BVerwG: Unterfällt ein Produkt, dessen Primärfunktion nicht strombetrieben ist, dem ElektroG? / Der Adidas-Laufschuh mit Micro-Computer

veröffentlicht am 19. Januar 2010

BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, Az. 7 C 43.07
§§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Anhang I Nr. 7; 3 Abs. 1 Nr. 1; 6 Abs. 2 ElektroG

Das BVerwG hat im Ergebnis entschieden, dass Produkte, die ohne Strom auskommen, selbst dann nicht dem  Elektroschrottgesetz (ElektroG) unterfallen, wenn sie einen strombetriebenen Bestandteil enthalten. Im vorliegenden Fall ging es um einen Adidas-Trainingsschuh, der mittels eines batteriebetriebenen Microcomputers Läufereigenschaft und -verhalten in die Dämpfung des Schuhes einfließen ließ. In diesem Fall entschied das BVerwG, dass es sich um Bekleidung, nicht aber – wie die EAR-Stiftung geltend gemacht hatte – ein „Spielzeug“ oder „Sport- und Freizeitgerät“ handele. Da aber Bekleidung nicht zu den zehn einschlägigen Kategorien gehöre (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG), sei eine Registrierung nicht erforderlich.

Interessant war folgender Nebensatz: „Die im Anschluss an den FAQ-Leitfaden und an die „Hinweise zum Anwendungsbereich ElektroG“ des BMU von den Vorinstanzen und im Revisionsverfahren umfangreich erörterte Frage, ob der Sportschuh deshalb kein Elektrogerät im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ist, weil zur Erfüllung der Primärfunktion kein Strom benötigt wird, kann offenbleiben. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob für die Bestimmung des Elektrogerätebegriffs auf einen dem Gesetz nicht bekannten Begriff des Primärzwecks abgestellt werden kann. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG hebt vielmehr ohne Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenfunktion auf den „ordnungsgemäßen Betrieb“ ab, den der Hersteller des Produkts bestimmt; kann ein von diesem vorgesehener Betriebsablauf mangels Strom nicht erfolgen, dürfte ein „ordnungsgemäßer Betrieb“ ausscheiden.

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