BVerfG: Einlegung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ist unzulässig / § 23 Abs.1 S.1 BVerfGG

veröffentlicht am 19. Dezember 2018

BVerfG, Beschluss vom 19.11.2018, Az. 1 BvR 2391/18
§ 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG

Das BVerfG hat entschieden, dass eine als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, da dies nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG entspricht. Vorgenannte Vorschrift verlangt, dass ein „körperliches Schriftstück“ eingeht. Auch soweit das Bundesverfassungsgericht über eine De-Mail-Adresse verfüge, stehe dieser Kommunikationsweg – wie auch die gewöhnliche E-Mail – ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Den Volltext finden Sie hier (BVerfG – Einlegung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ist unzulässig / § 23 Abs.1 S.1 BVerfGG).


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