Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Kostenhinweis bei live2gether.de nicht ausreichend deutlich / Keine Zahlpflicht des Nutzersveröffentlicht am 22. November 2011
LG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Az. 50 S 143/10 – nicht rechtskräftig
§ 305 c BGB, § 612 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 6 PAngVDas LG Berlin hat entschieden, dass der Kostenhinweis bei live2gether.de für die Nutzung des Mitwohn-Portals nicht ausreichend deutlich ist. Dies ergebe sich insbesondere aus der Gestaltung der Website und der Führung des Nutzers zum Anmeldebutton. Im Ergebnis bestätigte das LG Berlin damit in diesem Fall, dass es sich bei live2gether.de um eine Abofalle handele. Dies dürfte allerdings nur insoweit für die Zukunft gelten, als dass die Gestaltung der Website in den fraglichen Punkten nicht erheblich und den rechtlichen Anforderungen gemäß nachgebessert wird. Beachtlich: Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Landshut: Die Paid Content GmbH muss bei mitfahrzentrale-24.de deutlicher auf Abo-Kosten hinweisenveröffentlicht am 24. Oktober 2011
LG Landshut, Urteil vom 16.08.2011, Az. 54 O 1465/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 305 c BGBDas LG Landshut hat entschieden, dass die Betreiberin der Abo-Falle mitfahrzentrale-24.de, die Paid Content GmbH, die entstehenden Abo-Kosten deutlicher angeben muss als bisher. Zuvor war der Kostenhinweis lediglich in der rechten Spalte unter „Kundeninformation“ in einem kleingedruckten Fließtext untergebracht. Diesen unzureichenden Kostenhinweis wertete die Kammer als Irreführung, da Verbraucher es gewohnt seien, im Internet viele Dienstleistungen kostenlos zu erhalten, und untersagte ein solches Gebahren gegenüber Verbrauchern. Das sei irreführend, hat nun das Landgericht Landshut geurteilt. Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hin. Die in den AGB klauselweise enthaltene Verpflichtung des Verbrauchers, die jährlichen Kosten in Höhe von 132,00 EUR im Voraus zu entrichten, sei hingegen intransparent, weil für den Verbraucher nicht erkennbar sei, wann dieser die Jahreskosten zu zahlen habe. Schließlich dürfe sich der Vertrag auch nicht nach Ablauf der Mindestlaufzeit um weitere 2 Jahre verlängern, da eine solche automatische Verlängerung von Gesetzes wegen lediglich 1 Jahr betragen dürfe. Geklagt hatte der vzbv (hier).
- AG Dresden: Ein probates Mittel gegen Forderungen der Melango.de GmbH / Negative Feststellungsklage gegen Melango.de GmbH erfolgreichveröffentlicht am 16. Oktober 2011
AG Dresden, Urteil vom 05.10.2011, Az. 104 C 3441/11 – nicht rechtskräftig
§ 256 ZPO<, § 306 c Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGBDas AG Dresden hat in diesem Fall im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass eine etwaige Vereinbarung zwischen der Klägerin und der melango.de GmbH über eine Laufzeit von 24 Monaten und eine Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel zu werten ist, weshalb diese selbst bei Annahme des Bestehens eines Vertrages zwischen den Parteien gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Ein Entgeltanspruch der melango.de GmbH bestehe nicht, weshalb die hiergegen gerichtete negative Feststellungsklage erfolgreich sei. Zum Volltext der Entscheidung (mehr …)
- OLG Thüringen: Zur Frage, wann eine mutmaßliche Abofalle ausreichend auf etwaige Vertragskosten hinweistveröffentlicht am 5. September 2011
OLG Thüringen, Urteil vom 23.12.2010, Az. 9 W 517/10
§ 890 ZPODas OLG Thüringen hat entschieden, dass der Betreiber einer mutmaßlichen Abo-Falle nicht gegen eine einstweilige Verfügung verstößt, derzufolge der Betreiber es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet „die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners, wie nachfolgend [Grafik] anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben, wenn er in der Folge hinter dem Wort „Anmeldung“ ein Sternchen einfügt und in einem Informationskasten nunmehr anstatt der Überschrift ‚Informationen‘ nun die Überschrift ‚Vertragsinformationen‘ verwendet“. (mehr …)
- VG Berlin: Inkassounternehmen darf trotz mehrfacher Beschwerden weiterhin Forderungen für Abo-Falle einziehen / Forderungen der Abo-Fallen damit aber noch nicht rechtmäßigveröffentlicht am 5. September 2011
VG Berlin, Urteil vom 25.08.2011, Az. VG 1 K 5.10 – nicht rechtskräftig
Das VG Berlin hat laut Pressemitteilung vom 25.08.2011 (Nr. 38/2011) entschieden, dass der durch die Präsidentin des Kammergerichts erfolgte Widerruf der Zulassung / Registrierung einer Inkassogesellschaft mit Sitz in Berlin rechtswidrig erfolgte. Die Entziehung der Zulassung erfolgte, da der Bestand der eingezogenen Forderungen nicht geprüft worden sei, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte. Das Verwaltungsgericht sah dies anders, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das (nicht rechtskräftige) Urteil des VG Berlin keinesfalls zugleich bedeutet, dass das Wirken der Abofallen rechtmäßig ist: „Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. (mehr …)
- AG Mülheim: Angebliche Abofalle weist ausreichend auf Folgekosten hin / Kein Widerrufsrecht für Unternehmenveröffentlicht am 15. August 2011
AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 08.12.2009, Az. 1 C 391/09
§§ 398; 611 BGBDas AG Mülheim an der Ruhr hat den Abo-Beitrag einer (aus Sicht des Beklagten) sog. Abofalle für rechtmäßig erkannt. Im vorliegenden Falle handelte es sich nach Ansicht des Amtsgerichts keineswegs um eine Abofalle. Die ausführliche Begründung: „Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in dem Internetangebot auch mit hinreichender Deutlichkeit auf die für die Inanspruchnahme des Angebotes zu zahlende Vergütung von 59,95 EUR hingewiesen worden. Die Anmeldemaske enthält unten … einen entsprechenden Hinweis, wobei der Preis durch Fettdruck hervorgehoben worden ist.“ Was wir davon halten? Ein in unlesbar kleiner Schrift fett gedruckter Hinweis inmitten unlesbarer Schrift mit weiteren fett gedruckten Textbestandteilen dürfte allgemein überraschend für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher sein. Das Amtsgericht hätte zwanglos darauf eingehen können, ob solche Voraussetzungen vorlagen und es hätte auch die konkrete Darstellung der Kostenpflichtigkeit detaillierter darlegen können. Als wegweisendes Urteil, wie vom obsiegenden Kläger gerne in Mahnschreiben verwandt, taugt das Urteil nicht gerade. im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Unternehmen kein Widerrufsrecht genießen. Das allerdings steht schon im Gesetz (vgl. § 355 BGB). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Eisenach: Zum ausreichenden Kostenhinweis einer Abofalle durch Positionierung von AGB / Zur Beweispflicht des Verbrauchers für den Zugang der Widerrufserklärungveröffentlicht am 13. August 2011
AG Eisenach, Urteil vom 28.03.2011, Az. 57 C 668/10
§§ 305 Abs. 2; 355 AGBDas AG Eisenach hat entschieden, dass nicht jeder Internetdienst, der zweijährige Abonnements zu Jahreskosten von 96,00 EUR für mehr oder minder sinnbefreite Download-Möglichkeiten anbietet, als Abofalle gilt, dementsprechend abgeschlossene Verträge wirksam sind. Sehr ausführlich setzte sich das Amtsgericht mit der Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinander und ließ auch durchblicken, dass die bloße Versendung des Widerrufs nicht ausreicht, um den einmal abgeschlossenen Abo-Vertrag rückgängig zu machen. Vielmehr muss die Absendung bzw. der Zugang der Erklärung vom Verbraucher bewiesen werden. Wer nun als Abofallen-Opfer der Auffassung ist, Polen sei nun gänzlich verloren, irrt. Zwar sind die Ausführungen zur Einbeziehung von AGB und zur Widerrufserklärung nachvollziehbar; ob der Preishinweis allerdings hinreichend deutlich ist, ist eine Auslegungsfrage, welche das Gericht zu bestimmen hat. Ganz individuell und ganz subjektiv. Im Übrigen hat die Entscheidung eines Amtsgerichtes, bei allem Respekt für die dortige Entscheidung, eher weniger rechtsverbindliche Wirkung für das übrige Bundesgebiet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Schweinfurt: Abo-Falle – Gültiger Vertragsschluss, wenn Textfenster mit „Vertragsinformationen“ vorgehalten wirdveröffentlicht am 5. August 2011
AG Schweinfurt, Urteil vom 09.06.2011, Az. 10 C 1657/10
§§ 133, 157, 119 BGBDas AG Schweinfurt hat entschieden, dass ein Abonnenment-Vertrag über eine Webseite zustande kommt, wenn sich auf dem Anmeldebildschirm ein Textfenster mit der Überschrift „Vertragsinformationen“ befindet, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des „Jetzt anmelden“-Buttons hingewiesen wird. Dies sei zur Aufklärung über die Kostenpflichtigkeit ausreichend. Widerruf und Anfechtung seien nicht rechtzeitig erklärt worden. In einem Nebensatz („Darüber hinaus befindet sich auch in den AGBs, welche wirksam einbezogen wurden, s.o., eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung.„) ließ das Gericht zudem erkennen, dass es offensichtlich eine Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB auf einer Webseite zum Beginn des Fristlaufs für die Widerrufsfrist ausreichen lassen würde, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass auf einer Webseite keine Textform gegeben ist. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Abo-Falle – Preise müssen klar und eindeutig angegeben werdenveröffentlicht am 26. Juli 2011
LG Berlin, Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 O 268/10
§§ 305 ff BGB; 3, 5 UWG; 1 PAngVDas LG Berlin hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass Preise für Dienstleistungen auf einer Webseite klar und eindeutig angegeben werden müssen. Dies gelte insbesondere für Angebote, die es im Internet auch kostenlos gebe, so wie im vorliegenden Fall eine Seite für Angebote / Gesuche für Mitfahrgelegenheiten. Die Beklagte hatte zwar einen Kostenhinweis (Jahresabo für 96,00 EUR) auf der Anmeldeseite untergebracht, diesen jedoch in einem längeren Fließtext „versteckt“. Damit liege nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher vor. Hinzu komme, dass der Nutzer erst nach der Anmeldung prüfen könne, ob die angebotenen Seiten für ihn überhaupt brauchbar seien. Daher sei es besonders überraschend, dass bereits die bloße Anmeldung eine Entgeltpflicht auslöse.
- AG Münster: Verbraucher wird zur Zahlung von 96,00 EUR Abo-Kosten verurteilt – weil er offensichtlich nicht gut rechtsanwaltlich vertreten wurdeveröffentlicht am 19. Mai 2011
AG Münster, Urteil vom 05.05.2011, Az. 7 C 3998/10
§§ 305 ff.; 611 BGBDas AG Münster hat einen Verbraucher zur Zahlung von 96,00 EUR verurteilt, nachdem sich dieser auf einem „Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften“ angemeldet haben soll. Das Amtsgericht kam vorliegend zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine sog. Abo-Falle handele. Kommentieren möchte man das Urteil kaum und noch weniger die Polemik in Hinblick auf die – bei Abo-Fallen zutreffende – Empfehlung von Prof. Dr. Thomas Hoeren. Ohnehin wurde dies schon ausreichend vom Kollegen Dosch getan (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)