BVerwG: Werden für alle privat genutzten Geräte Rundfunkgebühren entrichtet, ist das „Zweitgerät“ im beruflich genutzten Arbeitszimmer nicht gebührenpflichtig

veröffentlicht am 18. August 2011

BVerwG, Urteile vom 17.08.2011, Az. 6 C 15.10; Az. 6 C 45.10; Az. 6 C 20.11
§§
2; 5 RGebStV

Das BVerwG hat laut Pressemitteilung Nr. 67/2011 entschieden, dass beruflich genutzte Zweitgeräte in einer gemischt privat/freiberuflich genutzten Wohnung nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen. Zitat: „Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden.

Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Zu dieser Bewertung ist das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren will. Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte – vor allem im nichtprivaten Bereich – häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.“

Vorinstanzen:

VG Koblenz, Urteil vom 12.01.2010, Az. 1 K 1058/09.KO
OVG Koblenz, Urteil vom 17.06.2010, Az. 7 A 10416/10

BVerwG 6 C 45.10:
VG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.09.2009, Az. 11 K 1310/08.F(V)
VGH Kassel, Beschluss vom 30.03.2010, Az. 10 A 2910/09

BVerwG 6 C 20.11:
VG München, Urteil vom 28.12.2009, Az. M 6b K 09.768
VGH München, Urteil vom 27.04.2011, Az. 7 BV 10.443

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