BVerfG: Bayrische Landrätin darf nicht als „durchgeknallte Frau“ bezeichnet werden / Ehrverletzung

veröffentlicht am 24. Januar 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 11.12.2013, Az. 1 BvR 194/13
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG

Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung „durchgeknallte Frau“ eine ehrverletzende Erklärung ist, die nicht mehr von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist. Zur Pressemitteilung Nr. 2/2013 vom 21.01.2014:

„Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“ kann ehrverletzend sein

Die Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“ kann, abhängig vom Kontext, eine ehrverletzende Äußerung sein, die nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Dies hat die3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der  Verfassungsbeschwerde einer ehemaligen Landrätin und  Landtagsabgeordneten teilweise statt, die sich gegen einzelne Äußerungen  im Beitrag eines Online-Mediums gewandt hatte.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist ehemalige Landrätin und war bis September  2013 Mitglied des Bayerischen Landtags. Ende 2006 posierte sie für ein  Gesellschaftsmagazin, das die Fotostrecke in einer ihrer Ausgaben  veröffentlichte. Dies nahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens zum  Anlass, auf ihrer Internetseite einen Text zu veröffentlichen, der u. a. die folgende Passage enthält:

„Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne.  Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen,  was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht
auf uns Männer.“

Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem allgemeinen  Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrt von der Beklagten die  Unterlassung verschiedener Einzeläußerungen, u. a. der Bezeichnung als  „durchgeknallte Frau“, sowie eine angemessene Geldentschädigung.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das klagabweisende Urteil  des Oberlandesgerichts.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem  allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit sie die Äußerung unbeanstandet lässt, die
Beschwerdeführerin sei eine „durchgeknallte Frau“, hält sich dies nicht  mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Entscheidung wird insoweit  aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das  Oberlandesgericht zurückverwiesen.

1.
Die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als „durchgeknallte Frau“  beeinträchtigt sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das  allgemeine Persönlichkeitsrecht findet seine Schranken gemäß Art. 2 Abs.  1 GG in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte  anderer. Zu diesen Rechten gehört auch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5  Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte haben die betroffenen unterschiedlichen  Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen. Die sich  gegenüberstehenden Positionen sind in Ansehung der konkreten Umstände  des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils  angemessen Rechnung trägt.

2.
Das Oberlandesgericht misst dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der  Beschwerdeführerin ein zu schwaches Gewicht bei. Es übersieht die  persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke.

Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der  Äußerung begehrt, sie sei eine „durchgeknallte Frau“, so wendet sie sich  gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes.  Hierin verschiebt die Beklagte die öffentliche Auseinandersetzung um die  Person der Beschwerdeführerin hin zu rein spekulativen Behauptungen über  den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stützt diese  Spekulationen auf Beurteilungen, die thematisch den innersten  Intimbereich betreffen, ohne dass sie irgendeinen Tatsachenkern hätten.  Sie knüpfen zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein  Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen ließ, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung  hiermit auch gefallen lassen muss. So bleibt es der Beklagten unbenommen, sich – auch zugespitzt und polemisch – zu dem Verhalten der  Beschwerdeführerin zu äußern.

Die Folgerungen der Beklagten, die sie mit den Worten „durchgeknallte  Frau“ zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt  in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte zielt hier  vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als  öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern  ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade  schon als private Person abzusprechen. Angesichts dessen kann sich die  Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,  dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als  Verletzung gewollten Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen  Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung ist.“

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