Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Urteil des LG Frankfurt a.M. gegen Betreiber sog. „Abo-Fallen“ wegen versuchten Betruges wird bestätigtveröffentlicht am 6. März 2014
BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 StR 616/12
§ 23 StGB, § 263 StGBDer BGH hat ein Urteil des LG Frankfurt a.M. gegen Betreiber sog. „Abo-Fallen“ wegen versuchten Betruges bestätigt. Zur Pressemitteilung Nr. 043/2014 vom 06.03.2014: (mehr …)
- LG Berlin: Bestell-Button im Internethandel muss korrekt beschriftet seinveröffentlicht am 8. Oktober 2013
LG Berlin, Urteil vom 17.07.2013, Az. 97 O 5/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 g BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 EGBGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Bestell-Button, wie er im Onlinehandel häufig zu finden ist, gemäß der gesetzlichen Vorgabe mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden, deutlichen Formulierung zu versehen ist. Der Verbraucher müsse eindeutig erkennen können, dass er bei Betätigen des Buttons eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Dies sei bei einer Beschriftung mit „Anmelden“ oder wie hier vorliegend mit „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Frankfurt a.M.: Aufforderung an Banken, Konten von Abofallen-Inkassounternehmen zu kündigen, ist nicht zulässigveröffentlicht am 17. April 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.03.2013, Az. 6 U 184/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Aufforderung an eine Bank durch einen Verbraucherschutzverband, das Konto eines für Abofallen-Betreiber tätigen Inkassounternehmens zu kündigen, einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Unternehmens darstellt. Zwar war das Gericht der Auffassung, dass die Beitreibung von Forderungen, die aus sog. Abofallen resultierten, auch durch entsprechend über den Sachverhalt aufgeklärte Inkassounternehmen unlauter sei – insbesondere, wenn der Schuldner den angeblichen Vertrag angefochten habe -, jedoch stünden einem Verbraucherverband andere Mittel zur Bekämpfung solcher Machenschaften zur Verfügung. Insbesondere habe der Verband zunächst versuchen müssen, ein gerichtliches Verbot des Geschäftsgebahrens zu erwirken. Etwas anders hat das OLG München entschieden (hier), dort ging es allerdings um einen Aufruf an die Verbraucher, Banken zur Kündigung von Konten der Abofallen-Betreiber selbst aufzufordern. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: 14.000 Euro Ordnungsgeld für das Weiterbetreiben einer Abo-Falle trotz Unterlassungsurteilveröffentlicht am 11. Oktober 2012
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 2-03 O 556/09
§ 890 Abs. 1 ZPODas LG Frankfurt hat entschieden, dass das weitere Betreiben einer Abo-Falle im Internet trotz Untersagung durch Urteil ein empfindliches Ordnungsgeld nach sich zieht. Vorliegend hatte die Beklagte die AGB-Klausel „Die geschuldete Vergütung ist dem Nutzer für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus zu berechnen“ trotz entgegenstehendem Urteil weiter auf ihrer Internetseite verwendet. Zudem wurden in 6 Fällen Zahlungsaufforderungen an Vertragspartner verschickt, welche unter der Berufung auf die genannte AGB-Klausel zur Zahlung des Jahresbeitrags im Voraus für die Nutzung einer Datenbank aufgefordert wurden, obwohl hierauf kein Anspruch bestand. Das Gericht bescheinigte dem Geschäftsführer der Beklagten grobe Fahrlässigkeit – der Nachweis des Vorsatzes gelang nicht – und setzte 5.000 EUR Ordnungsgeld für die weiter im Internet abrufbaren AGB und jeweils 1.500 EUR für jede Zahlungsaufforderung fest. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Darmstadt: Abo-Falle – Versteckte Kosten bei Routenplaner unzulässig / Sternchenhinweis nicht ausreichendveröffentlicht am 26. Juli 2012
LG Darmstadt, Urteil vom 02.03.2012, Az. 15 O 126/11
§ 1 Abs. 6 PAngV, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5 a UWGDas LG Darmstadt hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das entgeltliche Angebot eines Routenplaners im Internet rechtswidrig ist, wenn potentielle Kunden nicht vor Anmeldung deutlich über die Entgeltpflichtgkeit des Angebots informiert werden. Ein kleines Sterchen am „hier anmelden“-Button reiche dafür nicht aus, ebenso wenig wie ein unauffällig platzierter Kasten mit „Vertragsinformationen“. Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass innerhalb der AGB nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt werde. Befinde sich die Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB, müsse sie im Verhältnis zum übrigen Text deutlich hervorgehoben und durch einen separaten Hinweis auffindbar sein. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Bietet eine Abo-Falle einen Filesharing-Client zum Download an, ohne darauf hinzuweisen, dass damit Dateien ohne Zutun des Nutzers Dritten online bereit gestellt werden, ist diese für spätere Abmahnkosten des Nutzers haftbarveröffentlicht am 6. Juni 2012
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2012, Az. 11 U 86/11
§ 254 BGB, § 280 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber einer sog. Abofalle für Schäden aufzukommen hat, die infolge einer Nutzung einer von ihm bereitgestellten Filesharing-Client-Software (hier: Bearshare) entstehen, wenn der Betreiber den Nutzer vor dem Download nicht oder nicht ausreichend darauf hingewiesen hat, dass bei Nutzung der Software Dateien ohne Zutun des Nutzers Dritten online bereit gestellt werden. Das Unternehmen habe den Nutzer als Verbraucher pflichtwidrig nicht ausreichend über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung informiert. Ein Mitverschulden des Nutzers schloss der Senat aus: Auf Grund der bis Ende 2007 geltenden Rechtslage habe der Nutzer nicht davon ausgehen müssen, dass der Download von Musikstücken urheberrechtswidrig sei. Der Nutzer war im vorliegenden Fall wegen Urheberrechtsverletzungen (illegalem Filesharing) abgemahnt worden und hatte den Betreiber der Abo-Falle diesbezüglich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hatte ca. 1.500,00 EUR Schadenersatz und über 800,00 EUR an Rechtsanwaltskosten zu tragen. Auf die Entscheidung hingewiesen haben Heise (hier) und der Kollege Sebastian Dosch (hier).
- LG Hamburg: Haftstrafen für Abofallen-Betrügerveröffentlicht am 22. März 2012
Wie heise online berichtet, wurden vor dem Landgericht Hamburg die Betreiber von so genannten Abo-Fallen im Internet zu Haft- und Geldstrafen verurteilt. Der Hauptangeklagte erhielt eine Gefängnisstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Durch den Trick, vermeintlich kostenlose Downloads durch versteckte Kostenhinweise in 12-24monatige Abonnements umzuwandeln, konnten die Angeklagten ca. 5 Mio. Euro ergattern. Dies sei nach Auffassung des Landgerichts gewerbsmäßiger Betrug (s. auch OLG Frankfurt a.M., hier), auch wenn die Richterin den unachtsamen Nutzern eine gewisse Mitschuld zusprach. Der Hauptangeklagte selbst hatte in einem Internet-Chat sein Konzept schonungsloser ausgedrückt, indem er verdeutlichte, dass sie das vereinnahmte Geld den „Dummen und Angstzahlern“ aus der Tasche ziehen würden.
- AG Gladbeck: Irreführende „Abo-Falle“, wenn Anmeldebutton und Hinweis über die Kostenpflichtigkeit nicht gleichzeitig zu sehen sindveröffentlicht am 19. Januar 2012
AG Gladbeck, Urteil vom 18.10.2011, Az. 12 C 267/11
Das AG Gladbeck hat entschieden, dass bei einem Internetportal, bei welchem bei Anmeldung ein Abonnement für 96,00 EUR pro Jahr abgeschlossen wird, eine so genannte Abo-Falle vorliegt, wenn ein Hinweis auf die Kostenpflicht und der lediglich mit einem Sternchen versehene Button „jetzt anmelden“ nicht gleichzeitig sichtbar seien. Vorliegend müsse bei Erreichen des Anmeldebuttons gescrollt werden, um den Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit wieder „zu entdecken“. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich um eine Abo-Falle, in der der Verbraucher durch eine täuschende Aufmachung dazu verleitet werden soll, sich für ein vermeintlich kostenfreies Angebot anzumelden. Dafür spreche aus Sicht des urteilenden Richters auch die Webseite des betreibenden Unternehmens, welche nicht auf Kundengewinnung ausgerichtet sei, sondern lediglich für das Unternehmen günstige Urteile bezüglich Abonnement-Forderungen propagiere. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Hamburg-Wandsbek: Widerruf bei mangelnder Widerrufsbelehrung auch nach 2 Jahren noch möglich – Auch kein Wertersatz für Internet-Portalveröffentlicht am 17. Januar 2012
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.01.2012, Az. 716a C 354/11
§ 355 Abs. 4 BGB, § 312 d Abs. 3 BGB, § 312 e Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 BGBDas AG Hamburg-Wandsbek hat entschieden, dass die Mitgliedschaft bei einem Internet-Erotik-Portal auch nach knapp 2 Jahren noch widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht korrekt über den Fristbeginn belehrte. Vorliegend sei dem Kunden in der Belehrung nicht mitgeteilt worden, dass die 14-tägige Widerrufsfrist frühestens mit Vertragsschluss beginne. Deshalb sei die Frist auch nach fast zwei Jahren noch nicht erloschen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wertersatz, da sie nicht habe darlegen können, dass der Beklagte dem Beginn der Ausfu?hrung der Dienstleistung zugestimmt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zeitungsverlag haftet für Subunternehmer, wenn dieser Verbrauchern ohne Auftrag den Abschluss eines Zeitschriftenabos bestätigtveröffentlicht am 13. Januar 2012
BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 134/10
§ 166 Abs. 1 BGB, Nr. 29 in Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Zeitungsverlag für einen Subunternehmer haftet, der Verbrauchern ohne Auftrag den Abschluss eines Zeitschriftenabos bestätigt. Das gelte sogar dann, wenn der die Werbekampagne durchführende Subunternehmer die Hauptvertriebsfirma betrüge. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)