IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. August 2022

    LG München I, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 37 O 32/21 § 32 ZPO , § 292 ZPO , § 925 Abs. 2 ZPO , § 936 ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, § 14 UWG, § 18 GWB , § 19 GWB , § 33 GWB, Art. 6 Abs. 3 Rom-II-VO, Art. 4 EU-VO 2019/1150

    Das LG München I hat entschieden, dass die sofortige Sperrung eines Händlerkontos mit einem pauschalen Hinweis auf evenutell manipulierte Produktbewertungen kartellrechtswidrig und wettbewerbswidrig ist. Hinweis: Diese Entscheidung hat das LG München I im Widerspruchsverfahren auf Grund eines im Einzelfall liegenden besonderen Umstands wieder aufgehoben (LG München: Zur Kartellrechtswidrigkeit der Sperrung eines Händlerkontos durch Amazon). Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Sofortige Sperre eines Händlerkontos mit nur pauschalen Begründung ist rechtswidrig).


    Sie suchen einen Rechtsanwalt gegen eine Kontosperre durch Amazon?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Sperre Ihres Amazon-Kontos oder Ihres Guthabens bei Amazon wehren? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht durch zahlreiche Verfahren mit Amazon-Sperren vertraut und unterstützt Sie dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 11. August 2022

    LG München I, Endurteil vom 12.05.2021, Az. 37 O 32/21
    § 32 ZPO , § 292 ZPO , § 925 Abs. 2 ZPO , § 936 ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, § 14 UWG, § 18 GWB , § 19 GWB , § 33 GWB, Art. 6 Abs. 3 Rom-II-VO, Art. 4 EU-VO 2019/1150

    Das LG München I hat eine frühere einstweilige Verfügung (LG München I, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 37 O 32/21) auf Grund einer unberechtigten Kontosperrung gegen Amazon aufgehoben. In dem Urteil führte die Kammer aus, dass Amazon kein kartellrechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn ein Händlerkonto auf Grund einer bereits früher eingetretenen (zugestandenen) Pflichtverletzung gesperrt wird und in der Begründung für die Sperrung nunmehr auf eine gleichartige Pflichtverletzung Bezug genommen wird. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht des Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 EU-VO 2019/1150 gelte nämlich, so die Kammer, u. a. für den Fall, dass sich der Anbieter auf wiederholte Verstöße des Nutzers gegen die geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen könne, wenn dies zur vollständigen Beendigung der betreffenden Online-Vermittlungsdienste geführt habe (Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 EU-VO 2019/1150). Dieser Entscheidung liegt also ein ganz besonderer Fall zu Grunde. Die Entscheidung findet demnach keine Anwendung auf solche Fälle, bei denen der Amazon-Händler zum ersten Mal gegen das Vertragsverhältnis mit Amazon verstoßen haben soll. Für diesen Fall ist eine in dieser Entscheidung ebenfalls enthaltene Feststellung des LG München I von Interesse. Das LG München I rügte nämlich die in den pauschalen Standard-Texten von Amazon fehlende, gesetzlich vorgegebene individuelle Begründung der Sperre. Zitat: „bb) Die Verfügungsbeklagte erfüllt die in Art. 4 VO (EU) 2019/1150 geregelten Anforderungen an eine Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung seitens eines Online-Vermittlungsdienstes i. S. v. Art. 1 Abs. 2, 2 Nr. 2 VO (EU) 2019/1150 nicht. Demnach hat der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, will er die Geschäftsbeziehung einseitig beenden, die konkreten Tatsachen oder Umstände, einschließlich des Inhalts der Mitteilungen Dritter, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, und die für diese Entscheidung geltenden Gründe anzugeben (Art. 4 Absatz 5 UAbs. 1 VO (EU) 2019/1150). Die Begründungspflicht soll dabei helfen, die Regelkonformität wiederherzustellen; der gewerbliche Nutzer soll beurteilen können, ob er die Entscheidung mit Aussicht auf Erfolg anfechten kann (Erwägungsgrund 22). Diesen Anforderungen wird die zur Sperrung vom 09.12.2020 abgegebene Begründung, in der nur pauschal, unter Verwendung standardisierter Textbausteine auf einen Verdacht bzgl. der Manipulation von Produktbewertungen Bezug genommen wird, nicht gerecht. In den Mitteilungen der Verfügungsbeklagte an die Verfügungsklägerin vom 22.07.2020 …, 06.08.2020 … und 09.12.2020 … wird zwar als Begründung angeführt, die Verfügungsklägerin habe eventuell eine Vergütung für Kundenrezensionen angeboten bzw. sie habe Produktbewertungen manipuliert. Es fehlen aber Angaben dazu, welcher Sachverhalt konkret beanstandet wird. Die Verfügungsklägerin wird durch die bloße Behauptung einer „eventuellen“ Pflichtverletzung nicht in die Lage versetzt, hierzu substantiiert Stellung zu nehmen und sich gegenüber dem Vorwurf zu verteidigen.“ Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. August 2022

    LG Hildesheim, Beschluss vom 26.06.2019, Az. 3 O 179/19 – aufgehoben
    § 241 Abs. 1 BGB, § 280 BGB

    Das LG Hildesheim hat dem Betreiber der Internethandelsplattform www.amazon.de, der Amazon Services Europe S.á.r.l., 38 avenue John F. Kennedy, 1855 Luxemburg, Luxemburg, untersagt, eine Händlerkonto und das damit verbundene Guthaben zu sperren (Amazon-Kontosperrung). Die Gründe für die einstweilige Verfügung sind nicht bekannt, da diese in der nicht veröffentlichten Antragsschrift enthalten sind.  Beanstandet wird allerdings eine Vertragspflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 1 BGB, § 280 BGB. Interessant ist der Streitwert des Beschlusses, der mit reichlichen 100.000 EUR festgesetzt wurde. Hinweis: Das LG Hildesheim hat – nach Verweisung der Angelegenheit von der vorbefassten 3. Zivilkammer an eine Kammer für Handelssachen – die einstweilige Verfügung unter Hinweis auf die fehlende gerichtliche Zuständigkeit (die Klage hätte, so das Gericht, am Konzernsitz Amazons in Luxemburg erhoben werden müssen) später aufgehoben (LG Hildesheim, Urteil vom 06.09.2019, Az. 10 HK O 53/19). Eine solche juristische Begründung ist möglich, wenn der Händler seinen Niederlassungsort im Ausland unterhielt und in Deutschland keinen „Verwaltungssitz“ besaß. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Mai 2022

    LG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2022, Az. 324 O 57/22 – nicht rechtskräftig
    LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2022, Az. 324 O 81/22 – nicht rechtskräftig

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Amazon Fake-Negativbewertungen, also negative Bewertungen von Nutzern, die das bewertete Produkt überhaupt nicht gekauft hatten, zu löschen sind, und zwar auch dann, wenn diese in Form einer Fragestellung veröffentlicht werden. Dem betroffenen Händler wurde vorgeworfen, eine deutlich zu geringe Produktmenge geliefert zu haben. Auch wurde die Lieferung eines gefälschten Produktes behauptet. Schließlich wurde im Bereich „Kundenfragen und -antworten“ die Frage gestellt „Wird wirklich weniger als 500 Gramm geliefert?“ und dann dahingehend unwahr beantwortet, dass „124 Gramm“ zu wenig geliefert worden seien. Der Händler konnte u.a. auf Grund eines aufwändigen Herstellungskontrollverfahrens die Einhaltung der angebotenen Produktmenge nachweisen. Amazon weigerte sich gleichwohl, die rufschädigenden Kommentare zu löschen. Eine Überprüfung von Rezensionen auf deren Wahrheitsgehalt sei auf Grund des Umfangs des Amazon-Angebots und der Menge der täglich eingehenden Rezensionen nicht möglich. Dabei überging Amazon offensichtlich, dass der Händler Amazon auf eine konkrete falsche Bewertungen hingewiesen und Nachweise vorgelegt hatte, die für eine falsche Bewertung sprachen. In diesem Fall sieht die Rechtsprechung eine Handlungspflicht des Plattformbetreibers.

  • veröffentlicht am 29. März 2022

    LG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021, Az. 327 O 407/19 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 8 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer Gesellschaft, die ein Portal besitzen, welches „gekaufte“ Kundenrezensionen anbietet, wegen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Diese könnten nicht einfach vorgeben, so die Kammer, dass sie das Geschäftsmodell oder die daraus resultierenden Tathandlungen nicht aktiv steuerten; sie trügen diesbezüglich vielmehr schon eine sekundäre Darlegungslast. Im Übrigen ergäbe sich für sie eine persönliche Haftung aus mittätersschaftlichem Handeln, indem sie eine Tatherrschaft kraft Kontrolle und Steuerung des von dem Portal ausgeführten Geschäftsmodells innehätten. Das LG Hamburg ging jedoch noch weiter: Die angesprochene sekundäre Darlegungslast könne auch denjenigen treffen, der keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zu dem Portal aufweise. Indizien für eine die sekundäre Darlegungslast auslösende Mittäterschaft wären dann u.a. die Übernahme der Gestaltung eines anderen Portals, Verlinkungen zwischen den Portalen und die Übernahme der Kunden des anderen Portals. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es ist zwischenzeitlich Berufung bei dem OLG Hamburg eingelegt worden (Az. 15 U 124/21). Bemerkenswert: Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens wurde auf über 300.000 EUR bemessen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. März 2019

    OLG München, Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 8 Abs. 2 EU-RL 2011/83/EU

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB vorliegt, wenn die zur Verfügung zu stellenden Informationen vor Abschluss der Bestellung nur über einen Link abrufbar oder nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Die Informationen müssen sich vielmehr auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt. Zugleich stelle der Verstoß ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, da § 312j Abs. 2 BGB eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG sei. Das Urteil hat eine besondere Brisanz: In dem Verfahren ging es nicht etwa um die Artikelbeschreibung auf der Produktseite, die vorliegend offensichtlich als ausreichend erachtet wurde. Vielmehr hatte der Senat die Frage zu behandeln, welche Informationen auf der „letzten Webseite“ zu finden sein müssen, auf welcher sich der Button zum rechtsverbindlichen Abschluss des Kaufvertrags befindet. Es ging also um die wiederholte Darstellung der wesentlichen Eigenschaften der Ware. Hier ist Obacht geboten: Neben den von dem Senat erwähnten … als wesentlichen Eigenschaften der Ware gehören zu diesem Bereich auch … Weiterhin stellt sich die Frage, wie zu vefahren ist, wenn der Verbraucher mehrere Waren im Warenkorb hat und diese nun bestellen will. Nach Wertung des Senats müsste bei jedem Produkt die volle Artikelbeschreibung zu finden sein, was zu einer vollkommenen Unübersichtlichkeit des Warenkorbs führen würde. Ob Pull-Down-Menüs Abhilfe schaffen können, ist fraglich, da der Senat bereits die Verlinkung der Artikelbeschreibung als ausdrücklich nicht ausreichend erachtet hat. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Die Pflicht zur doppelten Angabe der wesentlichen Eigenschaften eines Produkts beim Check-Out im Onlinehandel).


    Sind Sie Onlinehändler? Benötigen Sie einen Fachanwalt für IT-Recht?

    Wenn Sie einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz benötigen, um gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung vorzugehen oder genau eine solche zu erwirken: Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) und jahrelange Berufspraxis mit dem Fernabsatzrecht / IT-Recht vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


  • veröffentlicht am 13. Februar 2019

    LG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2017, Az. 2a O 45/17
    § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass das eigenmächtige Abändern einer fremden Amazon-Artikelbeschreibung eine unlautere Behinderung des die Artikelbeschreibung ursprünglich schaffenden Konkurrenten ist. In der Abänderung des fremden Angebots hinsichtlich des Produktkennzeichens oder Markenzeichens bzw. in der Angebotsüberschrift liege eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Angebotsbesitzers, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehe. Die Entscheidung erging vor dem Hintergrund, dass es grundsätzlich jedem (autorisierten) Händler möglich ist, auf Amazon vorhandene Angebote hinsichtlich der Marke bzw. des Produktkennzeichens eigenmächtig abzuändern, unabhängig davon, wer das Angebot unter der jeweiligen ASIN erstellt hat. Diese Problematik hat auch der BGH in seiner Entscheidung BGH GRUR 2016, 936 (Rn. 24 – Angebotsmanipulation bei Amazon) erkannt und den Händlern eine entsprechende Prüfungs- und Überwachungspflicht auferlegt, unabhängig davon, ob die Abänderung gegen die Teilnahmebedingungen von Amazon verstößt oder nicht. Pikant: Der Ersteller ist durch die Abänderung seines Angebots durch Dritte seinerseits der Gefahr ausgesetzt, dass er seine Produkte unter der plötzlich fremden Marke des Dritten anbietet und von diesem (sic!) dafür haftbar gemacht wird. Ob darüber hinaus positive Kundenbewertungen der Verfügungsklägerin vereinnahmt wurden, wurde nicht untersucht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Das eigenmächtige Abändern einer fremden Amazon-Artikelbeschreibung ist wettbewerbswidrig).


    Wurde Ihre Amazon-Artikelbeschreibung gekidnappt?

    Möchten Sie, dass für Sie eine Abmahnung ausgesprochen oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wird? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


  • veröffentlicht am 28. Januar 2019

    OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Amazon-Händler (X), der für sog. „no-name-Artikel“ eine ASIN erstellt und darunter Produkte als „von X“ anbietet, gegen einen Konkurrenten, der sich an dieses Angebot „anhängt“, keinen Unterlassungsanspruch hat, wenn er selbst irreführend handelt. Im entschiedenen Fall war der abmahnende Kläger selbst auch nicht Hersteller der Ware, sondern lediglich Händler, so dass sowohl Kläger als auch Beklagter über die betriebliche Herkunft täuschten. In diesem Fall sei dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zuzusprechen, da dieses Verhalten über den Einwand der „unclean hands“ hinausgehe. Der Kläger begehe exakt denselben Verstoß, den er abgemahnt habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Täuschender Abmahner ohne Unterlassungsanspruch).


    Sollen Sie Ihre Kunden getäuscht oder in die Irre geführt haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten? Glauben Sie, Ihr Konkurrent macht es auch nicht besser? Oder möchten Sie Ihre Werbung prüfen lassen, um Abmahnungen möglichst zu vermeiden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 22. Mai 2018

    LG München I, Urteil vom 04.04.2018, Az. 33 O 9318/17
    § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 312j Abs. 2 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB

    Das LG München hat entschieden, dass wesentliche Merkmale von Waren in einem Onlineshop oder auf einer Online-Verkaufsplattform wie z.B. Amazon unmittelbar vor dem Bestellvorgang angezeigt werden müssen. Dafür müssten die Informationen im Verlauf des Bestellvorgangs selbst – unmittelbar vor Abgabe der Bestellung – eingeblendet werden, auf eine vorherige Produktübersicht komme es nicht an. Auch ein Link auf die Produktseite genüge nicht. Hintergrund sei, dass der Verbraucher (nochmals) die Gelegenheit erhalten solle, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und seine Vorstellungen zu überprüfen, ähnlich wie im Ladengeschäft bei Übergabe der Ware an den Kassierer. Im konkreten Fall zählte das Gericht bei Bekleidung das Material zu den wesentlichen Merkmalen und bei Sonnenschirmen das Material des Bezugsstoffs und des Gestells sowie das Gewicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Wesentliche Merkmale von Waren).


    Sollen Sie dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten haben?

    Haben Sie wegen fehlender Pflichtinformationen eine Abmahnung erhalten? Oder wird bereits ein gerichtliches Verfahren gegen Sie geführt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 5. September 2017

    OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2017, Az. 4 U 80/16
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Anlegen einer neuen Artikeldetailseite bei Amazon (durch Vergabe einer neuen EAN) zu einem bereits identisch vorhandenen Produkt irreführend ist. Dies habe nämlich zur Folge, dass auf der neuen Detailseite nicht mehr alle Verkäufer und Preise zu diesem Produkt sichtbar seien, sondern allein das Angebot des Erstellers. Dies wertete das Gericht als eine Täuschung über ein wesentliches Merkmal der Ware. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Artikeldetailseiten Amazon).


    Sollen Sie wettbewerbswidrig auf Amazon gehandelt haben?

    Haben Sie aus diesem Grund bereits eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht, insbesondere auch auf Internethandelsplattformen, bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


I