BVerfG: Gegenwärtige Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen die Verfassung – Filesharer gehen leer aus

veröffentlicht am 3. März 2010

BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
Art. 10 Abs. 1 GG; §§ 96; 113a; 113b TKG; § 100g StPO

Das BVerfG hat die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung in § 113a TKG für verfassungswidrig erklärt. Abgemahnten Filesharern gereicht dieses Urteil jedoch nicht zum Vorteil. Der für die Anwendung von § 113a TKG zu berücksichtigende § 113b TKG zeigt nämlich, dass es hierbei allein um die Auskunftserteilung an staatliche Stellen geht. Zitat: „Der nach § 113a TKG Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten 1. zur Verfolgung von Straftaten, 2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder 3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden.“ Für die Filesharing-Auskunft wird auf § 96 TKG zurückgegriffen. Die dort genannten Verkehrsdaten dürfen „verwendet werden, soweit dies … durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke … erforderlich ist.“ Eine solche Vorschrift ist § 101 (insbesondere Absatz 2 und 9) UrhG.

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