Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: Im Datenschutz keine Einwilligung per voreingestelltem Häkchenveröffentlicht am 10. Oktober 2019
EuGH, Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17
Art. 2 Buchst. f EU-RL 2002/58, Art. 5 Abs. 3 EU-RL 2002/58Der EuGH hat entschieden, dass die im Datenschutz geforderte Einwilligung des Nutzers z.B. in die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nicht dadurch eingeholt werden kann, dass dem Nutzer ein Banner mit voreingestellter Einwilligung (Häkchen) präsentiert wird, die er ggf. durch Entfernen des Häkchens widerrufen kann. Eine solche Default-Einstellung sei rechtswidrig. Im Übrigen habe der Betreiber einer Website bei Verwendung von technisch nicht unbedingt erforderlichen Cookies gegenüber dem Nutzer Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu machen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Koblenz: Kein erzwungenes Trinkgeld auf Kreuzfahrten, selbst wenn Passagiere Möglichkeit zum Widerspruch haben (Opt-out)veröffentlicht am 4. September 2019
OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2019, Az. 2 U 1260/17
§ 307 BGB, § 312a Abs. 3 S. 1 BGB, § 321k Abs. 1 S. 1 BGBDas OLG Koblenz hat entschieden, dass die Verpflichtung von Kreuzfahrt-Passagieren zur Zahlung von Trinkgeldern („Trinkgeldempfehlung“) unwirksam ist, selbst wenn die Passagiere eine Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-out) haben. Zum Volltext der Entscheidung:
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- BGH: Bank darf für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter in AGB Gebühren fordernveröffentlicht am 18. Juni 2019
BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az. XI ZR 768/17
§ 1 Abs. 1 S.2 ZAG, § 675 f Abs. 5 BGB, § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass Banken in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss. Zur Pressemitteilung Nr. 081/2019 des BGH:
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- OLG Frankfurt a.M.: Bank darf für Bankauskünfte in AGB 25 EUR fordernveröffentlicht am 17. Juni 2019
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2019, Az. 10 U 5/18
§ 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Bank für Bankauskünfte 25 EUR fordern darf. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte argumentiert, es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese beziehe sich pauschal auf eine „Bankauskunft“ ohne nähere Spezifizierung des Begriffes. Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung umfasse sie damit alle bankseitigen Auskünfte, auch solche, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei. Dies sah der Senat anders: Es handele sich bei der Auskunftserteilung durch die Bank um eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt sei. Eine solche Bankauskunft diene der Benachrichtigung Dritter über die „wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“. Zur Pressemitteilung Nr. 31/2019 vom 04.06.2019:
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- AG Frankfurt a.M.: Unwirksame Klausel in der Reiserücktrittsversicherung lässt den Versicherer die Kosten der stornierten Reise tragenveröffentlicht am 3. Juni 2019
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2019, Az. 3330/18 (24)
§ 1 S. 1 Var. 2 VVG, § 43 ff VVG., § 44 Abs. 1 S. 1 VVG, §§ 74 ff. VVG.Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine in einer Reiserücktrittsversicherung befindliche Klausel, wonach für „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ Leistungen ausgeschlossen sind, unwirksam ist, wenn der Begriff „Vorerkrankung“ mit einem „bereits vorher bekannter medizinischer Zustand“, der dem Reisenden bekannt war, als er die Reise buchte, gleichgesetzt wird. Auch die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts zu den Einwendungen bzw. Formulierungen des Versicherers sind interessant. Das AG Frankfurt a.M. setzt sich damit ab von einer Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 23.04.2018, Az. 2 O 188/17. Zum Volltext der Entscheidung, vgl. unten:
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- BGH: Zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG)veröffentlicht am 14. März 2019
BGH, Beschluss vom 05.02.2019, Az. VIII ZR 277/17
§ 26 Nr. 8 S.1 EGZPO, §§ 3 ff. ZPO, § 2 UKlaGDer BGH hat unter Bestätigung geltender Rechtsprechung entschieden, dass sich der Gebührenstreitwert und auch die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) grundsätzlich – von Fällen einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung abgesehen – an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung orientieren und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Dies gelte, so der Senat, nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Ver-bandsklage. Der Senat reagierte damit auf den Einwand der Beklagten, der Streitwert sei die Beschwer der Beklagten und sei an der wirtschaftlichen Einbuße zu messen, die ihr entstünde, wenn Verbraucher von dem gesetzlichen Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Gebrauch machten. Selbst wenn das Widerrufsrecht nur bei einem Zehntel der abgeschlossenen Verträge ausgeübt werde, ergäben sich jährliche Einbußen von 31.905,32 € durch nutzlos aufgewandte Herstellungskosten und vernichtete Retouren. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz / UKlaG).
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Wollen Sie dagegen vorgehen? Oder geht es Ihnen um eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage? Rufen Sie mich gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und meine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit der Streitwertbemessung eingehend vertraut.
- BGH: Kunstwerke im Museum dürfen nicht fotografiert werden, auch wenn sie urheberrechtlich „gemeinfrei“ sindveröffentlicht am 28. Dezember 2018
BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 104/17
§ 19a UrhG, § 64 UrhG, § 72 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; § 249 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass Kunstwerke im Museum nicht fotografiert werden dürfen, auch wenn sie urheberrechtlich „gemeinfrei“, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt sind. Zur Pressemitteilung Nr. 195/2018 nachfolgend:
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- OLG Düsseldorf: Zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln mit überhöhten Pauschalbeträgenveröffentlicht am 11. September 2018
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2018, Az. I-20 U 39/17
§ 309 Nr. 5 lit. a) BGB, § 306a BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass AGB-Klauseln mit überhöhten Pauschalbeträgen für Rücklastschriften (5,- Euro) und Mahnungen (3,- Euro) unwirksam sind. Darüber hinaus sei es ebenfalls unzulässig, die beanstandeten AGB-Klauseln zwar zu entfernen, jedoch weiterhin die o.g. Pauschalbeträge in Rechnung zu stellen und zu vereinnahmen. Bei einer solchen Praxis handele es sich um eine Umgehung des § 309 Nr. 5 lit. a) BGB, so dass eine „anderweitige Gestaltung“ vorliege, welche ebenfalls gemäß § 306a BGB unwirksam sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – AGB mit unzulässigen Pauschalbeträgen).
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- BGH: Die Erhebung einer Gebühr für das Selbstausdrucken eines Online-Tickets ist unzulässigveröffentlicht am 27. August 2018
BGH, Urteil vom 23.08.2018, Az. III ZR 192/17
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 448 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Vertreiberin von Eintrittskarten im Internet folgende Preisklauseln nicht mehr nutzen darf: „Premiumversand 29,90 EUR inkl. Bearbeitungsgebühr“ und „Drucken Sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! 2,50 EUR“. Diese Klauseln wichen zum Nachteil der Kunden von den gesetzlichen Bestimmungen ab, nach denen der Käufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten (z.B. Porto, Verpackung und ggf. Versicherung) zu tragen habe, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Ware zur Versendung. Bei der Option des Selbstausdruckens eines Onlinetickets habe die Beklagte zudem nicht darlegen können, welcher Geschäftsaufwand hierdurch überhaupt vergütet werden solle. Zur Pressemitteilung Nr. 141/2018 des BGH:
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- OLG München: Zur Unwirksamkeit von Haftungsausschlüssen eines Internet-Reiseportalsveröffentlicht am 19. Juli 2018
OLG München, Urteil vom 12.04.2018, Az. 29 U 2138/17
§ 1 UKlaG, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG, § 4 UKlaG; § 305c BGB, § 307 BGB, § 309 BGBDas OLG München hat entschieden, dass Online-Reisevermittler die Haftung für eigenes Verschulden nicht per AGB pauschal ausschließen können. Die beklagte Anbieterin hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. angegeben, keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen zu schulden sowie nicht verantwortlich zu sein für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität jeglicher Reiseangaben auf ihrer Website. Die einzelnen Klauseln seien nach Auffassung des Gerichts wegen unangemessener Benachteiligung, Intransparenz und/oder Verstoßes gegen konkrete Klauselverbote des BGB unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – AGB Reiseportal).
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