 die in der Vergangenheit populäre Zahlungsweise „Sofortüberweisung“ des PayPal-Konkurrenten Payment Network AG auf die Liste der nicht gestatteten Zahlungssysteme gesetzt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PN). Honi soit, qui mal y pense. Jetzt hatte sich dem Vernehmen nach das Kartellamt mit der PayPal-Zwangsverpflichtung von eBay beschwerdehalber auseinandergesetzt. Das Kartellamt kam zu dem Schluss, dass „die derzeitige Praxis von eBay, bei der Einstellung bestimmter Angebote die Verwendung von PayPal als Zahlungsoption verpflichtend vorzuschreiben, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden“ sei. Im Bereich Festpreisverkäufe, „wo eBay mit anderen Anbietern von Internetverkaufsflächen wie z.B. Amazon Marketplace, autoscout 24, immobilienscout24, quoka.de, kalaydo.de oder markt.de im Wettbewerb steht, die auch für gelegentliche Verkäufer leicht zugänglich sind“ wäre keine marktbeherrschende oder marktstarke Konkurrenzsituation gegeben. Soweit die Pflicht zum Angebot von PayPal einen Wettbewerbsverstoß darstelle, sei dies nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen sachlich gerechtfertigt: Die Verpflichtung zum Angebot von PayPal im Rahmen von Auktionsangeboten sei auf wenige Anbieter bei besonders risikobehafteten Geschäften beschränkt. Nach dem Vortrag von eBay gingen die relevanten Fallgruppen – wie durch Studien belegt wurde – jeweils mit einem besonders hohen Betrugsrisiko für den Käufer einher. Allein die Einführung einer allgemeinen (!) Verpflichtung, PayPal als Zahlungsoption anzubieten, bedürfte daher näherer Überprüfung.

I