Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Kein Schadensersatz, wenn unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigt / 2020veröffentlicht am 31. August 2023
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
BGH, Urteil vom 07.07.2020, AZ. X ZR 42/17
§ 823 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Schutzrechtsverwarnung, die nur teilweise berechtigt ist, gleichwohl noch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, wenn „das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.“ Schadensersatz käme für den unberechtigt Abgemahnten im Übrigen nur dann in Betracht, wenn der Abmahnung die Eignung fehlt, dessen Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Zum Rechtsmissbrauch, wenn nicht der Dachverband, sondern die ihm angeschlossen Händler abgemahnt werden / 2017veröffentlicht am 17. August 2023
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, Az. I-15 U 34/16
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 4 S. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung spricht, wenn der Abmahnende eine Vielzahl von Händlern wettbewerbswidrig gekennzeichneter Produkte kostenpflichtig abmahnt, anstatt den Hersteller / Lieferanten der Ware abzumahnen und auf Rückruf in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen habe der Abmahnende im Rahmen einer zweiten Abmahnwelle 203 Gesellschafterinnen einer Dachgesellschaft abmahnen lassen, obwohl entsprechende Abmahnungen im Ergebnis jeweils unter dem Aspekt der reinen Förmelei mit Blick auf die gegenüber der Dachgesellschaft fruchtlos ausgesprochene Abmahnung entbehrlich und sinnlos gewesen seien. Weiterer Indizien für einen Rechtsmissbrauch bedürfe ich es zu dessen Annahme nicht. Zum Volltext der Entscheidung OLG Düsseldorf: Wenn nicht der Dachverband, sondern seine Händler abgemahnt werden, spricht dies für Rechtsmissbrauch / 2017.
- OLG Nürnberg: Kein Rechtsmissbrauch, wenn Vertragsstrafe nur einmal überhöht gefordert wird / 2023veröffentlicht am 14. August 2023
Rechtsmissbrauch
OLG Nürnberg, Endurteil vom 18.07.2023, Az. 3 U 1092/23
§ 8c Abs. 1 UWG, § 8c Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPODas OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine nur einmal überhöht geforderte Vertragsstrafe noch keinen Rechtsmissbrauch des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverlangens indiziert. Auch spreche die Angabe eines überhöhten Streitwerts vor Gericht nicht ohne Weiteres für einen Rechtsmissbrauch; vielmehr sei insoweit sogar besondere Zurückhaltung geboten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Beweislast, ob eine Abmahnung zugegangen ist / Zugang der Abmahnung 2006veröffentlicht am 10. August 2023
BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06
§ 93 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Adressat einer Abmahnung deren Zugang zwar schlicht bestreiten kann. In diesem Fall trifft den Kläger jedoch nur eine sog. sekundäre Darlegungslast, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Gelingt dem Abmahnenden dieser Beweis, gehen Beweisschwierigkeiten des Abgemahnten, der nicht beweisen kann, ob das Abmahnschreiben ihm zugegangen ist oder nicht, zu dessen Lasten. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Zum Zugang der Abmahnung / Der Abmahner muss nur den Versand beweisen / 2006).
- LG Osnabrück: Zum Rechtsmissbrauch bei 51 Abmahnungen in engem zeitlichen Zusammenhang / 2021veröffentlicht am 7. August 2023
LG Osnabrück, Urteil vom 23.07.2021, Az. 14 O 366/20
§ 8c UWG, § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG, § 138 ZPO, Art. 25 EU-VO Nr. 834/2007, Art. 27 EU-VO Nr. 834/2007Das LG Osnabrück hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen dreier Verstöße gegen die Öko-VO rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c UWG ist, wenn (1) 51 gleichlautende oder zumindest dem Sinn nach vergleichbare Abmahnungen im engen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen werden und das Gericht bei Antragsstellung entgegen § 138 ZPO hierüber nicht informiert wird, (2) der Gegenstandswert für die Abmahnung auf 100.000 EUR festgesetzt wird, obwohl nur drei von mehreren hundertausend Produkten der Unterlassungsschuldnerin der Öko-VO unterfallen (nämlich Bio-Bananenchips, Bio-Bärchen sowie Bio TeaSticks), (3) für jeden wiederholten Rechtsverstoß trotz des „eher unterdurchschnittlichem Gewichts“ der Verstöße (vgl. 2) eine Vertragsstrafe von jeweils 10.000 EUR gefordert wird, (4) eine Haftung auf Zahlung der Vertragsstrafe unter Ausschluss der Handlungseinheit gefordert wird und (5) der Unterlassungsgläubiger damit mehr fordert, als ihm zusteht (vgl. § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Unterlassungsfrist in einer Abmahnung von fünf Stunden wegen Online-Delikt reicht nicht aus / 2023veröffentlicht am 3. August 2023
KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2023, Az. 10 W 79/23
§ 93 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass die in einer Abmahnung enthaltene Frist zur Unterlassung eines Verhaltens von etwas mehr als fünf Stunden zu kurz ist, wenn es um die Oline-Veröffentlichung von Bildern geht. Im vorliegenden Fall handelte es sich offensichtlich nicht einmal um empfindlich das Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsgläubigers verletzende Fotos. Denn der Senat monierte, dass „eine besondere Schwere der Verletzung durch die abgebildete Situation“ weder in der Ambahnung noch im Verfügungsantrag geltend gemacht worden sei und Online-Veröffentlichung (im Vergleich zu einer Print-Veröffentlichung) auch nicht per se zu einer außergewöhnlichen Eingriffstiefe des Rechtsverstoßes führen würden. Ganz im Gegenteil hielt es das Kammergericht für möglich, dass die Online-Veröffentlichungen eine viel geringere Breitenwirkung als die Print-Veröffentlichung haben könne. Das Gericht schloß sich der Rechtsansicht der Autoren des Fachbuchs Himmelmann/Mann, Presserecht, 2022, an, wonach bei Rechtsverletzung im Online-Bereich gleichwohl mit der Abmahnung eine Frist von wenigstens „wenigen Tagen“ zur Unterlassung des fraglichen Verhaltens notwendig sei. Gegenteilige Rechtsprechung sei nicht ersichtlich. Eine Frist von wenigen Tagen sei auch dann anzunehmen, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Presseunternehmen mit eigener Rechtsabteilung zur Unterlassung aufgefordert werde. Der Unterlassungsgläubiger hatte etwa gegen Mittag des Tages die Unterlassungsschuldnerin, ein Presseunternehmen, abgemahnt und für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Frist bis 18.00 Uhr gesetzt. Das Presseunternehmen erklärte noch am gleichen Tage, auf Grund einer Urlaubssituaton die Angelegenheit erst am Folgetag bearbeiten zu können und gab tatsächlich am Folgetag eine solche Unterlassungserklärung auf die Abmahnung ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Unterlassungsgläubiger jedoch bereits bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Presseunternehmen wehrte sich in der Folge erfolgreich gegen die Kostentragungspflicht der einstweiligen Verfügung.
- OLG Hamm: Zum Zugang einer Abmahnung im pdf-Format als Anlage zu einer E-Mail / 2022veröffentlicht am 31. Juli 2023
Abmahnung
OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022, Az. 4 W 119/20
§ 93 ZPO, § 130 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Abmahnschreiben, das einer E-Mail als pdf-Datei angehängt ist, erst dann dem Abgemahnten zugeht, wenn er den Dateianhang wirklich geöffnet hat. Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt werde, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, könne von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)