IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11
    § 13 TMG; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat eine Entscheidung des LG Berlin (hier) bestätigt, wonach der „Gefällt mir“- oder „Like“-Button ohne datenschutzrechtlichen Hinweis auf die weitere Verwendung der dadurch erzeugten Daten, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, da die betroffene Vorschrift § 13 TMG keine Marktverhaltensvorschrift sei (vgl. § 4 Nr. 11 UWG). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Mai 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011, Az. 38 O 148/10
    §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 DL-InfV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für einen Eintrag in ein Firmenregister unter Angabe eines Monatspreises wettbewerbswidrig ist, wenn die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt. Durch die Preisangabe von 39,85 Euro monatlich werde verschleiert, dass wegen der Mindestlaufzeit von 2 Jahren insgesamt 956,40 Euro netto zu entrichten seien. Dadurch liege eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung vor. Da es bei der Eintragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung gehe, sei für ein in Monaten berechnetes Entgelt kein vernünftiger Grund erkennbar. Auch im Übrigen stufte das Gericht das Formular der Beklagten als irreführend ein, da nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen könne, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. März 2011

    AG Bonn, Urteil vom 29.12.2010, Az. 116 C 84/09
    § 138 BGB

    Das AG Bonn hat entschieden, dass ein Vertrag über die Eintragung einer Marke in ein Waren- und Markenverzeichnis samt Recherchemöglichkeiten nach Marken wirtschaftlich wertlos ist, wenn der Markenbestand in dem jeweiligen Verzeichnis nur einen Bruchteil der Marken in dem jeweiligen amtlichen Markenverzeichnis umfasst. Die Relation von Abonnementgebühren (291,55 EUR/Jahr) zu Gegenwert (keiner) führten zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages. Das Vorgehen der Klägerin bezeichnete der Abteilungsrichter markig als „Bauernfängerei“. Derartige Verträge wecken Erinnerungen an die – immer noch gängigen – notorischen Branchenbuch-Fälle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10
    §§
    823 Abs. 2 BGB; 263 StGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Auftrag für einen Eintrag in ein Online-Gewerberegister (Branchenbuch) einen Betrug darstellt, wenn das Auftragsformular so irreführend gestaltet ist, dass die entstehende Kostenpflicht für den Kunden nicht klar ersichtlich ist. In Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wähle, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sei, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, könne eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Ein weiteres Indiz für die Täuschungsabsicht stellt im Übrigen der Umstand dar, dass die Beklagte das an den Kläger übersandte Formular bereits mit dessen Daten vorausgefüllt hatte. Eine derartige Vorgehensweise sei geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.07.2010, Az. 6 U 11/10
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine auf Täuschung angelegte Werbung auch dann gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn nur ein geringer Teil der Adressaten durch die Werbung zu einem Irrtum veranlasst wird. Vorliegend handelte es sich um Angebote zur Eintragung in einem Internet-Branchenverzeichnis. Die Klägerin (Herausgeberin der „Gelben Seiten“) bemängelte an den Angeboten der Beklagten, dass der Adressat über den wahren Charakter der Aussendung getäuscht werde, da er nach dessen Gesamtaufmachung davon ausgehen könne, es handele sich nur um den Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses und nicht um das Angebot zu einem Vertragsabschluss zu monatlichen Gebühren von 89,00 EUR bei zweijähriger Vertragsdauer. Das Gericht folgte dieser Auffassung. Auch wenn man davon ausgehe, dass nur ein geringer Teil der angesprochenen Werbeadressaten diesem Irrtum tatsächlich unterliege, sei eine Irreführungsgefahr zu bejahen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2010

    AG Sankt Wendel, Urteil vom 27.05.2010, Az. 4 C 46/10
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB

    Das AG Sankt Wedel hat in dieser aktuellen Entscheidung bestätigt, dass ein Vordruck für eine vermeintliche Überprüfung eines Branchenbucheintrags, bei dem es sich eigentlich um einen getarnten Aufnahmeantrag handelt, wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist. Ebenso entschied bereits das AG Perleberg vor einiger Zeit. Nach Auffassung des Gerichts sei der „Brancheneintragungsantrag“ ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen solle. Eine Übersendung an den Beklagten stelle eine Täuschung dar. Dies ergebe sich aus mehreren Gesichtspunkten: die fett gedruckte Überschrift „Brancheneintragungsantrag Ort: Nohfelden“ lasse eher an ein amtliches Schreiben denken als an ein Angebot oder an Werbung. Die Bitte um Überprüfung erwecke den Eindruck, der Zweck des Schreibens bestehe in erster Linie in einer Überprüfung weiter unten angegebenen Eintragungsdaten des Beklagten. Die wesentlichen Informationen – welche Leistungen die Klägerin zu welchem Preis anbieten will – würden dem Leser zunächst vorenthalten. Diese folgten dann in einem unübersichtlich formulierten Text, welcher das geforderte Entgelt durch Zeilenumbruch und verkleinerte Schriftart verschleiere. Aus der gesamten Gestaltung des „Eintragungsantrages“ sei der Schluss zu ziehen, dass im Vordergrund das Interesse der Klägerin stand, den Beklagten gerade von der Entgeltlichkeit ihres beabsichtigten Vorgehens abzulenken. Das die Klägerin ähnliche Formulare bereits seit längerer Zeit – unter unterschiedlichen Firmierungen – nutze und trotz zahlreicher Prozesse die missverständlichen Formulierungen nicht wesentlich geändert habe, spreche ebenfalls für eine Täuschungsabsicht.

  • veröffentlicht am 23. März 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 U 237/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Begriff „Branchenbuch“ irreführend ist, wenn dem Betrachter der Eindruck vermittelt wird, dass es sich um ein Verzeichnis handelt, welches Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Der Irreführung könne allerdings dadurch begegnet werden, dass ein hinreichend deutlicher Hinweis darauf gegeben werde, dass das Verzeichnis aufgrund der freiwilligen Eintragung von Unternehmen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben könne. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kassel, Urteil vom 06.08.2009, Az. 11 S 4/09
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB; § 4 UWG

    Das LG Kassel hat entschieden, dass bei Eintragungsangeboten in Internetdatenbanken, die (auf den ersten Blick) wie eine Rechnung wirken, nicht notwendigerweise eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung vorliegt. Im entschiedenen Fall sei durch die Bezeichnung des Schreibens als „Offerte“ und den Passus „bei Annahme“ erkennbar gewesen, dass es sich um eine Angebot und nicht um eine bereits laufende Geschäftsbeziehung handele. Zumal es sich bei der Klägerin, die durch das Angebot angesprochen wurde, um einen Gewerbebetrieb handele, könne davon ausgegangen werden, dass eine kaufmännisch geschulte Person den Unterschied zwischen einem Angebot und einer Rechnung erkennen werde. In der Vergangenheit sind Fälle, die ähnlich diesem gelagert waren, häufig anders entschieden worden (LG Wiesbaden, LG Köln, LG Frankfurt a.M.). Im Einzelfall kommt es auf die genaue Aufmachung des „Angebots“-Schreibens an sowie auf dessen Bewertung durch das zuständige Gericht.

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    LG Wiesbaden, Urteil vom 10.12.2008, Az. 10 S 27/08
    §§
    123 Abs.1, 142 BGB

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass über so genannte „Angebote“ zum Eintrag in ein Gewerbeverzeichnis auf Grund von Anfechtung kein Vertrag zu Stande kommt, wenn der betreffende Gewerbetreibende aufgefordert wird, seine bereits vorausgefüllten Daten auf dem Formular zu „prüfen“ und zu „korrigieren“ bzw. zu „ergänzen“. Durch diese Vorgehensweise werde dem Gewerbetreibenden suggeriert, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bereits bestehenden (kostenlosen) Eintrags handele, und nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, der einen monatlichen Kostenbeitrag vorsehe, zumal die Kostenlosigkeit für solche Dienste auch üblich sei. Das Gericht wies auch auf weitere Umstände hin, die für eine Täuschungsabsicht sprächen:

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  • veröffentlicht am 27. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Landshut, Urteil vom 13.03.2009, Az. 10 C 1809/08
    §§ 307, 315, 631, 632 BGB

    Das AG Landshut hat entschieden, dass die Vergütung für einen wirksam geschlossenen Anzeigenvertrag dann nicht gezahlt werden muss, wenn die Verteilung des in Rede stehenden Branchenjournals durch den Werbeverlag nicht mehr einem billigem Ermessen entspricht. Der Vertrag zwischen der Klägerin, einem Werbeverlag, und der Beklagten, einem Baggerbetrieb, sah vor, dass die jeweiligen Auflagen des Branchenjournals „an mindestens 100 Auslegestellen in Deutschland, welche sich teilweise im Landkreis des Auftraggebers befinden und zum überwiegenden Teil in überregionalen Gebieten, wobei pro Auslegestelle mindestens 20 Broschüren pro Auflage auszulegen sind“. Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin nach dieser Klausel einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auslage der Broschüren gehabt, habe dabei aber die Interessen der Beklagten an der Werbewirkung des Branchenjournals nicht hinreichend berücksichtigt. Der Verteiler der Klägerin habe im Landkreis der Beklagten, wo eine Werbewirkung am wahrscheinlichsten gewesen wäre, das Journal nur in vereinzelten Städten und Gemeinden ausgelegt, und dort auch nur in wenigen, einander unmittelbar benachbarten Geschäften. Hintergrund sei wohl gewesen, in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Broschüren zu verteilen, ohne dabei die Interessen der Beklagten ausreichend zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sei der geschlossene Vertrag nicht erfüllt worden und eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu verneinen.

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