BVerfG: Zum Schmerzensgeldanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Datenschutzverletzung

veröffentlicht am 15. April 2021

BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Das BVerfG hat entschieden, dass über die Frage, wann eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter hat, von dem EuGH zu entscheiden ist. Eine eigenmächtige Entscheidung des AG Gosslar verletzte den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Der Geldentschädigungsanspruch, so der Senat, sei in der Rechtsprechung des EuGH weder erschöpfend geklärt noch könne er in seinen einzelnen, für die Beurteilung des im Ausgangsverfahrens vorgetragenen Sachverhalts notwendigen Voraussetzungen unmittelbar aus der DSGVO bestimmt werden. Auch in der bislang vorliegenden Literatur, die sich im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 wohl für ein weites Verständnis des Schadensbegriffes ausspreche, seien die Details und der genaue Umfang des Anspruchs noch unklar (vgl. Gola/Piltz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl., 2018, Art. 82 Rn. 12 f.; Quaas, in: BeckOK Datenschutzrecht, 34. Ed., 11/2020, Art. 82 Rn. 23 f.; Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Aufl., 2020, Art. 82 Rn. 17 f.; Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl., 2019, Art. 82 Rn. 11 f.; Frenzel, in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 2. Aufl., 2018, Art. 82 Rn. 10). Von einer richtigen Anwendung des Unionsrechts, die derart offenkundig sei, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe (acte clair), habe das Amtsgericht ebenfalls nicht ausgehen können. Dies gelte umso mehr, als Art. 82 DSGVO ausdrücklich immaterielle Schäden einbezieht. Zum Volltext der Entscheidung (BVerfG: Zum Schmerzensgeldanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Datenschutzverletzung).


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