Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Dresden: Ein Verkäufer auf einer Internethandelsplattform wie Amazon muss nicht selbst einen Link auf die OS-Plattform setzenveröffentlicht am 1. März 2017
OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG; Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013
Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Verkäufer, der eine Internethandelsplattform wie Amazon nutzt, nicht verpflichtet ist, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, soweit der Betreiber des Online-Marktplatzes selbst dazu verpflichtet ist. Die entsprechende Verordnung habe den Bedarf eines solchen Links auf Online-Marktplätzen gesehen und enthalte deshalb explizit die Pflicht für Online-Marktplätze, einen entsprechenden Link bereitzustellen. Dieser Bedarf hätte nicht bestanden, wenn auch jeder einzelne Verkäufer auf dieser für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes seinerseits zusätzlich diesen Link bereitstellen müsse. Das OLG Dresden weist in dieser Entscheidung allerdings weder darauf hin, wo genau der Betreiber des Online-Marktplatzes den Hinweis platzieren muss, damit Verbraucher diesen auch zur Kenntnis nehmen, noch enthält die Entscheidung Erkenntniswerte darüber, ob eine Haftung seitens des Verkäufers besteht, wenn der Betreiber des Onlinemarktplatzes seiner Pflicht zur Bereitstellung des Hinweises auf die OS-Plattform nicht nachkommt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Dresden – Link zu OS-Plattform bei Amazon).Wird Ihnen ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform vorgeworfen?
Haben Sie im Zusammenhang mit einem fehlenden oder unzureichenden Hinweis auf die OS-Plattform eine Abmahnung erhalten oder befinden sich deshalb in einem gerichtlichen Verfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- OLG Köln: Button für die Bestellung einer Mitgliedschaft darf nicht mit „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ beschriftet seinveröffentlicht am 22. Februar 2017
OLG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 6 U 48/16
§ 3 a UWG; § 312 j Abs. 2 und 3 BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Beschriftung des Buttons zur Bestellung einer Prime-Mitgliedschaft bei Amazon mit „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ nicht ausreichend klar und verständlich ist. Der Verbraucher müsse durch die Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende Formulierung auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen werden. Vorliegend schließe der Verbraucher mit Klick auf den Button einen kostenpflichtigen Vertrag ab, auch wenn die Zahlungspflicht erst nach einem Testzeitraum einsetze. Zuvor hatte das LG München schon die Button-Aufschrift „Jetzt kostenlos testen“ untersagt. Darüber hinaus müssten die weiteren gesetzlichen Informationen dem Verbraucher klar, verständlich und hervorgehoben übermittelt werden. Vorliegend haben sich diese Informationen unter dem Bestell-Button in einem Fließtext befunden. Weitere Informationen in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton genügten den gesetzlichen Informationspflichten jedoch nur dann, wenn sie gesondert hervorgehoben würden. Dafür müssten sich die Informationen optisch noch einmal von dem Rest der Angebotsseite abheben, was im konkreten Fall nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Bestellbutton für Amazon Prime).Sollen Sie Verbraucher in Ihrer Bestellabwicklung in die Irre führen?
Haben Sie wegen unklarer Bestellbedingungen eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- LG Dresden: Fehlt auf dem Amazon-Marketplace der Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform, soll dies nicht wettbewerbswidrig seinveröffentlicht am 25. Oktober 2016
LG Dresden, Urteil vom 14.09.2016, Az. 42 HK O 70/16
Art. 14 Abs. 1, 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013
Das LG Dresden hat entschieden, dass ein Händler auf dem Amazon-Marketplace, der sich an das Angebot eines anderen Händlers „angehängt“ hatte, welches keinen Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform enthielt, nicht wettbewerbswidrig handelt. Es handele sich bei dem mitgenutzten Amazon-Angebot nicht um eine eigene „Webseite“ des Händlers im Sinne der EU-Verordnung, so dass er nicht zur Vorhaltung eines entsprechenden Links verpflichtet sei. Diese Pflicht liege vielmehr bei Amazon. Ob dieses Urteil Bestand haben wird, ist fraglich, da die mehrheitliche Rechtsprechung auch in Amazon-Fällen die Verantwortlichkeit – auch für Verstöße, die von Amazon verursacht wurden – auf Seiten des Händlers sieht (vgl. z.B. OLG Köln I und OLG Köln II). Dass der fehlende Link zur OS-Plattform grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, hat beispielsweise das LG Bochum bereits entschieden (LG Bochum). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dresden – Kein Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform).Sollen Ihrem Internetauftritt auch Pflichtinformationen fehlen?
Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage z.B. wegen fehlenden oder unzureichenden Hinweises auf die OS-Plattform erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahllose wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wenn notwendig erstellen wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung. Unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ist Ihr Vorteil.
- BGH: Amazon-Händler haftet für falsche Angaben des Plattformbetreibersveröffentlicht am 10. August 2016
BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 110/15
§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 4 UWG
Der BGH hat entschieden, dass ein Händler, welcher auf der Handelsplattform Amazon tätig ist, auch für Angaben haftet, welche nur der Plattformbetreiber einstellen oder verändern kann. Vorliegend hatte Amazon für eine Armbanduhr eine Herstellerpreisempfehlung in das Angebot, welchem mehrere Händler beigetreten waren, eingefügt. Diese Angabe war zum Zeitpunkt des Einstellens nicht mehr aktuell und deshalb irreführend, da sie für Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe darstelle. Der auf Amazon tätige Händler hafte als Täter, da er in dem Bewusstsein Angebote auf der Handelsplattform veröffentlicht habe, dass er die inhaltliche Gestaltung des Angebots nicht vollständig beherrschen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).Sollen Sie als Händler für fremde Angaben haften?
Handeln Sie auf einer Online-Plattform wie Amazon und sollen für Angaben haften, die Sie nicht getätigt haben? Haben Sie deshalb eine Abmahnung durch einen Mitbewerber oder Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Geben Sie noch keine Erklärungen an den Gegner ab! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend eine sachgerechte Lösung zu finden.
- OLG Köln: Wettbewerbswidriger Bestellbutton für den Dienst „Amazon Prime“veröffentlicht am 8. März 2016
OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016, Az. 6 U 39/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 312j BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass der Bestellbutton für das „Amazon Prime“-Abo mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ nicht in wettbewerbskonformer Weise ausgestaltet war. Die gewählte Beschriftung stelle keine dem Gesetz entsprechende eindeutige Formulierung dar. Der Verbraucher werde dadurch nicht deutlich darauf hingewiesen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden sei, die nur dann entfalle, wenn der Vertrag anschließend wieder gekündigt werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Amazon Bestellbutton).
Wettbewerbswidrige Preisgestaltungen – auch bei Ihnen?
Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage wegen irreführender Preisgestaltungen oder Vertragsbedingungen erhalten? Oder nutzt ein Konkurrent von Ihnen solche und Sie wollen ihn daran hindern? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wenn notwendig erstellen wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung. Unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ist Ihr Vorteil.
- OLG Köln: Amazon muss auch gesperrten Kunden Zugang zu bereits bezahlten Inhalten gewährenveröffentlicht am 1. März 2016
OLG Köln, Urteil vom 26.02.2016, Az. 6 U 90/15
§ 307 BGBDas OLG Köln hat in einem von der Verbraucherzentrale NRW geführten Verfahren entschieden, dass die Internethandelsplattform Amazon zwar Kunden vom Handel auf der Plattform ausschließen kann, allerdings bereits erworbene (digitale) Inhalte wie eBooks, Filme u.a. für diese Kunden weiterhin erreichbar halten muss. Eine entsprechende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohne Ansehung bereits entrichteter Entgelte bestimmte, dass es Amazon gestattet sei, Kunden Services auf der Website vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wurde für unwirksam erklärt, da Verbraucher dadurch in ihren Rechten eingeschränkt würden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Köln: Amazon haftet für markenverletzende Suchergebnisseveröffentlicht am 21. Januar 2016
OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015, Az. 6 U 40/15
Art. 9 GMV; § 15 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiberin der Internethandelsplattform Amazon für markenverletzende Ergebnisse der plattformeigenen Suchmaschine haftet. Würden bei der Suche nach einer Marke (hier: „MAXNOMIC“) auf Grund des programmierten Suchalgorithmus Suchergebnisse anderer Produkte angezeigt, ohne dass erkennbar ist oder darauf hingewiesen wird, dass diese nicht vom Markeninhaber stammen, werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dies gelte allerdings nicht für Marken, die aus beschreibenden Begriffen bestehen, welche im Suchergebnis ebenfalls tatsächlich auftauchen (hier: „NEEDforSEAT“). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Köln: Das irreführende „Anhängen“ an fremde Angebote bei Amazon kann Ansprüche auf Schadensersatz auslösenveröffentlicht am 11. November 2015
LG Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az. 84 O 149/14
§ 9 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass das sog. Anhängen über die ASIN-Nummer an ein fremdes Amazon-Angebot irreführend ist, wenn dadurch über die betriebliche Herkunft eines Produkts getäuscht wird. Die Nutzung bereits vorhandener ASIN-Nummern ist nur beim Vertrieb eines identischen Produkts zulässig. Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um ein identisches Produkt, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Dieser löse auch Schadensersatzansprüche aus, die im Wege des entgangenen Gewinns berechnet werden könnten. Grundsätzlich könne zwar nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers in vollem Umfang dem Verletzten zu Gute gekommen wäre, vorliegend war die Klägerin jedoch Exklusiv-Anbieterin des streitgegenständlichen Produkts. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Düsseldorf: Täuschung über die betriebliche Herkunft durch Anhängen an Amazon-Angebote?veröffentlicht am 12. August 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015, Az. 2a O 243/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle des sog. „Anhängens“ an Amazon-Angebote keine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware vorliegt, wenn es sich tatsächlich um Ware desselben Herstellers handelt, welche aber mit unterschiedlichen GTINs (Global Trade Item Numbers) vertrieben werden. Dies weise lediglich auf unterschiedliche Bezugsquellen, z.B. Zwischenhändler hin. Bei niedrigpreisiger Ware, wie vorliegend, sei dies für den Kunden aber nicht von Bedeutung. Zitat:
- OLG Köln: Falsche UVP bei Amazon – Händler haftetveröffentlicht am 31. Juli 2015
OLG Köln, Urteil vom 24.04.2015, Az. 6 U 175/14
§ 8 Abs. 4 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine nicht zutreffende unverbindliche Preisempfehlung, die bei einem Angebot auf der Amazon-Plattform dargestellt wird, in den Verantwortungsbereich des dort tätigen Händlers fällt. Auch wenn der Händler sich an ein bereits existierendes Angebot, welches die falsche UVP enthält, „angehängt“ habe, sei er für die irreführende Angabe verantwortlich und dementsprechend zur Unterlassung verpflichtet. Es stehe dem Händler schließlich frei, ob er eine Plattform wie Amazon nutze, dann müsse er sich auch Verstöße wie eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen. Zum Volltext der Entscheidung: